Zusammenfassung der Rückmeldungen zum EFRAG-Kommentars zu Emissionshandelsprogrammen

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12.11.2013

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu ihrem als Entwurf im Dezember 2012 herausgegebenen Kommentar veröffentlicht, in dem sie die Notwendigkeit von Rechnungslegungsleitlinien in Bezug auf Emissionshandelsprogramme dargelegt hatte. Elf Stellungnahmen gingen ein, und in den meisten von ihnen wurde zugestimmt, dass spezifische Rechnungslegungsleitlinien für Emissionshandelsprogramme notwendig sind.

Im Entwurf des Kommentars war darauf hingewiesen worden, dass sich seit der Rücknahme von IFRIC 3 Emissionsrechte im Juli 2005 abweichende Bilanzierungspraktiken im Hinblick auf die Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden entwickelt, die sich aus der Teilnahme an einem Emissionshandelsprogramm ergeben. Die Veröffentlichung des Entwurfs durch EFRAG hatte darauf abgezielt, eine Empfehlung gegenüber dem International Accounting Standard Board (IASB) zu spezifischen Rechnungslegungsleitlinien für Emissionsrechte zu entwickeln. 

Die wesentlichen Anmerkungen aus den eingegangenen Stellungnahmen sind die folgenden: 

  • Fast in allen Stellungnahme wird zugestimmt, dass gesonderte Rechnungslegungsleitlinien für Emissionshandelsprogramme erforderlich sind. Viele Stellungnehmende gaben der Meinung Ausdruck, dass Emissionshandelsprogramme zwar ähnliche Charakteristika aufweisen wie Vorräte und immaterielle Vermögenswerte, dass aber "keine perfekte Analogie aus den bestehenden IFRS abgeleitet werden kann". Viele stimmten zu, dass wegen der bestehenden abweichenden Bilanzierungspraktiken, die zu einer mangelnden Vergleichbarkeit der veröffentlichten Informationen führen, gesonderte Leitlinien erforderlich seien.
  • In einigen anderen Stellungnahmen war jedoch die Ansicht vertreten worden, dass die derzeit angewendete Praxis as "beste ausgeübte Praxis" angesehen wird, "robust" sei und "von den Adressaten akzeptiert" werde. Deshalb hinterfragten sie die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien.
  • Die meisten Stellungnehmenden stimmten zu, dass in jeglichen Bilanzierungsleitlinien berücksichtigt werden sollte, wie die Emissionsrechte konsumiert werden (entweder durch Veräußerung oder zur Abdeckung tatsächlicher Emissionen).
  • In den meisten Stellungnahmen wurde zugestimmt, dass jegliche Emissionsrechte, die zu Handelszwecken gehalten werden, zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten.
  • Es gab geteilte Ansichten zur erstmaligen Bewertung von Emissionsrechten, die kostenfrei zugewiesen werden. Einige Stellungnehmende favorisierten die Erstbewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage von Marktpreisen zum Zeitpunkt des Zugangs. Andere waren der Meinung, dass es einen erstmaligen Erfassungswert von null geben sollte. 
  • Bei denjenigen, die für eine Erstbewertung zum beizulegenden Zeitwert waren, sprachen sich einige dafür aus, die Gegenbuchung als abgegrenzte Erträge anzusetzen und nicht im sonstigen Gesamtergebnis vorzunehmen; andere sprachen sich für das sonstige Gesamtergebnis aus.
  • Es gab auch geteilte Ansichten bei der Frage, ob ein Unternehmen seine Emissionsrechte und seine Verbindlichkeiten separat ausweisen oder saldieren solle.

Zur gleichen Zeit, zu der EFRAG den Entwurf des Kommentars veröffentlichte, reaktivierte der IASB sein Projekt zu Emissionshandelsprogrammen als Forschungsprojekt. EFRAG ist der Meinung, dass ein Forschungsprojekt nicht erforderlich ist, und wird von vielen Stellungnehmenden in der Meinung unterstützt, dass der IASB einfach zur Entwicklung eines Standards übergehen sollte.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache auf der Internetseite von EFRAG:

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