IASB finalisiert Änderungen in Bezug auf die Anwendung der Konsolidierungsausnahme

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18.12.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28)' herausgegeben. Die Änderungen adressieren Sachverhalte, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der Konsolidierungsausnahme für Investmentgesellschaften ergeben haben. Sie treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Im Oktober 2012 hat der IASB Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) veröffentlicht und damit eine Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen unter IFRS 10 Konzernabschlüsse gewährt, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer 'Investmentgesellschaft' erfüllt. Im Nachgang gingen beim IFRS Interpretations Committee verschiedene Anfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ausnahme ein. Das Committee empfahl dem IASB, die Sachverhalte im Rahmen eines eng umrissenen Projekts zu adressieren, und im März 2014 nahm der IASB das Projekt IFRS 10/IAS 28 — Änderungen in Bezug auf Investmentgesellschaften offiziell in sein Arbeitsprogramm auf. Ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen war im Juni 2014 herausgegeben worden; Stellungnahmen wurden bis zum 15. September 2014 erbeten.

 

Änderungen

Mit Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28) werden Änderungen vorgenommen, die auf die Klarstellung folgender Sachverhalte abzielen:

  • Ausnahme von der Erstellung eines Konzernabschlusses. Mit den Änderungen wird bestätigt, dass ein Unternehmen die Konsolidierungsausnahme auch dann anwenden kann, wenn sein Mutterunternehmen seine Tochtergesellschaften zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 10 bilanziert.
  • Ein Tochterunternehmen, das Dienstleistungen erbringt, die sich auf die Anlagetätigkeit des Mutterunternehmens beziehen. Ein Tochterunternehmen, das Dienstleistungen erbringt, die sich auf die Anlagetätigkeit des Mutterunternehmens beziehen, ist nicht zu konsolidieren, wenn das Tochterunternehmen selbst eine Investmentgesellschaft ist.
  • Anwendung der Equity-Methode durch einen Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, auf ein Beteiligungsunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist. Bei der Anwendung der Equity-Methode auf ein assoziiertes Unternehmens oder ein Joint Venture ist, das eine Investmentgesellschaft ist, kann ein Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beibehalten, die das Beteiligungsunternehmen auf seine Beteiligungen an Tochterunternehmen anwendet.
  • Erforderliche Angaben. Eine Investmentgesellschaft, die alle ihre Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet, hat die Angaben in Bezug auf Investmentgesellschaften zu leisten, die nach IFRS 12 vorgeschrieben sind.

 

Änderungen gegenüber dem Entwurf

Der Entwurf ED/2014/2 Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) hatte den Vorschlag enthalten, die Erleichterung bei der Anwendung der Equity-Methode für Unternehmen, die keine Investmentgesellschaften sind, auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen zu beschränken. Beteiligungen an Joint Ventures waren ausdrücklich ausgenommen. Um die Einheitlichkeit bei der Anwendung der Equity-Methode auf assoziierte Unternehmen und Joint Ventures zu wahren, wurde in den endgültigen Änderungen die Beschränkung auf assoziierte Unternehmen aufgehoben, sodass die Erleichterung nun auch für Beteiligungen an Joint Ventures, die Investmentgesellschaften sind, in Anspruch genommen werden kann.

Der IASB hat in die endgültigen Änderungen auch Änderungen an IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen aufgenommen, da die Rückmeldungen zum Entwurf ergeben hatten, dass ein Mangel an Klarheit in Bezug auf die Anwendbarkeit von IFRS 12 auf den Abschluss einer Investmentgesellschaft besteht. Mit diesen zusätzlichen Änderungen wird klargestellt, dass die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Paragraph 6(b) von IFRS 12 nicht für den Abschluss eine Mutterunternehmens gilt, das eine Investmentgesellschaft ist und alle seine Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, und sind rückwirkend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in der EU - zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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