Arbeitsgruppe zu islamischen Finanzgeschäften nimmt Stellung zum IASB-Entwurf zu Leasingverhältnissen

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08.10.2013

In einem Anhang zur allgemeinen Stellungnahme der Gruppe der Standardsetzer aus Asien/Ozeanien (Asian-Oceanian Standard-Setters Group, AOSSG) unterstützt die AOSSG-Arbeitsgruppe zum Thema islamische Finanzgeschäfte die Leasingvorschläge des IASB, aber weist auf Sachverhalte hin, wo aus Sicht islamischer Bilanzierung weitere Klarstellung nötig ist.

Die Arbeitsgruppe eröffnet ihre Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2013/6 Leasingverhältnisse damit, dass sie ausdrücklich darauf hinweist, dass die entwickelten Konzepte gut in die Welt islamischer Bilanzierung passen und dass herausragende Scharia'a-Gelehrte den IASB für dessen Vorschläge loben.

Die Arbeitsgruppe weist auch darauf hin, dass die vorgesehene Ersetzung von SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen aus islamischer Sicht im Zusammenhang mit sukuk ijarah problematisch ist, wo ein Unternehmen einen Vermögenswert an eine Zweckgesellschaft überträgt, die dann proportionale Anteile an dem Vermögenswert an an Anleger/Finanzierer "verkauft" und diese den Vermögenswert an das ursprünglich übertragende Unternehmen zurückleasen.

Die Prinzipien in SIC-27 sind derzeit kritisch für die Beurteilung der Frage, ob ein sukuk ijarah als Finanzinstrument nach IAS 39/IFRS 9 oder als Sale-and-Lease-Back nach IAS 17 zu behandeln ist. Der Verlust von SIC-27 kann negative Rückwirkungen haben, insbesondere da sukuk ijarah-Strukturen einen substantiellen Bestandteil des islamischen Kapitalmarkts in vielen Rechtskreisen ausmachen.

In der Stellungnahme wird auch auf verschiedenen Umsetzungsprobleme hingewiesen, die nach Meinung der Arbeitsgruppe aber nicht notwendigerweise Änderungen des Entwurfs erfordern.

Weitere Erläuterungen finden Sie in der Stellungnahme der AOSSG-Arbeitsgruppe zum Thema islamische Finanzgeschäfte, die als Anhang B der allgemeinen AOSSG-Stellungnahmen auf der Internetseit der AOSSG beigefügt ist.

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