Oktober

ESMA veröffentlicht weitere Entscheidungen zur Durchsetzung der IFRS

30.10.2013

Die europäische Wertpapierbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat einen weiteren Satz von Auszügen aus der vertraulichen Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen europäischer Enforcementstellen veröffentlicht. In ihm sind Entscheidungen zu IAS 39, IFRS 7, IAS 7, IAS 1, IAS 27, IFRS 3/IAS 38, IAS 32, IAS 12, IFRS 8 und IAS 8 enthalten.

Die nationalen europäischen Enforcementstellen prüfen die Abschlüsse von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in Europa gehandelt werden oder sich in der Zulassung befinden. Die Abschlüsse werden in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und daraufhin untersucht, inwieweit sie die IFRS und anderweitige anzuwendende Berichtsanforderungen befolgen, einschließlich der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften.

ESMA hat eine vertrauliche Datenbank von Durchsetzungsentscheidungen, die von den einzelnen europäischen Enforcementstellen getroffen wurden, als Informationsquelle entwickelt, um die sachgerechte Anwendung der IFRS zu fördern.

Die Veröffentlichung von Enforcemententscheidungen ist dazu gedacht, Marktteilnehmer davon in Kenntnis zu setzen, welche bilanziellen Behandlungen nationale europäische Enforcementstellen als im Einklang mit den IFRS stehend ansehen mögen, d.h. ob die Behandlung als in einer akzeptablen Bandbreite möglicher Anwendungen nach IFRS anzusehen sind. ESMA ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Entscheidungen samt der ihnen zugrundeliegenden Argumentation zu einer einheitlichen Anwendung der IFRS in der Europäischen Union betragen wird.

Die in der jüngsten Sammlung von Auszügen, der vierzehnten in der Reihe, die Entscheidungen von Juli 2012 bis März 2013 abdeckt, abgedeckten Themen sind die folgenden:

 

StandardThema
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten – Geschäftsvorfälle, die mit der Absicht, 'durchleitende Vereinbarungen' zu sein, eingegangen werden
Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten als Kredite und Forderungen – Ausgabe von Anleihen an dritte Parteien und Investition der Erlöse in die Muttergesellschaft im Rahmen eines 'stillen Beitrags'
Sicherungbilanzierung von eingebetteten Untergrenzen in einem Kreditportfolio – Abtrennung der eingebetteten Untergenzen und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach dem erstmaligen Ansatz, wenn kein Unternehmenszusammenschluss vorliegt
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben Art und Ausmaß von Risiken, die aus Finanzinstrumenten entstehen – relevante quantitative und qualitative Angaben in Bezug auf Risiken, die aus dem Halten von Finanzinstrumenten entstehen, hinsichtlich Kreditrisiko, anderen Preisrisiken und Konzentrationsrisiken
IAS 7 Kapitalflussrechnungen Kapitalflussklassifizierung von Beträgen, die zu Anderung des nominellen Betrags eines Warenvertrags gezahlt werden – ob eine Einmalzahlung an eine Bank zur Reduzierung des nominellen Betrags eines Termingeschäfts einen Finanzierungs- oder einen betrieblichen Kapitalfluss darstellt
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Darstellung der Kosten von Vorräten in den Kosten veräußerter Güter – Behandlung der Fair-Value-Anpassung von Vorräten, die in einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, bei nachfolgender Veräußerung dieser Vorräte
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS Umfang der Konsolidierung – ob bestimmte nationale Gesetze bei der Frage berücksichtigt werden sollen, ob ein Konzernabschluss zu erstellen ist
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte Identifizierung von immateriellen Vermögenswerten bei einem Unternehmenszusammenschluss – ob der Betrag eines Einlagenüberschusses, der beim Erwerb einer Bank in Notlage entsteht dem Geschäfts- oder Firmenwert zugerechnet werden soll oder einen separaten immateriellen Vermögenswert mit endlicher Nutzungsdauer darstellt
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Bedingte Zahlungen zwecks Erwerbs einer nicht beherrschenden Beteiligung – ob bedingte Zahlungen in Abhängigkeit des künftigen EBITDA eines erworbenen Unternehmens als bedingte Verbindlichkeiten zu betrachten oder als finanzielle Verbindlichkeiten zu erfassen sind
IAS 12 Ertragsteuern Vermögenswerten aus latenten Steuern, die aus vorgetragenen Steuerverlusten entstehen – Art der überzeugenden Hinweise, aus denen hervorgeht, dass künftig zu versteuernde Gewinne verfügbar sein werden, um einen Vermögenswert aus latenten Steuern anzusetzen, wenn nicht genügend zu versteuernde temporäre Differenzen vorliegen
IFRS 8 Geschäftssegmente Segmentangaben – Ausnahme vom Geschäfts- oder Firmenwert aus der geografischen Analyse langfristiger Vermögenswerte
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler Angabe neuer Standards, die herausgegeben wurden aber noch nicht in Kraft getreten sind – ob eine Begrenzung der Angaben auf Standards, Interpretationen und Änderungen, die für die Anwendung in Europa übernommen worden sind, gegeben ist

