DRSC-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen IOSCO-Leitlinien zu alternativen Finanzkennzahlen

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05.12.2014

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seinen IFRS-Fachausschuss Stellung gegenüber der internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) zu deren vorgeschlagenen Leitlinien im Zusammenhang mit nicht auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Finanzkennzahlen genommen. In der Stellungnahme wird weiterer Klarstellungsbedarf angemerkt, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von alternativen Finanzkennzahlen.

Insgesamt unterstützt der Fachausschuss in seiner Stellungnahme zu den IOSCO-Vorschlägen vom September 2014 eine enge Definition von alternativen Finanzkennzahlen und ist der Meinung, dass diese nur diejenigen Kennzahlen umfassen sollte, die auf auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierende Finanzkennzahlen übergeleitet werden können. Dies würde also beispielweise Zwischensummen und andere Zusammenfassungen von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen und Kapitalflüssen in den Rahmen der Definition bringen, aber wesentliche Leistungskennzahlen, die auf Grundlage nationaler Berichterstattungsvorschriften für den Lagebericht erstellt werden, daraus ausschließen.

In Bezug auf die Definition an sich, unterbreitet das DRSC folgende Anmerkungen:

  • Der Begriff "außerhalb des Abschlusses" sei nicht genügend klar und müsse genauer definiert werden, da es Kennzahlen gebe, die zwar im Abschluss berichtet würden, dem Wesen nach aber klar alternative Finanzkennzahlen seien.
  • Es bestehe die Gefahr, dass aus der Unterscheidung außerhalb/innerhalb des Abschlusses abgeleitet werde, was eine alternative Finanzkennzahl ist, d.h. eine Kennzahl würde nur qua Ort definiert, möglicherweise sogar im selben Berichterstattungspaket unterschiedlich.
  • Der Fachausschuss fände es hilfreich, wenn erläutert würde, was der Zweck der Unterscheidung zwischen "Erträgen" und "finanzieller Leistung" sei - nach Meinung des Fachausschusses ist das eine ein Unterbegriff des anderen, weshalb eine separate Aufführung in der Definition nicht notwendig sei.
  • Schließlich würde in der vorgeschlagenen Definition klargestellt, ob Finanzkennzahlen und alternative Finanzkennzahlen als demselben Zweck dienend angesehen werden sollten.

Der Fachausschuss geht in seinem Schreiben in weiteren Anmerkungen auch auf den Anwendungsbereich und Darstellungsfragen ein und bemerkt allgemein, dass er die Bemühungen von IOSCO, in Abstimmung mit Standardsetzern die regulatorischen Vorgaben für alternative Finanzkennzahlen zu koordinieren, unterstützt.

Die englischsprachige Stellungnahme in ganzer Länge können Sie sich direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

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