In IPSAS 1 Darstellung des Abschlusses wird ein staatliches Wirtschaftsunternehmen (government business enterprise, GBE) als ein Unternehmen definiert, das alle der folgenden Merkmale ausweist:
- Das Unternehmen kann in eigenem Namen Verträge eingehen.
- Ihm wurden die Finanz- und Geschäftsführungsautorität übertragen, die für das Führen eines Geschäftsbetriebs notwendig sind.
- Es veräußert Waren oder erbringt Dienstleistungen im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit, an anderen Unternehmen mit Realisierung eines Profits oder unter Einbringung aller entstandenen Kosten.
- Es ist nicht von Regierungszuwendungen abhängig, um als Unternehmen fortgeführt zu werden (mit Ausnahme des Erwerbs von Produkten zu Wettbewerbspreisen).
- Es wird von einem Unternehmen des öffentlichen Sektors beherrscht.
Mit dem Konsultationspapier The Applicability of IPSASs to Government Business Enterprises and Other Public Sector Entities soll Bedenken entgegengetreten werden, dass durch Abweichungen in der Praxis in Bezug auf die Anwendung der Definition eine zu große Gruppe von Unternehmen als GBE identifiziert wird und dass Unternehmen als GBE bezeichnet werden, die nicht alle Bestandteile der Definition erfüllen.
In dem Papier werden zwei mögliche Ansätze beschrieben, wie der Kreis der IPSAS-Anwender klarer definiert werden kann:
- Beschreibung der Merkmale von Unternehmen des öffentlichen Sektors, für die die IPSAS gedacht sind, ohne dass GBE überhaupt definiert werden. Die Merkmale würden auf einer der folgenden Grundlagen entwickelt:
- gegenwärtige und derzeit entwickelte Verlautbarungen des IPSASB (einschließlich IPSAS-Rahmenkonzept) oder
- Begriffe und Erläuterungen aus der staatlichen Finanzstatistik.
- Abänderung der gegenwärtigen Definition von GBE in IPSAS 1 auf eine der folgenden Arten:
- Verdeutlichung der gegenwärtigen Definition, um eine einheitlichere Anwendung zu erleichtern, ohne bedeutende Änderung der Definition oder
- Eingrenzung der Definition von GBE auf gewinnorientierte Unternehmen (also Ausschluss von Unternehmen, die allein auf die Einbringung aller angefallenen Kosten abzielen).
Der IPSASB selbst ist vorläufig einstimmig zu dem Schluss gekommen, dass der erste Ansatz der bessere ist, wobei sich die meisten Boardmitglieder dafür aussprachen, die Merkmale auf Grundlage bestehender IPSASB-Verlautbarungen zu entwickeln. Hintergrund dieser Schlussfolgerung ist die Überzeugung, dass diese Lösung allgemein und prinzipienbasiert wäre und Regulatoren und anderen Behörden Raum ließe, zu bestimmen, welche Unternehmen die IPSAS anwenden sollen. Es wird im Konsultationspapier auch festgehalten, dass dieser Ansatz dem Ansatz des IASB entspricht, den dieser im Vorwort zu den International Financial Reporting Standards und den einzelnen Standards wählt.
Zum Konsultationspapier kann bis zum 31. Dezember 2014 Stellung genommen werden. Es ist Ihnen über die englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite des IPSASB zugänglich.