IASB gibt Interimsstandard zur Preisregulierung heraus

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30.01.2014

Der IASB hat IFRS 14 'Regulatorische Abgrenzungsposten' herausgegeben. Zielsetzung des Standards ist, Unternehmen, die IFRS-Erstanwender sind und die nach ihren bisherigen Rechnungslegungsvorschriften regulatorische Abgrenzungsposten erfassen, zu gestatten, dies auch nach dem Übergang auf die IFRS weiterhin zu tun. Der Standard ist als kurzfristige Zwischenlösung gedacht, bis der IASB sein längerfristiges grundlegendes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen abschließt. Der IASB hat erklärt, dass mit Veröffentlichung dieses Standards keine Ergebnisse des umfassenden Projekts, das sich noch in der Anfangsphase befindet, vorausgenommen werden.

 

Hintergrundinformationen

Im September 2012 nahm der IASB ein umfassendes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen auf, in dessen anfänglichen Forschungsphase zurerst ein Diskussionspapier entwickelt werden sollte. Auf seiner Dezembersitzung 2012 entschied der IASB, dem Projekt eine weitere Phase hinzuzufügen und einen begrenzten Zwischenstandard zu entwickeln.

Im Rahmen des begrenzten Projekts wurde im April 2013 der IASB-Entwurf ED/2013/5 Regulatorische Abgrenzungsposten herausgegeben, zu dem Stellungnahmen bis zum 4. September 2013 erbeten wurden. Aus den eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf ergaben sich einige Klarstellungen und kleinere Änderungen (unter anderem eine neue Angabevorschrift), aber die wesentlichen Vorschläge aus dem Entwurf gingen ohne größere Änderungen in den jetzt veröffentlichten Zwischenstandard ein.

 

Anwendungsbereich

Eine erstmalige Anwendung von IFRS 14 kann nur zum gleichen Zeitpunkt erfolgen wie die Anwendung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards. Er kann also nicht von Unternehmen angewendet werden, die bereits vorher nach IFRS bilanziert haben. Unternehmen, die diesen Standard anwenden wollen, müssen außerdem bestimmte Kriterien erfüllen. Insbesondere gilt, dass ein Unternehmen, das den Standard anwenden möchte, ‘preisregulierte Geschäftstätigkeiten’ (wie in IFRS 14 definiert) ausüben muss und dass es Beträge in seinem Abschluss erfasst haben muss, die als regulatorische Abgrenzungsposten im nach den zuvor angewendeten Rechnungslegungsvorschriften qualifizieren.

 

Überblick über die wesentlichen Vorschriften

 

  • Die Auswirkungen der Preisregulierung müssen in der Darstellung der Finanzlage und in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis separat ausgewiesen werden; im Standard sind erläuternde Beispiele zu den Ausweisvorschriften enthalten.
  • Alle Vermögenswerte und Schulden, Posten und Geschäftsvorfälle müssen entsprechend aller anderen einschlägigen IFRS bilanziert werden, sodass die regulatorischen Abgrenzungsposten die Auswirkungen der Preisregulierung erst nach der Erfüllung aller anderen IFRS-Vorschriften zeigen.
  • IFRS 14 enthält spezifische Vorschriften dazu, wie andere Standards wie beispielsweise IAS 10 Ereignisse nach der Berichtsperiode, IAS 12 Ertragsteuern, IAS 33 Ergebnis je Aktie, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche auf regulatorische Abgrenzungsposten oder Änderungen in diesen anzuwenden sind.
  • Es gibt bestimmte Angabevorschriften, die darauf abzielen, (a) die Adressaten in die Lage zu setzen, das Wesen des vorliegenden Preisregulierungssystems und damit verbundene Risiken  einzuschätzen, und (b) den Adressaten zu ermöglichen, zu verstehen, wie die regulatorischen Abgrenzungsposten erfasst und erstmalig sowie nachfolgend bewertet werden.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangbestimmungen

Der Standard kann angewendet werden, wenn der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens für Berichtsperioden erstellt wird, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die Anwendung von IFRS 14 ist freiwillig. Wenn sich ein Unternehmen allerdings entscheidet, den Standard im Rahmen der erstmaligen IFRS-Anwendung anzuwenden, muss er auch in allen Folgeperioden angewendet werden.

 

Weiterführende Informationen:

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