EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zu Versicherungsverträgen

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18.11.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite ihre Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen zur Verfügung. Der überarbeitete Entwurf war am 20. Juni 2013 vom IASB herausgegeben worden, der ursprüngliche Entwurf im Juli 2010.

EFRAG begrüßt die Vielzahl von Änderungen, die der Entwurf ED/2013/7 Versicherungsverträgegegenüber dem ersten Entwurf von 2010 aufweist, und die Bemühungen des IASB, die Bilanzierungsanomalien, die aus der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmodelle auf finanzielle Vermögenswerte und Versicherungsverbindlichkeiten entstehen können, zu adressieren, zwischen kurzfristiger Volatilität und der Leistung eines Versicherers zu unterscheiden, die Vorschläge zur Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge zu prüfen und eine rückwirkende Anwendung des künftigen Standards einzuführen. Allerdings hält EFRAG Folgendes fest:

  • EFRAG empfiehlt, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge zu jeder Zeit den noch nicht erdienten Gewinn darstellt.
  • EFRAG unterstützt den "Spiegelansatz", den der IASB vorschlägt nicht. Stattdessen empfiehlt EFRAG, dass der IASB einen Ansatz auf Grundlage der Prinzipien entwickelt, die die europäische Versicherungsindustrie als Antwort auf die Vorschläge des IASB entwickelt hat. (Der Vorschlag war dem Stellungnahmeentwurf von EFRAG als Anhang 5 beigefügt worden.)
  • EFRAG unterstützt die verpflichtende Verwendung des sonstigen Gesamtergebnisses für die Erfassung von Änderungen in den Zinssätzen für die Bewertung der Versicherungsschuld nicht. EFRAG ist der Meinung, dass Unternehmen die Option haben sollten, die Änderungen entweder im sonstigen Gesamtergebnis oder in der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen. Die Bedingungen für die Ausübung der Option würden von den IASB-Entscheidungen zur Bewertung von Vermögenswerten abhängen, insbesondere (aber nicht nur) von der Finalisierung der Vorschriften in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten.
  • EFRAG unterstützt die Darstellungsvorschläge des IASB wenn, wenn der vereinfachte Ansatz nicht genutzt wird, nicht. EFRAG empfiehlt in diesen Fällen den Ansatz über summierte Margen mit Umfangsangabe im Anhang.
  • EFRAG fordert weiterhin die Angleichung der Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und des neuen Standards zu Versicherungsverträgen mit der Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung für beide Standards und die vollständige Redesignierung und Reklassifizierung, wenn diese Angleichung abgelehnt wird.

Auf der Internetseite von EFRAG haben Sie Zugang zur Stellungnahme und zur zugehörigen Presseerklärung (beides in englischer Sprache).

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