Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des IASB im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses

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08.01.2014

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellt auf ihrer Internetseite den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Änderungsvorschlägen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses (Zyklus 2012-2014) zur Verfügung. Der IASB hatte diese Änderungsvorschläge in seinem Entwurfsdokument ED/2013/11 am 11. Dezember 2013 veröffentlicht. EFRAG stimmt den meisten Vorschlägen zwar zu, steht den geplanten Änderungen an IAS 19 'Leistungen an Arbeitnehmer' aber kritisch gegenüber.

Der IASB verwendet den Prozess jährlicher Verbesserungen, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen an den IFRS vorzunehmen, die nicht Teil eines größeren Projekts sind. Im Entwurf ED/2013/11 werden Änderungen an IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer und IAS 34 Zwischenberichterstattung vorgeschlagen, die für Geschäftsjahre in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

EFRAG stimmt den Änderungsvorschlägen betreffend IFRS 5, IFRS 7 und IAS 34 zu. Zwar teilt EFRAG ebenfalls die Ansicht des IASB, dass die Regelungen in IAS 19.83, in denen es u.a. um die Ermittlung des Abzinsungssatzes bei Fehlen eines liquiden Marktes geht, einer Klarstellung bedürfen; EFRAG vermisst bei den vom IASB vorgeschlagenen Änderungen von IAS 19.83 allerdings eine ausreichende argumentative Fundierung. Darüber hinaus befürchtet EFRAG, dass die Anwendung der gemäß Entwurf geänderten Regelungen bei bestimmten Szenarien zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen könnten bzw. zumindest unklar wären.

In der vorliegenden Entwurfsfassung soll durch die vorgeschlagenen Änderungen von IAS 19.83 klargestellt werden, dass die hochwertigen Unternehmensanleihen, die bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet werden, in derselben Währung zu denominieren sind wie die zu leistenden Zahlungen und dass daher die Markttiefe für hochwertige Unternehmensanleihen auf Währungsebene zu beurteilen ist. EFRAG nennt als Beispiel für ein Szenario, in dem die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen zu einem nicht sinnvollen Ergebnis führen könnten, ein Land, das zwar für Handelszwecke eine starke Währung eines anderen Landes verwendet, das sich hiervon abgesehen aber in wesentlichen Merkmalen ganz erheblich von dem anderen Land unterscheidet.

Der englischsprachige EFRAG-Stellungnahmeentwurf zu ED/2013/11 kann auf der Internetseite von EFRAG abgerufen werden. Rückmeldungen zum EFRAG-Stellungnahmeentwurf können noch bis zum 7. Februar 2014 bei EFRAG eingereicht werden.

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