IASB schlägt Änderungen in Bezug auf den Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste vor

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20.08.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 12 'Ertragsteuern' veröffentlicht. Da der IASB zu dem Schluss gekommen ist, dass die unterschiedliche Handhabung in der Praxis beim Ansatz latenter Steueransprüche aus zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten im Wesentlichen auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Anwendung einiger Prinzipien in IAS 12 zurückgeht, bestehen die vorgeschlagenen Änderungen aus eingefügten klarstellenden Paragraphen und einem zusätzlichen erläuternden Beispiel. Stellungnahmen werden bis zum 18. Dezember 2014 erbeten.

Hintergrund

Im Entwurf ED/2012/1 Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2010—2012) war vorgeschlagen worden, IAS 12 Ertragsteuern zu ändern, um klarzustellen, wann latente Steueransprüche für nicht realisierte Verluste anzusetzen sind. Als Reaktion auf die Rückmeldungen zum Entwurf beschloss der IASB, dass die Bilanzierung latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste bei schuldrechtlichen Instrumente im Rahmen eines eigenen Projekts mit begrenztem Umfang zur Änderung von IAS 12 geklärt werden soll.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Auf Grundlage der vom IFRS Interpretations Committee festgestellten Abweichungen in der Praxis und unterschiedlichen Sichtweisen, die bezüglich der sachgerechten Bilanzierung eingenommen werden, schlägt der IASB im Entwurf ED/2014/3 Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12) Änderungen vor, die folgende Sachverhalte klarstellen sollen:

  • Nicht realisierte Verluste bei schuldrechtlichen Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren steuerliche Basis aber die Anschaffungskosten sind, führen zu abzugsfähigen temporären Differenzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Halter erwartet, den Buchwert des Vermögenswerts dadurch wiederzuerlangen, dass er diesen bis zur Fälligkeit hält und sämtliche vertraglichen Zahlungen vereinnahmt, oder ob er ihn zu veräußern beabsichtigt.
  • Der Buchwert eines Vermögenswerts stellt nicht die Obergrenze für die Schätzung wahrscheinlicher, zukünftig zu versteuernder Gewinne dar.
  • Bei der Schätzung zukünftig zu versteuernder Gewinne sind Steuerabzüge aus der Umkehrung abzugsfähiger temporärer Differenzen herauszurechnen.
  • Ein Unternehmen hat einen latenten Steueranspruch in Kombination mit anderen latenten Steueransprüchen zu beurteilen. Wenn das Steuerrecht die Realisierung steuerlicher Verluste beschränkt, hat ein Unternehmen einen latenten Steueranspruch in Kombination mit anderen latenten Steueransprüchen der gleichen (zulässigen) Art zu beurteilen.

 

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf wird eine begrenzte rückwirkende Anwendung der Änderungen für solche Unternehmen vorgeschlagen, die die IFRS bereits anwenden. Für Erstanwender ist dagegen eine vollständige rückwirkende Anwendung vorgesehen.

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der IASB wird diesen Punkt im Zusammenhang mit den Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen erwägen.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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