EFRAG-Stellungnahme zu den jährlichen Verbesserungen 2012-2014

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12.03.2014

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf vorgeschlagener Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen 2012-2014 genommen. EFRAG zeigt sich mit den vorgeschlagenen Änderungen mit Ausnahme der an IAS 19 im Wesentlichen einverstanden.

Der IASB hat seinen Entwurf im Dezember 2013 veröffentlicht und darin Änderungen an vier Standards vorgeschlagen: IFRS 5, IFRS 7, IAS 19 und IAS 34.

EFRAG sieht die vorgeschlagene Änderung an IAS 19 kritisch. Sie gilt der Klarstellung, dass die hochwertigen Unternehmensanleihen, die bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwendet werden, in der gleichen Währung denominiert sein sollten wie die zu leistenden Zahlungen (daher sollte die Markttiefe für hochwertige Unternehmensanleihen auf Währungsebene beurteilt werden).

EFRAG ist der Meinung, dass unter bestimmten Umständen unklar bleibt, ob die Vorschläge zu Ergebnissen führen, die der Zielsetzung des IASB entsprechen. Beispielhaft nennt EFRAG Rechtskreise, die eine stärkere Währung eines anderen Landes übernehmen, Rechtskreise, die über einen tiefen Markt hochwertiger Unternehmensanleihen verfügen und eine Währung mit anderen Rechtskreisen teilen, in denen dies nicht der Fall ist, und das Zusammenwirken mit lokalen Vorschriften in Bezug auf Schulden aus Leistungszusagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und in Bezug auf Planvermögen.  

Daher ist EFRAG der Ansicht, dass der IASB vor Finalisierung der Vorschläge die Zielsetzung und die Begründung für die Auswahl und Verwendung eines Diskontierungssatzes für die Bemessung von Verpflichtung aus Leistungszusagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erläutern sollte, damit Anwender sachgerechte Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Vorschriften aus IAS 19.83 treffen können.

Ähnlich kritische Äußerungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 waren auch in anderen Stellungnahmen vorgebracht worden - beispielsweise in der des DRSC und in der von Deloitte.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.

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