IASB finalisiert IFRS 9-Kapitel zu allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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19.11.2013

Der International Acconting Standards Board (IASB) hat heute eine Ergänzung an IFRS 9 'Finanzinstrumente' veröffentlicht, mit der er sein neues allgemeines Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in den Standard einfügt. Dieses stellt einen bedeutenden Meilenstein dar, da damit eine weitere Phase im IASB-Projekt zur Ablösung von IAS 39 'Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung' abgeschlossen wird. Das neue allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird Bilanzierern die Möglichkeit bieten, ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet des Risikomanagements im Abschluss besser widerzuspiegeln, da es mehr Möglichkeiten für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bietet.

Hintergrundinformationen

Im Zuge der Entwicklung des neuen Modells hatte der IASB die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 umfassend überprüft. IAS 39 wurde schon lange als zu regelbasiert kritisiert, und es wurde von vielen die Meinung geäußert, dass der Standard eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen unnötigerweise in Fällen verhindere, in denen sie vernünftigerweise angewendet werden können sollte. Dies hat zu mehr Volatilität aus Risikomanagementmaßnahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung geführt.

Bei der Überarbeitung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hatte sich der IASB entschieden, das Thema Portfolio (oder Macro) Hedge Accounting offener Portfolien getrennt von den allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anzugehen. Der dahinterstehende Gedanke war, dass man zunächst einen Satz Prinzipien eines allgemeinen Modells der Sicherungsbilanzierung festlegen wolle, bevor man erwäge, wie dieser auf Macro-Absicherungen angewendet werden könne.

Im Dezember 2010 hatte der IASB den  Standardentwurf ED/2010/13 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen veröffentlicht, in welchem er ein neues allgemeines Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vorschlug. Dieser Entwurf enthielt eine Zielsetzung, wonach die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen stärker mit dem Risikomanagement verzahnt werden solle. Zur Erreichung dieses Ziels hatte der IASB im Entwurf vorgeschlagen, den Umfang infrage kommender Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente auszuweiten. Auch wurde eine der Zielsetzung gerecht werdende Beurteilung der Effektivität der Sicherungsbeziehung vorgeschlagen, die sich deutlich von dem starren 80-125%-Intervall in IAS 39 unterschied. Diese Änderungen hinsichtlich des Kranzes zulässiger und sich qualifizierender Geschäfte gingen mit vorgeschlagenen Änderungen an der Abbildungsweise von Cash Flow und Fair Value Hedge Accounting sowie mit geänderten Ausweis- und Angabevorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einher.

Der Entwurf wurde in vielerlei Hinsicht sehr gut aufgenommen, weil mit ihm viele Bedenken angegangen wurden, die hinsichtlich der in IAS 39 bestehenden Beschränkungen bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geäußert worden waren. Der IASB erhielt zudem Rückmeldungen auf Gebieten, wo die vorgeschlagenen neuen Regelungen nicht besonders gut verstanden wurden, sich als überaus komplex erwiesen oder Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen beinhalteten, denen die Adressaten nicht zustimmten. Dies führte zu Änderungen, die in einen Arbeitsentwurf der IASB-Vorschläge Eingang fanden, welcher im September 2012 auf der Internetseite des IASB eingestellt wurde.

Der IASB erhielt auf diesen Mitarbeiterentwurf neuerliche Eingaben, die zu weiteren Änderungen führten und von denen die bedeutendste Änderung in der Einführung eines Methodenwahlrechts in IFRS 9 besteht, wonach alternativ die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 weiter angewendet werden dürfen. Dieses Methodenwahlrecht wurde eingeführt, um Bedenken zu begegnen, dass das allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ein Macro Cash Flow Hedge Accounting von Zinsrisiken nicht derselben Weise zulassen würde, wie dies nach IAS 39 der Fall sei. Da zudem das Projekt zum Macro Hedge Accounting noch nicht abgeschlossen sei, wollten einige Bilanzierer ihre Prozesse rund um die Sicherungsbilanzierung nicht zweimal ändern müssen (d.h. einmal, um das allgemeine Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anwenden zu können und dann erneut bei der Einführung des Modells zum Macro Hedge Accounting). 

 

Zusammenfassung der wesentlichen Vorschriften

Erweiterter Umfang infrage kommender Grundgeschäfte

Mit IFRS 9 wird der Umfang der für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen infrage kommenden Grundgeschäfte ausgedehnt. Beispielhaft seien angeführt:

  • Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten können fortan unter der Voraussetzung designiert werden, dass sie eigenständig identifizierbar und verlässlich bestimmbar sind;
  • Derivative dürfen Teil eines Grundgeschäfts sein;
  • Gruppen und Nettopositionen können nunmehr ebenfalls als Grundgeschäfte designiert werden.

