ESMA-Bericht zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen

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16.06.2014

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat einen Bericht zum Thema 'Überprüfung der Anwendung der Bilanzierungsvorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse in IFRS-Abschlüssen' veröffentlicht. Darin hält sie fest, dass einige gute Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen in den Jahresabschlüssen europäischer Unternehmen geleistet werden, dass es aber auch bestimmte Bereiche gibt, in denen Verbesserungen notwendig sind.

Dem Bericht liegt die Überprüfung der Angaben nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse in den Jahresabschlüssen 2012 von 56 Erstellern in der EU zugrunde; abgedeckt wurden dadurch 66 Unternehmenszusammenschlüsse in diesen Abschlüssen.

Für die Überprüfung wählte ESMA die folgenden Schwerpunkte aus, die nach der Erfahrung von ESMA am häufigsten zu Durchsetzungsproblemen und/oder Abweichungen in der Praxis führen:

  • immaterielle Vermögenswerte und Eventualschulden;
  • Angabe der Methode, die für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts angewendet wurde;
  • Ansatz und Bewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten und vorteilhaften Erwerben;
  • Pflichtangebote;
  • bedingte Gegenleistungen;
  • Definition eines Geschäftsbetriebs; und
  • Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts während der Bewertungsperiode.

Im Bericht werden die Ergebnisse zu jedem Punkt dargestellt und mit Empfehlungen für Ersteller versehen. Obwohl es Beispiele guter Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen gab, gab es auch Bereiche, die deutliche Mängel aufwiesen. Zu diesen gehörten insbesondere die folgenden:

  • Ansatz und Bewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten und Gewinnen aus vorteilhaften Erwerben. Die Beschreibung der Faktoren, die den Geschäfts- oder Firmenwert ausmachen, erschöpften sich häufig in Allgemeinplätzen, und in 24% der untersuchten Unternehmenszusammenschlüsse wurden keine immateriellen Vermögenswerte neben dem Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen. Ein Drittel der Ersteller, die einen vorteilhaften Erwerb berichteten, gaben keine Erklärung dazu an, warum der Geschäftsvorfall zu einem Gewinn führte.
  • Immaterielle Vermögenswerte und Eventualschulden. In den Zusammenfassungen der beizulegenden Zeitwerte der wesentlichen erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden führte der hohe Grad der Zusammenfassung bestimmter Vermögenswerte und Schulden oft zu einer Begrenzung des Nutzens der zur Verfügung gestellten Informationen. Nur 11% der überprüften Ersteller erfassten Eventualschulden aus Unternehmenszusammenschlüssen; von diesem leisteten nur sehr wenige die nach IFRS 3 erforderlichen Angaben.
  • Angabe der Methode, die für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts angewendet wurde. Einige Ersteller bezogen sich auf externe Bewertungen von immateriellen Vermögenswerten, ohne Details zu den Methoden und Annahmen anzugeben, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts angewendet wurden. Nur 35% der überprüften Ersteller gaben an, wie der beizulegende Zeitwert bestimmt wurde, und selbst von diesen gaben die meisten die Bewertungsmethode an, nicht aber die wesentlichen Annahmen.
  • Allgemeine Beobachtungen zu Angaben. Obwohl die Angaben nach IFRS 3 allgemein geleistet wurden, war in einigen Fällen ihre Verständlichkeit eingeschränkt, da die Angaben nicht auf die bestimmten Umstände eines Geschäftsvorfalls zugeschnitten oder nicht aussagekräftig waren. Einige Angaben wurden auch außerhalb des Abschlusses dargestellt.

ESMA fordert die verantwortlichen nationalen Behörden auf, Maßnahmen in den Fällen zu ergreifen, in denen die Überprüfung wesentliche Verletzungen der IFRS-Vorschriften ergeben haben. Darüber hinaus hofft EFRAG, dass der IASB die Ergebnisse der Überprüfung bei seiner Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 berücksichtigen wird, da ESMA der Meinung ist, dass diese dem IASB dabei helfen werden, Bereiche zu identifizieren, in denen der Standard zu Abweichungen in der Praxis und einem Mangel an Vergleichbarkeit führt und in denen daher zusätzliche Klarstellungen oder Leitlinien hilfreich sein würden.

Sie finden den vollständigen Bericht in englischer Sprache und eine zugehörige Presseerklärung auf der Internetseite von ESMA. Außerdem steht Ihnen dort ein Schreiben an den IASB zu den Ergebnissen der Überprüfung zur Verfügung.

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