Zwei Stellungnahmen des IDW

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22.12.2014

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt auf seiner Internetseite zwei Stellungnahmen zur Verfügung: eine gegenüber dem IASB zum Entwurf ED/2014/4 (Bilanzierungsobjekt) und eine gegenüber dem IPSASB zur Frage, welche Unternehmen die IPSAS anwenden sollen.

Mit dem IASB-Entwurf ED/2014/4 soll klargestellt werden, dass das Bilanzierungsobjekt in Bezug auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen die Beteiligung als Ganzes ist, dass aber der beizulegende Zeitwert von marktnotierten Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente ohne weitere Anpassungen sein soll. Das IDW begrüßt die Ausführungen des IASB zur Rechnungslegungseinheit. Dagegen wird die generelle Fair-Value-Ermittlung im Fall einer Notierung auf einem aktiven Markt als Produkt aus quotiertem Preis und Anzahl der Finanzinstrumente abgelehnt, weil das relevante Merkmal der Beteiligungen (z.B. Beherrschung) ohne eine entsprechende Anpassung (z.B. durch die Berücksichtigung einer Kontrollprämie) o.Ä. nicht in die Bewertung einfließe. Die vom IASB vorgeschlagene simplifizierende Berechnung bei Notierung auf einem aktiven Markt steht nach Auffassung des IDW im Widerspruch zur Bestimmung der Rechnungslegungseinheit. Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des IDW herunterladen.

Der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hatte im August 2014 ein Konsultationspapier veröffentlicht, mit dem der Frage nachgegangen werden soll, in wieweit die Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) durch staatliche Wirtschaftsunternehmen (Government Business Entities, GBE) und andere Unternehmen angewendet werden sollen. Bislang sind staatliche Wirtschaftsunternehmen von der Anwendung der IPSAS explizit ausgenommen; das Vorwort zu den IPSAS verweist ausdrücklich darauf, dass diese Unternehmen die IFRS anzuwenden haben. Nach Meinung des IDW soll der Begriff der GBE in Zukunft weder vom IPSASB definiert noch sollten diese per se von einer Anwendung der IPSAS ausgeschlossen werden. Damit stimmt das IDW der vorläufigen Auffassung des IPSASB zu. Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des IDW herunterladen.

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