IASB bringt fruchttragende Pflanzen in den Anwendungsbereich von IAS 16

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30.06.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41)' herausgegeben. Mit den Änderungen werden fruchttragende Pflanzen, die nur zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte verwendet werden, in den Anwendungsbereich von IAS 16 gebracht, sodass sie analog zu Sachanlagen bilanziert werden können. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Hintergrund

Es wurden wiederholt Bedenken gegenüber dem IASB erhoben, dass die Relevanz und Nützlichkeit von bestimmten Informationen über biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, in einigen Fällen gering sei. Besonders ausgewachsene biologische Vermögenswerte, die nicht länger deutlichen biologischen Änderungen unterworfen sind und nur dafür verwendet werden, landwirtschaftliche Produkte zu erzeugen, ähnelten Sachanlagen, und ihre Verwendung sei eher mit Herstellung oder Produktion zu vergleichen. Deswegen hat der IASB im Juni 2013 den Entwurf ED/2013/8 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen veröffentlicht, in dem vorgeschlagen wurde, biologische Vermögenswerte, die die Definition einer 'fruchttragenden Pflanze' erfüllen, in den Anwendungsbereich von IAS 16 Sachanlagen zu bringen und nicht mehr die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 41 Landwirtschaft zu verlangen. Mit den heute veröffentlichten Änderungen werden die Vorschläge aus dem Entwurf in leicht geänderter Form finalisiert.

 

Änderungen

Um fruchttragende Pflanzen aus dem Anwendungsbereich auszunehmen und in den Anwendungsbereich von IAS 16 zu bringen und somit Unternehmen zu ermöglichen, sie zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach dem Neubewertungsmodell zu bilanzieren, wird eine Definition von 'fruchttragende Pflanze' in beide Standards aufgenommen. Eine fruchttragende Pflanze ist definiert als "eine lebende Pflanze, die

  1. zur Herstellung oder Lieferung landwirtschaftlicher Produkte verwendet wird,
  2. erwartungsgemäß mehr als eine Periode Frucht tragen wird und
  3. mit Ausnahme des Verkaufs nach Ende der Nutzbarkeit nur mit geringer Wahrscheinlichkeit als landwirtschaftliches Produkt verkauft wird."

Die Abschnitte zum Anwendungsbereich in beiden Standards werden geändert um klarzustellen, dass biologische Vermögenswerte mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen nach IAS 41 bilanziert werden, während fruchttragenden Pflanzen in den Anwendungsbereich von IAS 16 fallen.

In den Änderungen wird auch klargestellt, dass die Produkte, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, weiterhin nach IAS 41 bilanziert werden und dass Zuwendungen der öffentlichen Hand, die sich auf fruchtragende Pflanzen beziehen, nicht länger in den Anwendungsbereich von IAS 41 fallen, sondern nach IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand zu bilanzieren sind.

 

Weitere Überlegungen des IASB

Der IASB erläutert in seiner Grundlage für Schlussfolgerungen, dass er sich für eine Modell entschieden hat, bei dem es keine alternative Nutzung gibt, anstatt ein Modell zu verfolgen, das sich an der vorwiegenden Nutzung orientiert und mit dem auch biologische Vermögenswerte unter die Änderungen gefallen wären, die sowohl fruchttragend sind als auch selbst als Erzeugnisse verkauft werden können. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Modell vorwiegender Nutzung schwieriger umzusetzen sei, weil es Ermessensentscheidungen erfordern würde und weil es zum Umklassifizierungen zwischen IAS 16 und IAS 41 kommen könnte, wenn sich die vorwiegende Nutzung ändert.

Der IASB hat auch Vieh von den Änderungen ausgenommen, da er der Meinung ist, dass ein Kostenmodell für Vieh komplexer sei. Er argumentierte auch, dass normalerweise ein aktiver Markt für Vieh vorhanden sei, sodass Informationen über den beizulegenden Zeitwert leicht verfügbar und einfacher anzuwenden seien als Bewertungen nach dem Kostenmodell.


 

Abweichende Meinungen

Zwei Boardmitglieder sprachen sich gegen die Veröffentlichung der Änderungen aus, da sie der Meinung sind, dass mit den Änderungen Informationen über Änderungen im beizulegenden Zeitwert von fruchttragenden Pflanzen und der zugrundeliegenden Annahmen, die für die Schätzung dieser Änderungen verwendet werden, vorenthalten werden. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Vorschläge des IASB keine Verbesserung der IFRS darstellen und die Qualität der Informationen in den Abschlüssen von Unternehmen, die im landwirtschaftlichen Bereich tätig sind, verringern. Daher erfüllen nach Meinung der beiden Boardmitglieder die Änderungen die Kriterien des IASB für neue oder geänderte Standards nicht.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Bei erstmaliger Anwendung der Änderungen ist es Unternehmen gestattet, den beizulegenden Zeitwert von fruchttragenden Pflanzen zum Beginn der frühesten dargestellten Periode als angenommene Anschaffungskosten zu verwenden. Außerdem hat ein Unternehmen die in IAS 8.28(f) geforderten Informationen für die laufende Periode nicht anzugeben. Allerdings müssen Unternehmen diese Angabe für jede frühere dargestellte Periode leisten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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