Sie können sich den englischsprachigen Bericht hier herunterladen.

Überarbeitete Verordnungen gestatten eine umfassendere IFRS-Anwendung in Japan

29.10.2013

Die japanische Finanzmarktaufsicht (Financial Services Agency of Japan, FSA) hat überarbeitete Verordnungen veröffentlicht, mit denen die Anzahl der Unternehmen in Japan, die freiwillig die International Financial Reporting Standards (IFRS) wie von der FSA designiert (gegenwärtig mit den IFRS wie vom IASB herausgegeben identisch) anwenden können, erhöht wird. Diese Verordnungen treten sofort in Kraft und gestatten börsennotierten Unternehmen, freiwillig die designierten IFRS in ihren Konzernabschlüssen anzuwenden, wenn sie interne Prozesse einrichten, die eine sachgerechte IFRS-Berichterstattung ermöglichen und über Mitarbeiter verfügen, die über entsprechende Kenntnisse verfügen.

Die überarbeiteten Verordnungen stellen eine Reaktion auf eine der Empfehlungen im abschließenden Bericht des japanischen Rats für die handelsrechtliche Bilanzierung (Business Accounting Council of Japan, BAC) zur Anwendung der IFRS in Japan dar, den dieser im Juni 2013 herausgegeben hat. Vorschläge in Bezug auf die Änderung der Verordnungen waren daraufhin im August 2013 von der FSA zwecks öffentlicher Stellungnahme freigegeben worden.

Nach den Statistiken der FSA wird mit den überarbeiteten Verordnungen die Anzahl der japanischen Unternehmen, die freiwillig die designierten IFRS anwenden können, von circa 600 auf über 4.000 erhöht. Mit der Überarbeitung der Verordnungen wurden die folgenden, derzeit bestehenden Vorschriften, die die freiwillige IFRS-Anwendung in Japan beschränken, abgeschafft:

  • der Umstand, wonach ein Unternehmen in Japan börsennotiert sein muss,
  • der Umstand, dass das Unternehmen internationale Finanzgeschäfte betreibt oder wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.

Zusätzlich zur Ausweitung der freiwilligen IFRS-Anwendung in Japan hatte der BAC auch die Entwicklung indossierter IFRS und die Vereinfachung der Angabevorschriften in separaten Abschlüssen nach japanischen Rechnungslegungsstandards empfohlen. Es war auch erwartet worden, dass Börsen die Anwendung der IFRS als ein Auswahlkriterium für die Zusammensetzung eines neuen Börsenindex in Erwägung ziehen werden - eine Ankündigung, die in diese Richtung geht, war im August 2013 von JPX und Nikkei veröffentlicht worden.

Obwohl der japanische Standardsetzer ASBJ die Entwicklung indossierter IFRS zu erörtern, ist noch kein klares Bild zutage getreten, wie diese aussehen könnten. Ein Vortrag einer Vertreterin der FSA vor dem IFRS-Beirat Anfang des Monats sowie ein Artikel des ASBJ-Vorsitzenden vom September 2013 sind die jüngsten Äußerungen von Personen, die direkt in diesen Sachverhalt eingebunden sind.

