EFRAG lehnt den Entwurf, in dem vorgeschlagen wird, dass Unternehmen, die nach ihren derzeit angewendeten Rechnungslegungsstandards regulatorische Abgrenzungsposten ansetzen, dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann weiter tun dürfen, wenn sie auf IFRS übergehen, ab, obwohl dieser ausdrücklich als Übergangslösung bezeichnet wird. Dennoch ist EFRAG der Meinung, dass der Vorschlag zu weitreichende Konsequenzen hat:
- Er führe zu einem Mangel an Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen, die die Möglichkeiten des Entwurfs in Anspruch nehmen wollen, und Unternehmen, die bereits die IFRS anwenden oder die gewährten Wahlrechte nicht in Anspruch nehmen wollen.
- Er sei nicht darauf beschränkt, die erstmalige Anwendung der IFRS zu erleichtern, sondern führe dazu, dass vorher angewendete Rechnungslegungsmethoden auf unabsehbare Zeit fortgeschrieben werden. Andere sogenannte Zwischenlösungen wie beispielsweise IFRS 4 Versicherungsverträge und IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen hätten gezeigt, dass es so etwas wie eine kurzfristige Zwischenlösung nicht gebe.
Wenn der IASB trotz mangelnder Unterstützung durch die Anwender einen Zwischenstandard auf Grundlage des Entwurfs zu veröffentlichen, hält der IASB es für unabdingbar, dass der Standard auf eine Option für Erstanwender (und nur Erstanwender) beschränkt wird. Außerdem müsse der IASB sicherstellen, dass die Auswirkungen dieser Option auf die Erfassung und den separaten Ausweis der regulatorischen Abgrenzungen beschränkt werden.
EFRAG gründet die Ablehnung auf eine Analyse des Standards, die gezeigt hätte, dass es dem IASB nicht gelungen ist, die Vergleichbarkeitsproblematik nur auf regulatorische Abgrenzungsposten zu begrenzen. Außerdem hätten sich in einzelnen Fällen Anwendungsprobleme sowie Bewertungs- und Darstellungsfragen ergeben.
Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.