IASB finalisiert Änderungen an IAS 1 als Ergebnis der Angabeninitiative

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18.12.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1)' herausgegeben. Die Änderungen zielen darauf ab, Hürden zu beseitigen, die Ersteller in Bezug auf die Ausübung von Ermessen bei der Darstellung des Abschlusses wahrnehmen. Sie treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Der IASB hat 2013 in Ergänzung seiner Arbeiten im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzept eine Initiative zu Angaben in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Die Initiative setzt sich aus einer Reihe kleinerer Projekte zusammen, die darauf abzielen, zu eruieren, welche Möglichkeiten bestehen, Ausweis- und Angabevorschriften in bestehenden Standards zu verbessern und zu vereinfachen. Zu diesen Projekten gehört ein Projekt mit begrenztem Umfang zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses, das der Sicherstellung gilt, dass Ersteller Ermessen ausüben können, wenn sie ihre Abschlüsse erstellen, da die Formulierungen im Zusammenhang mit einigen Vorschriften in IAS 1 in einigen Fällen so gelesen worden waren, dass sie das Ausüben von Ermessen verhindern. Ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen war im März 2014 herausgegeben worden; Stellungnahmen wurden bis zum 23. Juli 2014 erbeten.

 

Änderungen

Mit Angabeninitiative (Änderungen an IAS 1) werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Wesentlichkeit. Mit den Änderungen wird klargestellt, dass (1) Information nicht durch Aggregierung verschleiert werden sollten, dass (2) Wesentlichkeitserwägungen auf alle Bestandteile des Abschlusses anzuwenden sind und dass (3) selbst dann die Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist, wenn in einem Standard eine gewisse Angabe vorgeschrieben wird.
  • Darstellung derVermögenslage und Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis. Der IASB nimmt (1) eine Klarstellung vor, dass die Auflistung der Ausweiszeilen in den Abschlussbestandteilen aus Gründen der Relevanz aufgegliedert oder zusammengefasst werden kann und erlässt zusätzliche Leitlinien in Bezug auf Zwischensummen in diesen Abschlussbestandteilen; (2) stellt er klar, dass der Anteil eines Unternehmens am sonstigen Gesamtergebnis von assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, aggregiert als einzelne Ausweiszeilen auf der Grundlage davon, ob sie später in der Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden, ausgewiesen werden sollte.
  • Angaben. Es werden zusätzliche Beispiele für mögliche Reihenfolgen der Angaben aufgenommen, um klarzustellen, dass die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit berücksichtigt werden sollten, wenn die Reihenfolge der Angaben bestimmt wird, und die Angaben nicht in der Reihenfolge zu erfolgen haben, die derzeit in IAS 1.114 gezeigt wird. Der IASB hat außerdem Vorschriften und Beispiele in Bezug auf die Nennung der bedeutenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gestrichen, die als potentiell wenig hilfreich wahrgenommen wurden.

 

Änderungen gegenüber dem Entwurf

ED/2014/1 Angabeninitiative (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) hatte einen Vorschlag beinhaltet, wonach ein Unternehmen 'Informationen nicht auf eine Art und Weise aggregieren oder aufgliedern sollte, die nützliche Informationen verschleiert'. Da die Aufgliederung oft eine nähere Erläuterung von Summen und Zwischensummen darstellt und dadurch zusätzliche Transparenz bietet, hat sich der IASB entschieden, die Klarstellung umzuformulieren und zu sagen, dass 'ein Unternehmen nicht die Verständlichkeit seines Abschlusses dadurch vermindern sollte, dass wesentliche Informationen durch unwesentliche Informationen verschleiert werden'.

Im Entwurf war auch vorgeschlagen worden, den Ausdruck 'angeben' immer dann zu verwenden, wenn Informationen im Anhang gemeint sind und ansonsten den Ausdruck 'darstellen'/'ausweisen' zu verwenden. Da in den Stellungnahmen festgehalten wurde, dass eine Änderung der Terminologie des Standards Teil einer umfassenden Überprüfung sein sollte und über den Umfang einer begrenzten Änderung hinausgeht, hat sich der IASB entschlossen, diesen Vorschlag nicht zu finalisieren.

Schließlich war im Entwurf vorgeschlagen worden, dass ein Unternehmen angeben sollte, wenn es die Änderungen zum ersten Mal anwendet. In den Übergangsbestimmungen heißt es jetzt, dass ein Unternehmen nicht anzugeben hat, wenn es die Änderungen anwendet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine vorzeitige Anwendung oder die Anwendung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens handelt. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen klarstellender Natur sind und keine direkten Auswirkungen auf die bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder Schätzungen haben.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in der EU - zulässig. Die erstmalige Anwendung der Änderung muss nicht gesondert angegeben werden.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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