DRSC-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zu Leasingverhältnissen

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13.09.2013

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seinen IFRS-Fachausschuss eine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2013/6 'Leasingverhältnisse' verabschiedet. Dieser kommt zu dem Schluss, dass die verschiedenartige Bilanzierung beim Leasingnehmer nur dann zu akzeptieren ist, wenn diese den Abschlussnutzern helfe; ansonsten sollten alle Leasingverhältnisse einheitlich wie Typ-A-Verhältnisse bilanziert werden. Die Leasinggeberbilanzierung sollte einstweilen weiter gemäß IAS 17 erfolgen.

Das DRSC hatte sich in seiner Stellungnahme zum Diskussionspapier (DP/2009/1) sowie zum ursprünglichen Entwurf (ED/2010/9) für ein einheitliches Bilanzierungsmodell ausgesprochen, welches Leasingnehmer und Leasinggeber gleichermaßen anzuwenden hätten und demzufolge sämtliche Leasingverhältnisse mit Ausnahme der kurzfristigen Leasingverhältnisse als Finanzierungsvorgang abzubilden gewesen wären. Dies hätte dazu geführt, dass die erworbenen Nutzungsrechte beim Leasingnehmer zu erfassen (und beim Leasinggeber korrespondierend auszubuchen) und eine Leasingverbindlichkeit (resp. -forderung) auszuweisen gewesen wären. Das DRSC hatte damit die Grundhaltung des IASB unterstützt, auch wenn Änderungen im Detail erbeten wurden.

Im überarbeiteten Entwurf wurden zwar viele Änderungsvorschläge aufgegriffen. Gleichwohl fand die grundsätzliche Haltung von IASB und DRSC keine Mehrheit, alle Leasingverhältnisse einheitlich abzubilden. Der IFRS-Fachausschuss des DRSC sieht die nun vorgeschlagene erneute Einführung von zwei Arten an Leasingverhältnissen problematisch und lehnt diese im Kern ab, weil sie keine erkennbare Verbesserung in der Entscheidungsnützlichkeit gegenüber der tradierten Bilanzierung bringe; es würden lediglich bestehende Spielräume durch neue Spielräume ersetzt.

Das DRSC würde sich allerdings einer Einführung des neuen Modells nicht in den Weg stellen, wenn die Abschlussnutzer mit diesem ihre Bedürfnisse befriedigt sähen; gleichwohl werden ernsthafte Zweifel gehegt, dass die Unterscheidung in Typ-A- und Typ-B-Leasingverhältnisse wirklich das darstelle, was Abschlussnutzer mit ihrer Forderung nach Bilanzwirksamkeit von Leasingverhältnissen abgebildet sehen wollten.

Auf Seiten des Leasinggebers fällt die Kritik noch schärfer aus: Der IFRS-Fachausschuss kommt zu dem Urteil, dass die Nutzungsrechtebilanzierung nicht hinreichend entwickelt sei, um entscheidungsnützliche Information zu gewährleisten. Man könne keine Vorteile darin erkennen, bereits bei vergleichsweise kurzen Vermietungsvorgängen eine Teilausbuchung des überlassenen Leasingguts zu fordern, da die Kontrolle über dieses de iure nie abgehe; dies gelte insbesondere im Immobilienleasing. Lediglich die Kontrolle über die Nutzung über den überlassenen Vermögenswert gehe ab - was die Frage eröffne, warum Nutzungsrechte aus dem Eigenschaftsbündel, welches einen Vermögenswert ausmache, abgespalten und eigenständig bilanziert würden, zumal dies für andere Rechte nicht der Fall sei.

Insgesamt sei die Abgrenzung von bilanzierungspflichtigen Mietverhältnissen und nicht bilanzwirksamen schwebenden Geschäften nicht überzeugend gelöst. Folglich kommt das DRSC zu dem Schluss, dass die Leasinggeberbilanzierung so lange entsprechend IAS 17 folgen solle, bis die Nutzungsrechtebilanzierung (unterstützt durch die laufende Diskussion im Projekt zum Rahmenkonzept) überzeugend konzeptionell unterfüttert ist. Auf Seiten des Leasingnehmers favorisiert der IFRS-Fachausschuss dagegen eine Bilanzierung auf der Basis von Nutzungsrechten, da diese eine unvermeidliche Konsequenz der Forderung sei, die Leasingverbindlichkeit sichtbar werden zu lassen. Im Gegensatz zu den vom IASB unterbreiteten Vorschlägen favorisiert das DRSC aber eine einheitliche Bilanzierung aller Leasingverhältnisse gemäß Typ A.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

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