Überwachungsgremium veröffentlicht überarbeitete Fassungen seiner Charta und des Arbeitsabkommens mit den Treuhändern der IFRS-Stiftung

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31.10.2013

Das Überwachungsgremium (Monitoring Board, MB), dem die Überwachung der IFRS-Stiftung obliegt, hat überarbeitete Fassungen seiner Charta und des Arbeitsabkommens, in dem die Beziehung das MB zur IFRS-Stiftung definiert wird, veröffentlicht. Deutlichste Änderungen sind die Hinzufügung der Kriterien für die Mitgliedschaft im MB und der Beurteilungsprozesse und -konsequenzen in Bezug auf die regelmäßige Überprüfung der bestehenden Mitglieder alas Anhang A bzw. Anhang B der Charta.

Der Bericht des MB mit dem Titel Abschließender Bericht zur Überprüfung der Führungsstruktur der IFRS-Stiftung, der im Februar 2012 herausgegeben worden war, enthielt Empfehlungen zu einer Reihe von Verbesserungen an der Führungsstruktur, zu denen auch die Ausweitung der Mitgliedschaft im MB und die Aufnahme von regelmäßigen Überprüfungen der bestehenden Mitglieder auf ihre Eignung anhand von Kriterien, die noch zu entwickeln waren, gehörten. Die Kriterien und die Prozesse für ihre Anwendung wurden auf der Sitzung des MB am 6. Februar 2013 finalisiert und im März 2013 per Presseerklärung bekanntgegeben.

Die Kriterien für die (fortgesetzte) Mitgliedschaft, die jetzt offiziell des Charta hinzugefügt wurden, sind die folgenden:

  • Der Rechtskreis hat sich klar zu den IFRS bekannt und fördert die globale Akzeptanz eines einzigen Satzes hochwertiger internationaler Rechnungslegungsstandards. Die Anwendung der IFRS auf Konzernabschlüsse von Unternehmen, die im relevanten Makrt des Rechtskreises Kapital aufnehmen, ist verpflichtend oder gestattet.
  • Die IFRS, die angewendet werden, entsprechen im Wesentlichen den IFRS wie vom IASB herausgegeben.
  • Der Rechtskreis kann als bedeutender Markt für die Kapitalaufnahme im globalen Kontetx angesehen werden.
  • Der Rechtskreis leistet auf kontinuierlicher Basis finanzielle Beitrage zur IFRS-Standardsetzung.
  • In dem Rechtskreis gibt es einen wirksam tätigen Durchsetzungsmechanismus.
  • Der relevante nationale oder regionale Standardsetzer trägt aktiv zur Entwicklung der IFRS bei.

Darüber hinaus wird in einem Hinweis, der Anhang B (Beurteilungsprozesse und -konsequenzen) hinzugefügt wurde, Folgendes klargestellt:

Der monitoring Board wird den Mechanismus, der in den Rechtskreisen der Mitglieder angewendet wird, um die IFRS in das Berichterstattungssystem für nationale Emittenten zu integrieren, sowie den Grad, wie dieses dazu beiträgt, die Prominenz der IFRS am Kapitalmarkt des Mitglieds beiträgt, ab der regelmäßigen Beurteilung der Mitglieder anhand der Kriterien für die Mitgliedschaft 2016 beurteilen.

Die Änderungen am Arbeitsabkommen betreffen im Wesentlichen die Auswahl des Vorsitzenden des IASB. Den Aufgaben des MB wurde eine zusätzliche Aufgabe "An der Auswahl des Vorsitzenden des IASB mitwirken" hinzugefügt. Dazu werden folgende Einzelheiten festgehalten:

  • Die Treuhänder der IFRS-Stiftung tragen die letzendliche Verantwortung für die Auswahl des IASB-Vorsitzenden.
  • Das Überwachungsgremium wird sich mit den Treuhändern auf einen Satz von Kriterien für die Auswahl möglicher Kandidaten einigen; diese werden dokumentiert und veröffentlicht.
  • Das Überwachungsgremium wird den Treuhändern eine Beurteilung einer Vorauswahl von Kandidaten anhand der Kriterien zukommen lassen, an der sich die Treuhänder orientieren können.

Des Weiteren ist es nicht länger ausreichend, dass der IASB, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass die Erörterung von Sachverhalten, die das Überwachungsgremium identifiziert hat, nicht ratsam ist oder nicht in vernünftiger Zeit abgeschlossen werden kann, seine Haltung erläutert. Er wird nun auch aufgefordert, den Treuhändern und dem Überwachungsgremium nachzuweisen, "dass die Hinzufügung des Sachverhalts zur Agenda des IASB nicht im Einklang mit den Standardsetzungsverantwortlichkeiten wie in der Satzung der IFRS-Stiftung festgeschrieben, steht".

Über die Presseerklärung auf der Internetseite des IASB haben Sie Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten (auch den früheren Fassungen der Charta und des Arbeitsabkommens). Direkte Verküpfungen zu den neuen Fassungen der Dokumente: überarbeitete Charta und überarbeitetes Arbeitsabkommen.

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