Weiterführende Informationen in japanischer Sprache und Zugang zu den überarbeiteten Verordnungen finden Sie auf der Internetseite der FSA.

Wir stimmen der vorgeschlagenen Bilanzierung bei fruchttragenden Pflanzen zu, aber schlagen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vor

28.10.2013

Das IFRS Global Office von Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2013/8 'Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen' eingereicht. Wir begrüßen den Vorschlag des IASB, fruchttragende Pflanzen entweder zu Anschaffungskosten oder nach dem Neubewertungsmodell nach IAS 16 'Sachanlagen' anstatt zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nach IAS 41 'Landwirtschaft' zu bewerten. Allerdings schlagen wir vor, dass der IASB den Anwendungsbereich der Änderung überdenken sollte und dass insbesondere überlegt werden sollte, ob die vorgeschlagene Änderung nicht auch auf Viehbestand ausgeweitet werden sollte, der nicht zwecks Vermarktung sondern zwecks Produktion gehalten wird.

Wir stimmen der prinzipiellen Schlussfolgerung des IASB für die vorgeschlagene Änderung zu, dass also fruchttragende Pflanzen, sobald sie ihre Reife erreicht haben, keinen grundlegenden biologischen Transformationen mehr unterliegen. In dieser Hinsicht gleichen fruchttragende Pflanzen Herstellungsanlagen und sollten den gleichen Bewertungsvorschriften unterliegen.

Wir sind allerdings der Meinung, dass der IASB den Anwendungsbereich der Änderung überdenken sollte und dass insbesondere überlegt werden sollte, ob die vorgeschlagene Änderung nicht auch auf Viehbestand ausgeweitet werden sollte, der nicht zwecks Vermarktung sondern zwecks Produktion gehalten wird (Schafe zur Erzeugung von Wolle, Hühner zur Erzeugung von Eiern, Kühe zur Erzeugung von Milch). Das Bestehen eines aktiven Markts für zu Produktionszwecken gehaltenen Viehbestands ändert nichts am Wesen dieser art von biologischen Vermögenswerten, und daher sehen wir keinen Grund, warum die Begründung für die vorgeschlagene Änderung in Bezug auf die Bewertung von fruchttragenden Pflanzen nicht auch auf zu Produktionszwecken gehaltene Viehbestand ausgeweitet werden sollte. Unserer Meinung nach liegt kein zwingender Grund vor, zwischen diesen beiden Arten von biologischen Vermögenswerten zu unterscheiden.

Allerdings merken wir in unserer Stellungnahme auch an, dass wir trotz unserer Anmerkungen einverstanden wären, wenn der IASB mit der Finalisierung der vorgeschlagenen Änderungen fortfährt und sich erst in einer zweiten Phase der Erwägung von zu Produktionszweckenen gehaltenem Viehbestand widmet.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

EFRAG-Stellungnahme zu den IASB-Vorschlägen zu fruchttragenden Pflanzen

28.10.2013

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2013/8 ‘Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41)’, den der IASB am 26. Juni 2013 herausgegeben hat, eingereicht.

Im Entwurf der Stellungnahme stimmt EFRAG dem Vorschlag des IASB zu, dass fruchtragende Pflanzen nach IAS 16 zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach dem Neubewertungsmodell bilanziert werden sollten. EFRAG regt jedoch an, die folgende Aspekte noch einmal zu bedenken:

