FASB gibt auch gemeinsamen Ansatz zur Berücksichtigung des Geschäftsmodells auf

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30.01.2014

Auf seiner Sitzung am 29. Januar 2013 hat der US-amerikanische Standardsetzer FASB vorläufig entschieden, den gemeinsam von IASB und FASB entwickelten Ansatz in Bezug auf die Berücksichtigung des Geschäftsmodells bei der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte aufzugeben.

Bei den gemeinsamen Beratungen auf der Novembersitzung 2013 hatten IASB und FASB vorgeschlagen, die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte auf Grundlage ihrer vertraglichen Zahlungsströme und des Geschäftsmodells vorzuschreiben, in welchem diese gesteuert werden. Auf seiner Sitzung im Dezember 2013 hatte der FASB allerdings beschlossen, den sog. "SPPI-Test" abzuschaffen, welcher als Teil der vorgeschlagenen Beurteilung der Zahlungsströme bei der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte vorgesehen war. Mit der gestrigen Entscheidung des FASB sind jetzt beide Pfeiler des gemeinsamen Ansatzes entfallen.

Der FASB erörterte stattdessen zwei Alternativen, die der Stab jetzt weiter untersuchen soll:

  • Beibehaltung der bestehenden Leitlinien nach US-GAAP zur Klassifizierung und Bewertung von Schuldtiteln und Krediten. Bei dieser Alternative würde der FASB eine Verfeinerung der Tainting-Vorschriften in ASC 320 erwägen.
  • Entwicklung eines einzigen Klassifizierungs- und Bewertungsmodells sowohl für Kredite (einschließlich Forderungen) als auch für Investitionen in Schuldtitel. Das Modell würde auf den bestehenden Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in ASC 320 in Bezug auf Investitionen in Schuldtitel mit Ausnahme einer möglichen Verfeinerung der Tainting-Vorschriften basieren.

Nach ASC 320 werden Investitonen in Schuldtitel derzeit einer von drei Kategorien zugewiesen: zu Handelszwecken gehalten, zu Veräußerungszwecken gehalten, bis zur Enfälligkeit gehalten. Dabei erfolgt in den ersten beiden Kategorien die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, in der Dritten zu fortgeführten Anschaffungskosten. Kredite werden nach ASC 310 einer von zwei Kategorien zugewiesen: zu Investitionszwecken gehalten (bewertet mit fortgeführte Anschaffungskosten) oder zu Veräußerungszwecken gehalten (bewertet mit dem Niedrigeren von Anschaffungkosten und Zeitwert). Einige Boardmitglieder des FASB gaben der Meinung Ausdruck, dass Kredite und Schuldtitel wirtschaftlich ähnliche Instrumente sind und nicht nur aufgrund ihrer rechtlichen Form unterschiedlichen Bilanzierungsmodellen unterliegen sollten.

Weiterführende Informationen erhalten Sie in der Zusammenfassung der Boardbeschlüsse und in der Sitzungsmitschrift auf der Internetseite des FASB.

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