 

Erweiterter Umfang infrage kommender Sicherungsinstrumente

Im neuen Modell dürfen auch Kassageschäfte als Sicherungsinstrument designiert werden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden. Ferner wird eine neue Verfahrensweise eingeführt, wie Änderungen des Zeitwerts einer Option zu bilanzieren sind, wenn der innere Wert designiert wird, was zu einer geringeren Volatilität im Periodenergebnis führt. Die alternative Bilanzierungsweise für Forwardstellen und für das Währungsbasisrisiko können ebenfalls zu weniger Volatilität im Periodenergebnis führen (sofern diese vom designierten Sicherungsinstrument ausgeklammert wurden).

 

Neue Vorschriften zur Effektivität von Sicherungsbeziehungen

Ein fundamentaler Unterschied zum in IAS 39 niedergelegten Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen besteht in dem Fehlen des 80-125%-Intervalls effektiver Sicherungsbeziehungen und der Vorschrift, die Effektivität von Sicherungsbeziehungen überprüfen zu müssen. Im IFRS 9-Modell muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nachgewiesen werden, ohne dass quantitative Schwellenwerte bestünden. Dies wird Unternehmen Flexibilität bieten, wie sie die wirtschaftliche Beziehung nachweisen und wie die tatsächliche Ineffektivität sich qualifizierender Sicherungebeziehungen dargestellt wird.

 

Ausweitung der Angabepflichten zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Der Preis für die größere Flexibilität, die Bilanzierungsvorschriften zu Sicherungsbeziehungen anwenden zu können, besteht in einer Ausweitung der Angaben zur Risikomanagementstrategie eines Unternehmens, zu den Zahlungsströmen aus Sicherungsmaßnahmen sowie zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf den Abschluss.

 

Alternativen zu einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Im Rahmen der Entwicklung des neuen Modells hat der IASB als Maßnahmen zur Abbildung der Tätigkeiten im Risikomanagement im Abschluss einige Alternativen zu einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen eingeführt. Beispielhaft seien genannt:

  • IFRS 9 enthält ein Wahlrecht, eine Kreditrisikoposition zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen, wenn das Kreditrisiko mit Hilfe eines Kreditderivat gesteuert wird.
  • IAS 39 wird für die Anwendung im Zusammenhang mit IFRS 9 dahingehend geändert, dass ein Wahlrecht aufgenommen wird, "Verträge zur eigenen Nutzung" zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen, wenn dadurch eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird.

 

Wahlrecht, IAS 39 im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen weiter anzuwenden

Das vom IASB entwickelte allgemeine Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen adressiert nicht die Bilanzierung einer Absicherung offener Portfolien (Portfolio/Macro Hedge Accounting). Um Bilanzierern eine zweimales Ändern ihrer Bilanzierungsweise zu ersparen, wurden ihnen zwei Wahlrechte eingeräumt:

  • Unternehmen, die bislang die Regeln zum Portfolio Hedge Accounting von Festzinsrisiken nach IAS 39.81A angewendet haben, dürfen dieses Vorgehen auch nach der Einführung der neuen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 beibehalten. In diesem Fall sind Micro-Absicherungen nach den neuen Vorgaben in IFRS 9 und Portfolioabsicherungen von Festzinsrisiken ensprechend den Vorschriften in IAS 39 abzubilden.
  • Daneben haben Unternehmen ein Methodenwahlrecht, sämtliche Sicherungsbeziehungen entweder entsprechend den bestehenden Regeln nach IAS 39 oder nach den neuen Vorschriften in IFRS 9 abzubilden. Dieses Wahlrecht erstreckt sich jeweils auf sämtliche Vorschriften der jeweiligen Rechtsgrundlage (so müssten bspw. Unternehmen, die sich für die Beibehaltung der bisherigen Abbildungsweise entscheiden, weiterhin die restriktiven Effektivitätstests durchführen).

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Mit der Ergänzung von IFRS 9 bezüglich der Einführung eines neuen Modells der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 gestrichen. Dieser wird erst dann festgelegt, wenn der Standard vollständig vorliegt, d.h. unter Einschluss des neuen Wertminderungsmodells und der begrenzten Änderungen in Bezug auf Klassifizierung und Bewertung, deren Abschluss für 2014 erwartet wird. Der Standard kann - vorbehaltlich eventuell bestehender Übernahmeprozesse wie in der EU - vorzeitig angewendet werden, allerdings nur noch in toto und nicht mehr phasenweise. Zum Zeitpunkt des Übergangs sind die Vorschriften grundsätzlich prospektiv anzuwenden, wobei es einige begrenzte rückwirkende Anwendungsvorschriften gibt.

 

Weiterführende Informationen:

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