  • Der IASB sollte nach Meinung von EFRAG erwägen, den Anwendungsbereich der Änderungen auszuweiten, da dies die Qualität der Finanzberichterstattung dadurch verbessern könnte, dass das Geschäftsmodell von Unternehmen besser widergespiegelt wird.
  • Die Wachstumsphasen von verschiedenen fruchttragenden Pflanzen können erheblich voneinander abweichen, deshalb schlägt EFRAG vor, als pragmatische Lösung, den Zeitpunkt der Reife mit dem Zeitpunkt der ersten Ernte von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen.
  • EFRAG ist der Meinung, dass die Angaben, die in IAS 16 gefordert werden, für fruchttragende Pflanzen sachgerecht sind; deshalb sollten keine nicht finanziellen Informationen im Abschluss gefordert werden.
  • EFRAG regt an, dass der IASB die Gelegenheit ergreifen sollte, auch die Probleme in Bezug auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von wachsenden landwirtschaftlichen Produkten, die sich in der Praxis gezeigt haben, zu erörtern.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahem direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Papiere für die Novembersitzungen der Fachausschüsse des DRSC

28.10.2013

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC wird am 4. und 5. November tagen, der HGB-Fachausschuss am 7. November. Für beide Sitzungen wurden jetzt die Sitzungspapiere zur Verfügung gestellt.

Der IFRS-Fachausschuss wird während seiner 21. Sitzung folgende Themen besprechen:

Verknüpfungen auf die Sitzungsunterlagen finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Der HGB-Fachausschuss wird während seiner 13. Sitzung folgende Themen besprechen:

  • Überarbeitung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
  • Überarbeitung DRS 7 Eigenkapitalspiegel
  • HGB-Reform
  • E-DRS 28 Kapitalflussrechnung - Auwertung der Stellungnahmen

Verknüpfungen auf die Sitzungsunterlagen finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Videos von der Oktobersitzung der Treuhänder der IFRS-Stiftung

28.10.2013

Die Treuhänder der IFRS-Stiftung kamen am 17. Oktober 2013 zu einer Sitzung in Frankfurt zusammen. Bei einer gemeinsam vom DRSC und von der IFRS-Stiftung veranstalteten hochrangigen Veranstaltung am Vorabend der Sitzung hielt der Vorsitzende der Treuhänder, Michel Prada, eine Rede zur Konvergenz, und es gab eine Podiumsdiskussion zum Thema 'Die Zukunft der globalen Finanzberichterstattung'. Videoaufzeichungen der Rede und der Podiumsdiskussion wurden jetzt zur Verfügung gestellt.

Die folgenden Dokumente stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB zur Verfügung:

Weiterführende Informationen auf IAS Plus in deutscher Sprache:

Wir unterstützen einen umfassenden Standard zu Versicherungsverträgen

27.10.2013

Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2013/7 'Versicherungsverträge' eingereicht. Wir unterstützen weiterhin uneingeschränkt die Ziele, die sich der Board in dieser Phase des Projekts zu Versicherungsverträgen gesetzt hat, und glauben, dass ein umfassender Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen von großem Nutzen für die Anleger sein und die Finanzberichterstattung verbessern wird, da es bisher keine ausreichenden IFRS-Leitlinien in diesem Bereich gibt. Während wir IASB und FASB ermutigen sich den verbleibenden Unterschiede in ihren Sichtweisen während der erneuten Erörterungen ihrer jeweiligen Entwürfe annehmen, merken wir auch an, dass dies den IASB nicht von seinem Ziel abbringen sollte, bald einen Standard zu finalisieren. Außerdem hegen wir eine Reihe von Bedenken in Bezug auf bestimmte Aspekte der Vorschläge.

