AFRAC-Stellungnahme zum Diskussionspapier zur bilanziellen Behandlung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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07.12.2014

Der österreichische Standardsetzer Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) hat eine Stellungnahme zum gemeinsam vom japanischen Standardsetzer (Accounting Standards Board of Japan, ASBJ), der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und dem italienischen Standardsetzer (Organismo Italiano di Contabilità, OIC) herausgegebenen Diskussionspapier mit dem Titel 'Sollte der Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin nicht abgeschrieben werden? - Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und zugehörige Angaben' veröffentlicht.

Ziel des Diskussionspapiers vom Juli 2014 ist, zur Debatte zur Bilanzierung und zu den Angaben zu Firmenwerten beizutragen. In ihm wird argumentiert wird, dass die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten sachgerecht wäre.

AFRAC begrüßt die Bemühungen der gemeinsamen Forschungsgruppe, die Vorzüge unterschiedlicher bilanzieller Behandlungen zu diskutieren. Nach Ansicht von AFRAC stellen Firmenwerte besondere immaterielle Vermögenswerte dar, was eine von anderen immateriellen Vermögenswerten abweichende Bilanzierung rechtfertige. Die Bestimmung der Nutzungsdauer von Firmenwerten könne sich als sehr schwierig erweisen und die Nutzungsdauern in einzelnen Fällen sehr kurz oder sehr lang sein. Dennoch sollte die grundlegende bilanzielle Behandlung für die Mehrheit der Fälle angemessen sein, wobei in besonderen Fällen Ausnahmen möglich sein sollten. AFRAC stimmt mit dem Aussage überein, dass Firmenwerte systematisch abgeschrieben werden sollten, und stimmt den im Diskussionspapier vorgeschlagenen Kriterien für die Bestimmung der Abschreibungsdauer zu. Allerdings ist AFRAC der Ansicht, dass der IASB eine Bandbreite an Abschreibungsdauern – im Sinne eines "Korridors" – vorgeben sollte, und schlägt dafür eine Zeitspanne von fünf bis 20 Jahren vor. Dieser Korridor sollte als widerlegbare Vermutung dienen – Unternehmen, die der Firmenwertabschreibung eine andere (kürzere oder längere) Nutzungsdauer zugrunde legen, sollten diese im Anhang begründen. Eine unbeschränkte Nutzungsdauer sollte jedoch nicht zulässig sein, wohingegen die sofortige Abschreibung eines Firmenwerts notwendig sein könne. Im Zusammenhang mit Werthaltigkeitsprüfungen schlägt AFRAC vor, diese für Firmenwerte, deren Abschreibungsdauer innerhalb des Korridors liegt, nur bei Vorliegen von Wertminderungsindikatoren vorzuschreiben. Die Stellungnahme enthält auch Anregungen für weitere Themen, die im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Firmenwerten überdacht werden könnten, wie beispielsweise die bilanzielle Behandlung von negativen Firmenwerten.

Sie können sich die englischsprachige Stellungahme direkt von der Internetseite von AFRAC herunterladen.

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