Neue Interpretation zur Bilanzierung von Abgaben

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20.05.2013

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat IFRIC 21 'Abgaben' herausgegeben. IFRIC 21 bietet Leitlinien dazu, wann eine Schuld für eine Abgabe anzusetzen ist, die von einer Regierung auferlegt wird. Die Interpretation gilt sowohl für Abgaben, die nach IAS 37 'Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen' bilanziert werden, als auch für Abgaben, bei denen Zeitpunkt und Betrag bekannt sind.

Hintergrund

Die Entstehung der Interpretation geht auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee zurück, ob und unter welchen Umständen IFRIC 6 Rückstellungspflichten aus der Teilnahme an bestimmten Märkten - Elektro- und Elektronik-Altgeräte auf andere Abgaben angewendet werden sollte, die für die Teilnahme an einem Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt erhoben werden, um das Ereignis zu identifizieren, das die Schuld entstehen lässt.

Die Beispiele, die dem Committee zur Kenntnis gebracht wurden, betreffen britische Bankenabgaben, US-amerikanische Abgaben von Pharmakonzernen an die Regierung, Bankenabgaben in Ungarn und Eisenbahnsteuern in Frankreich. Die endgültige Interpretation deckt eine große Bandbreite von Abgaben ab und legt den Schwerpunkt nicht auf Abgaben, die für die Teilnahme an einem bestimmten Markt erhoben werden.

Die wesentliche Frage, der das Committee bei der Entwicklung der Interpretation nachging, war, wann eine Schuld anzusetzen ist und wie eine gegenwärtige Verpflichtung nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zu definieren ist.

Das Committee gab im Mai 2012 einen Interpretationsentwurf heraus und schloss die im Anschluss daran geführten erneuten Erörterungen im ersten Quartal 2013 ab. Der IASB verabschiedete die interpretation bei seiner Sitzung im April 2013.

Vorschriften der Interpretation

In IFRIC 21 wird das verpflichtende Ereignis für den Ansatz einer Schuld als die Aktivität identifiziert, die die Zahlung nach der einschlägigen Gesetzgebung auslöst. In der Interpretation wird klargestellt, dass ‘wirtschaftlicher Zwang’ und das Prinzip der Unternehmensfortführung kein verpflichtendes Ereignis darstellen oder darauf hinweisen, dass ein verpflichtendes Ereignis eingetreten ist.

In IFRIC 21 werden die folgenden Leitlinien zum Ansatz einer Schuld in Bezug auf die Leistung von Abgaben genannt:

  • Die Schuld ist pro rata temporis anzusetzen, wenn das verpflichtende Ereignis über einen Zeitraum eintritt.
  • Wenn eine Verpflichtung durch Erreichen eines Schwellenwerts ausgelöst wird, wird die Schuld angesetzt, wenn dieser Schwellenwert erreicht ist.

Die gleichen Ansatzvorschriften gelten in Zwischenberichten.

In der Interpretation werden zahlreiche Beispiele zur Verfügung gestellt, die Leitlinien zu ihrer Anwendung bieten. So wird beispielsweise das Beispiel angeführt, bei dem eine Abgabe ausgelöst wird, wenn ein Unternehmen am Ende der Berichtsperiode als Bank tätig ist. In diesem Fall wird bei Anwendung der Interpretation die Tätigkeit als Bank am letzten Tag der Berichtsperiode angesehen, weshalb die Schuld für die Abgabe nicht vor diesem Datum angesetzt wird. Des Weiteren würde die Abgabe nur in einer Zwischenperiode erfasst, wenn der letzte Tag der Berichtsperiode in diese Zwischenberichtsperiode fällt.

Eine vollständige Zusammenfassung der von IFRIC 21 und die Entstehungsgeschichte finden Sie auf unserer neu angelegten IAS Plus-Seite in der Rubrik IASB-Verlautbarungen.

Änderungen, die bei der Finalisierung der Interpretation vorgenommen wurden

Das IFRS Interpretations Committee hat gegenüber den Vorschlägen im Interpretationsentwurf  DI/2012/1 Abgaben, die Unternehmen von Behörden für eine Tätigkeit in einem bestimmten Markt auferlegt werden als Ergebnis der erneuten Erörterungen einige Änderungen vorgenommen. Dazu gehören:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs, um alle Abgaben abzudecken, nicht nur Abgaben, die für die Teilnahme an einem bestimmten Markt erhoben werden;
  • Aufnahme von Leitlinien zur Bilanzierung von Abgaben, die einen Schwellenwert aufweisen;
  • Streichung der Leitlinien zur Bestimmung, ob eine Verpflichtung, eine Abgabe zu leisten, zur Entstehung eines Vermögenswerts oder eines Aufwands führt;
  • Ausnahme von Emissionshandelsprogrammen aus dem Anwendungsbereich der Interpretation (da dies Thema eines eigenständigen IASB-Projekts ist).

Zusammenwirken mit andere Verlautbarungen und Zeitpunkt des Inkrafttretens

IFRIC 21 ersetzt IFRIC 6 Rückstellungspflichten aus der Teilnahme an bestimmten Märkten - Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht. IFRIC 6 bleibt in Kraft und steht im Einklang mit IFRIC 21. Das Committee ist der Meinung, dass IFRIC 6 nützliche Informationen für die Bilanzierung von Schulden bietet, die in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen.

IFRIC 21 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die Erstanwendung erfolgt im Einklang mit den Vorschriften von  IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, d. h. die Vorschriften werden rückwirkend angewendet.

Weiterführende Informationen

Die folgenden weiterführenden Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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