  • Wir unterstützen allgemein den Ansatz des Boards, die Dienstleistungsmarge zu entkoppeln, die sogenannte OCI-Lösung und die neuen Übergangsvorschriften. Wir glauben jedoch, dass die Vorschläge zur Dienstleistungsmarge erheblicher Verbesserung bedürfen, um die getreue Darstellung  der Auswirkung, die Versicherungs- und teilnehmende Verträge auf die Erfolge der Versicherer haben, zu gestatten. Wir glauben außerdem, dass ein Unternehmen in der Lage sein sollte, bei der erstmaligen Erfassung von Versicherungsverträgen eine unwiderrufliche Entscheidung zu fällen, die Veränderung der Buchwerte im Zusammenhang mit Veränderungen des Diskontierungssatzes in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
  • Obwohl wir das Ziel unterstützen, Bilanzierungsanomalien zu verringern, unterstützen wir den "Spiegelansatz" für teilnehmende Verträge nicht. Dies geschieht aufgrund seiner Komplexität, der Kosten und der Abweichung vom Preis- und Produktdesign, das Versicherer anwenden und das getreu in ihren Abschlüssen abgebildet werden sollte.
  • Wir glauben, dass die vorgeschlagene Bewertung von Versicherungserlösen nicht den relevantesten Betrag für die Darstellung des Beitrags von langfristigen Versicherungsverträgen zur Leistung eines  Versicherers ergibt, da er sie nicht im Einklang mit der Bewertung von Versicherungsportfolien steht. Wir sind nicht sicher, dass diese Maßzahl von Anlegern gefragt wird, und wir glauben nicht, dass sie von den Führungsverantwortlichen der Versicherer verwendet wird, um die Leistung zu messen und Ressourcen zuzuweisen.
  • Wir empfehlen, dass der Board den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines IFRS zu Versicherungsverträgen sorgfältig bedenkt, da es Verzögerungen bei der Finalisierung von IFRS 9 Finanzinstrumente gibt und unterschiedliche Daten des Inkrafttretens der Standards Unternehmen ungerechtfertigt belasten würde, für die die gleichzeitige Übernahme der Standards die einzige vernünftige Übergangsstrategie ist.

Wir äußern uns auch warnend im Hinblick auf die praktischen Auswirkungen, die die Einführung eines neuen IFRS zu versicherungsverträgen haben wird:

Vor dem Hintergrund der verschiedenen Ansätze, die es zur Zeit bei der Bewertung von Versicherungsverträgen gibt, und der Komplexität der Verträge, denen der neue Standard gewidmet ist, wird er eine Herausforderung für Ersteller, Prüfer und Regulierer darstellen, und wir erwarten, dass es vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ein hohes Maß an Interpretationsfragen geben wird. Wir fordern den IASB auf, Interpretationsfragen rasch und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugehen, um die Einheitlichkeit der Anwendung zu maximieren. Der IASB mag in Erwägung ziehen, seine Einbindungsaktivitäten mit Erstellern und anderen Interessengruppen über die Fertigstellung des TSandrads hinaus bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens auszudehnen, sodass Fragen schnell erkannt und vom IFRS Interpretations Committee rasch adressiert werden können.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

EFRAG identifiziert zwei weitere Geschäftsmodelle

26.10.2013

Im Mai 2013 hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) eine öffentliche Konsultation zu Geschäftsmodellen in Bezug auf langfristige Investitonsaktivitäten angestoßen. Beweggründe für die Konsultation waren das europäische Grünbuch zu möglichen Wegen der Unterstützung langfristiger Investitionen und die begrenzten Änderungen an IFRS, die der IASB im November 2012 vorgeschlagen hat und die die Einführung eines eigenständigen Geschäftsmodells "halten zwecks Eintreibung und veräußern" vorsehen. EFRAG hat jetzt die im Rahmen der Konsulation gewonnenen Erkenntnisse und entsprechende Empfehlungen an den IASB übermittelt.

Wesentliches Ergebnis der Konsultation war die Identifizierung zweier Geschäftsmodelle: des 'schuldengetriebenen' Geschäftsmodells und des 'vermögenswertgetriebenen' Geschäftsmodells.

Nach Aussage von EFRAG wird das schuldengetriebene Geschäftsmodell insbesondere bei Versicherern, Pensionsfonds und anderen Unternehmen mit langfristigen Verpflichtungen gefunden. Das Modell zeichnet sich dadurch aus, dass zuerst eine langfristige Verpflichtung eingegangen wird und danach entsprechende Vermögenswerte gefunden werden müssen, um Erlöse zu generieren, die die Erfüllung der Verbindlichkeiten ermöglichen. Das vermögenswertegetriebene Geschäftsmodell hat EFRAG bei langfristig orientierten Entwicklungsbanken und anderen Unternehmen mit Zielsetzungen aus dem Bereich des öffentlichen Interesses ausgemacht, da diese normalerweise leichten und preiswerten Zugang zu stabilen Finanzierungsquellen haben, um ihre Ziele des öffentlichen Interesses zu erreichen.

