Britisches Wirtschaftsministerium bestätigt, dass nach IFRS und britischen Rechnungslegungsstandards erstellte Abschlüsse im Einklang mit EU- und britischem Recht stehen

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03.10.2013

Das britische Ministerium für Wirtschaft, Innovation und berufliche Bildung (Department for Business, Innovation and Skills, BIS) hat heute bestätigt, dass alle Abschlüsse, die nach britischen Rechnungslegungsstandards oder den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt sind, im Einklang mit britischem und EU-Recht stehen. Der britische Rat für Rechnungslegung (Financial Reporting Council, FRC) hat die Ergebnisse bestätigt.

Wenn britische Unternehmen Abschlüsse erstellen, ist es nach dem dortigen Aktiengesetz (das aus den EU-Rechnungslegungsrichtlinien abgeleitet ist) vorgeschrieben, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild liefern. Von verschiedenen Personen in England war die Meinung vertreten worden, dass die Anwendung der IFRS nicht gestatten würde, dieser Vorschrift zu genügen.

Das BIS hat unabhängige rechtliche Gutachten eingeholt, in denen bestätigt wird, dass "die Einhaltung der Rechnungslegungsstandards zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild führt". Wo dies bei sachgerechter Anwendung eines Standards nicht der Fall ist, sei nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses Paragraph 19 bzw. FRS 102 Paragraph 3.4 gestattet, sich über die Vorschriften des entsprechenden Standards in diesem Punkt hinwegzusetzen. Der FRC hat ebenfalls ein unabhängiges Gutachten eingeholt, das diese Sichtweise bestätigt.

BIS und FRC sind der Meinung, dass an den IFRS und am Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung Verbesserungen vorgenommen werden können, sie sind aber nicht der Meinung, dass diese Änderungen notwendig sind, um die IFRS in Einklang mit britischem Aktienrecht zu bringen.

In diesem Zusammenhang hat der FRC auch angegeben, dass er weiter an der Verbesserung der Rechnungslegungsstandards mit arbeiten und zum umfassenden Rahmenkonzeptprojekt des IASB beitragen will. Sowohl FRC als auch BIS sind der Meinung, dass verantwortliche Unternehmensführung und Rechenschaft "Primärziele der Finanzberichterstattung" sein sollten. Außerdem solle Vorsicht explizit im Rahmenkonzept erwähnt werden. Schließlich glauben beide auch, das "klare Prinzipien notwendig sind, um zu beschreiben, wann bestimmte Bewertungsansätze - wie beispielsweise Bewertung zum beizulegenden Zeitwert - angewendet werden sollten".

Weiterführende Informationen in englischer Sprache:

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