Einleitend erläutert das DRSC, dass der IFRS für KMU nicht für die Anwendung in Europa übernommen wurde und dass eine freiwillige Abschlusserstellung im Einklang mit dem IFRS für KMU in Deutschland keine befreiende Wirkung von den nationalen Rechnungslegungsvorschriften hat. Deshalb gebe es wenige Erfahrung mit der Anwendung des Standards in Deutschland. Dennoch ist das DRSC der Meinung, dass der IFRS für KMU zunehmenden Einfluss auf die Entwicklung von Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) haben wird.
Generell merkt das DRSC an, dass der IFRS für KMU deutlich von einer genaueren Motivierung des Anwendungsbereichs profitieren könne. So enthalte der Standard keine wesentlichen Bezüge auf die Bedürfnise der Adressaten der Abschlüsse von KMU und scheine von Kosten-Nutzen-Überlegungen und Komplexitätsbefürchtungnen der Ersteller motiviert. Eine konzeptionelle Unterlegung des Anwendungsbereichs könnte nach Meinung des DRSC von Nutzen sein. Die Stellungnahme des DRSc enthaält zwei Vorschläge, wie dies erreicht werden könnte.
Das DRSC ist außerdem der Meinung, dass der Überprüfungsprozess für den IFRS für KMU optimiert werden kann und dass dieser von drei Aspekten profitieren würde:
- Entwicklung klarer Kriterien dafür, wann Änderungen an den vollen IFRS zu Änderungen am IFRS für KMU führen sollten,
- Entwicklung klarer Zeitpläne und eines eigenen Konsultationsprozesses einschließlich Überlegungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und vorzeitiger Anwendung,
- Entwicklung eines Prozesses, in dessen Rahmen Anwender Verdeutlichungen oder Änderungen fordern können.
Zu den vorgeschlagenen konkreten Änderungen äußert sich das DRSC generell zustimmend. Man ist jedoch der Meinung, dass einige der vorgeschlagenen Änderungen ausgeweitet werden sollten, um geäußerten Bedenken entegegenzutreten. Das DRSC begrüßt auch die Entscheidung, bestimmte Änderungen an den vollen IFRS (IFRS 10 - 12, IFRS 9) nicht in den IFRS für KMU zu übernehmen, da der Standard ein eigenständiges Dokument bleiben sollte. Ebenso begrüßt das DRSC, dass bestimmte Bilanzierungswahlrechte, die von einigen Rechtskreisen gefordert worden waren, nicht aufgenommen wurden, da Wahlrechte die Vergleichbarkeit von Abschlüssen abschwäche.
Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.