EFRAG hat sich noch keine Meinung dazu gebildet, ob das vermögenswertgetriebene Geschäftsmodell, das nicht notwendigerweise als so langfristig angesehen wird wie das schuldengetriebene Geschäftsmodell, Auswirkungen auf die Bilanzierungsvorschriften für finanzielle und andere Vermögenswerte sowie für die zur Finanzierung eingegangenen Schulden haben sollte. EFRAG ist jedoch der Meinung, dass das schuldengetriebene Geschäftsmodell in IFRS 9 Finanzinstrumente auch nach den vorgeschlagenen Änderungen nicht sachgerecht widergespiegelt wird.

Eine der Maßnahmen, die EFRAG in dem Schreiben an den IASB vorschlägt, bezieht sich auf die Ausweitung der Verwendung des sonstigen Gesamtergebnisses (other comprehensive income, OCI) auf eine größere Klasse von Vermögenswerten, indem eine Option eingeführt wird, kurzfristige Änderungen, die keiner relevanten primären Leistungsbewertung dienen, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. EFRAG erkennt allerdings an, dass die Entscheidung, die Verwendung des OCI auszudehnen, die Entwicklung eines sachgerechten Wertminderungsmodells erfordern würde.

Zugang zum englischsprachigen Schreiben an den IASB haben Sie auf der Internetseite von EFRAG. Die an den IASB übermitteltenen Empfehlungen werden auch im Schreiben an die EU-Kommisson zu deren Grünbuch langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft skizziert.

EFRAG ist der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht verbannt werden sollte

26.10.2013

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat gegenüber der EU-Kommission Stellungnahme zu deren 'Grünbuch langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft' genommen. EFRAG ist der Meinung, dass die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts notwendig sein kann, um transparente und relevante Finanzberichterstattung zu erreichen, weshalb sie in bestimmten Fällen vorgeschrieben werden sollte.

Ein Großteil der Debatte um das Grünbuch war der Frage gewidmet, ob die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu Kurzfristigkeit im Anlageverhalten führt.

Obwohl EFRAG nicht abstreitet, dass Zeitwertbilanzierung, wenn jedoch nur zu einem sehr geringen Grad, zur Kurzfristigkeit im Verhalten der Anleger beitragen kann, heißt es in der Stellungnahme, dass es "keinen Sinn ergibt, den beizulegenden Zeitwert an sich zu verbannen". EFRAG schreibt, dass der IASB bei der Auswahl der Bewertungsgrundlage für bestimmte Posten sorgfältig erwägen muss, welche Informationen sich aus dieser Bewertungsgrundlage ergeben. Nachdem der IASB aber eine Bewertungsgrundlage vorgeschlagen habe, liege es allerdings auch in der Verantwortung der Anwender, im Rahmen des Konsultationsprozesses "sicherzustellen, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur dort vorgeschrieben wird, wo sie zu einer hochwertigen Finanzberichterstattung beiträgt".

EFRAG widmet sich auch der Beziehung zwischen Vorsicht und der Anwendung des beizulegenden Zeitwerts und kommt zu folgendem Schluss:

Die Ausübung von Vorsicht schließt an sich die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (oder eines anderen aktuellen Werts) nicht aus. Wenn die zur Verfügung gestellten Schätzungen einen sachgerechten Grad von Verlässlichkeit aufweisen und die Verwendung aktueller Werte die beste Abbildung dessen bietet, wie Vermögenswerte und Schulden zur finanziellen Lage und Leistung eines Unternehmens beitragen, dann sollte die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts vorgeschrieben werden.

Ein großer Teil der Stellungnahme ist außerdem der EFRAG-Konsultation zu einem Geschäftsmodell langfristiger Investitionen und der sich daraus ergebenden Empfehlungen an den IASB gewidmet.

IPSASB veröffentlicht Standardentwurf zum erstmaligen Übergang auf IPSAS

25.10.2013

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat einen Entwurf veröffentlicht, in dem der vorgeschlagene Prozess für den Übergang auf die internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) beschrieben werden. Herausragendstes Merkmal ist dabei die Gewährung einer Übergangsphase, während der die IPSAS nicht vollständig eingehalten werden müssen.

Die Vorschläge sind sowohl dem Übergang von einer kameralistischen Rechnungslegung als auch dem Übergang von einer Rechnungslegung auf Grundlage der Doppik, die aber nicht den IPSAS entspricht, gewidmet. Es werden auch Misch- und Sonderformen adressiert. Die Vorschläge würden dann greifen, wenn ein Unternehmen erstmals die IPSAS anwendet.

Zu den Vorschlägen gehören:

  • Option, bestimmte Erleichterungen in Bezug auf Darstellung und Einhaltung in Anspruch zu nehmen. Nach den Vorschlägen gäbe es eine Übergangsphase von drei Jahren, während der Ansatz und/oder Bewertung in Bezug auf bestimmte Sachverhalte vereinfacht erfolgen oder zum Teil gar nicht erfolgen müsste. Nach dem Ablauf der drei Jahre wären alle Vorschriften der IPSAS vollständig einzuhalten.
  • Verwendung angenommener Anschaffungskosten. Aus Erleichterungsgründen wird die Möglichkeit vorgeschlagen, den beizulegenden Zeitwert als die angenommenen Anschaffungskosten für viele Posten zu verwenden. Dies könnte zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Übergangsphase erfolgen.
  • Möglichkeit, auf Vergleichsinformationen zu verzichten. Es wird zwar dazu ermuntert, Vergleichsinformationen zur Verfügung zu stellen, im Entwurf werden diese aber für die Abschlüsse während der Übergnagsphase und im ersten richtigen IPSAS-Abschluss nicht gefordert.
  • Weitere freiwillige Erleichterungen. Weitere mögliche Erleichterungen werden im Entwurf beispielsweise in Bezug auf Fremdkapitalkosten und Segmentinformationen gewährt, müssen aber nicht in Anspruch genommen werden.
  • Weitere verpflichtende Änderungen. Es gibt bestimmte Änderungen in Bezug auf beispielsweise wechselnde Zeitpunkte des Übergangs, Hochinflation, Finanzinstrumente, immaterielle Vermögenswerte und Leistungen an Arbeitnehmer, die während der Übergangsphase verpflichtend anzuwenden sind.
  • Erklärung zur Einhaltung der IPSAS. Eine uneingeschränkte Einhaltung der IPSAS könnte während der Übergangsphase nicht in Anspruch genommen werden.
  • Darstellung und Angaben. Die während der Übergangsphase in Anspruch genommenen Erleichterungen würden zusätzliche Angaben und/oder Überleitungen während der Übergangsphase und im ersten IPSAS-Abschluss erforderlich.

Obwohl der IPSASB bei der Entwicklung des Entwurfs IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards berücksichtigt hat, ist der Entwurf im Gegensatz zu den jüngst veröffentlichten Vorschlägen in Bezug auf Konsolidierung nicht Teil der IFRS-Konvergenzbemühungen des IPSASB. Insbesondere wird in IFRS 1 keine Übergangsphase gewährt. Der IPSASB war aber der Meinung, dass die Umstellung schwieriger sein könnte und mehr Zeit erfordere, insbesondere wenn das vorherige Rechnungslegungssystem kameralistisch war.

Bei Finalisierung würde der neue IPSAS die Übergangseitlinien in verschiedenen bestehenden Standards ersetzen; der Entwurf sieht daher auch entsprechende Folgeänderungen an anderen IPSAS vor.

Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 15. Februar 2014 erbeten.

Folgende englischsprachigen Dokumente stehen Ihnen auf der Internetseite des IFAC, unter dem der IPSASB angesiedelt ist, zur Verfügung:

Correction list for hyphenation

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