Mai

Tagesordnung für die Maisitzung des IFRS Interpretations Committee

06.05.2014

Das IFRS Interpretations Committee wird am 13. und 14. Mai 2014 seine reguläre, alle zwei Monate stattfindende Sitzung in London abhalten. Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt bekanntgegeben.

Auf der Tagesordnung stehen

  • die Fortführung der Erörterung der Sachverhalte zu IFRS 5, IFRS 7, IFRS 11, IAS 16, IAS 19 und IAS 34,
  • die potentielle Finalisierung von vorläufigen Agendaentscheidungen zu IFRS 2, IFRS 3, IFRS 11, IAS 1, IAS 12, IAS 16, IAS 19, IAS 32 und IAS 37 und
  • die Erwägung neuer Sachverhalte zu IAS 19 und IFRIC 14.

Die vollständige Tagesordnung mit Datum vom 6. Mai 2014 steht Ihnen hier zur Verfügung. Sollten sich Änderungen an der Tagesordnung ergeben, werden wir sie dort nachpflegen und Sie bei größeren Änderungen in einer separaten Nachricht informieren. Übersetzungen von Mitschriften werden wir ebenfalls dort zur Verfügung stellen.

Dritte gemeinsame Veranstaltung unter Mitwirkung von EFRAG und IASB

06.05.2014

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG), der europäische Verband der Finanzanalysten (European Federation of Financial Analysts Societies, EFFAS), die belgische Vereinigung der Finanzanalysten (Association Belge des Analystes Financiers, ABAF), die Vereinigung geprüfter internationale Anlageanalysten (Association of Certified International Investment Analysts, ACIIA) und der International Accounting Standards Board (IASB) haben die dritte Veranstaltung in ihrer gemeinsamen Reihe von Einbindungsveranstaltungen angekündigt, in deren Rahmen relevante Finanzberichterstattungsthemen mit den Adressaten erörtert werden sollen.

Die dritte Veranstaltung findet am 25. Juni 2014 von 17:00h bis 20:00h in Brüssel statt. Erörtert werden soll, welche Rolle Anleger und Anlageberater bei der Sicherstellung hochwertiger Finanzberichterstattung spielen können. Zu diesem Zweck sollen die folgenden Themen erörtert werden:

  • Finanzberichterstattung und langfristiges Anlageverhalten;
  • Berichterstattung nach der Finanzmarktkrise;
  • die Rolle der Finanzberichterstattung für Finanzstabilität und wirtschaftliches Wachstum;
  • inbindung der Anleger in die Entwicklung der IFRS und
  • das Vertrauen der Anleger in die Finanzberichterstattung.
Der IASB wird durch seinen Vorsitzenden Hans Hoogervorst, EFRAG durch die Vorsitzende Françoise Flores vertreten sein. Anmeldungen zur der Veranstaltung werden bis zum 18. Juni 2014 erbeten. Die Teilnahme ist kostenfrei. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der englischsprachigen Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Eine weitere Veranstaltung in der Reihe findet wie angekündigt am 7. Juli 2014 von 13:30h bis 19:30h in Brüssel. Erörtert werden soll Macro Hedge Accounting und die Frage, inwieweit dadurch dynamisches Risikomanagement abgebildet werden kann.

IASB stellt Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit klar

06.05.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Änderungen an IFRS 11)' herausgegeben. Mit den Änderungen wird die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit klargestellt, wenn diese einen Geschäftsbetrieb darstellen. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Das Interpretations Committee bestätigte, dass es in diesem Zusammenhang zu Abweichungen in der Praxis gekommen sei, und übergab den Sachverhalt an den IASB mit der Einschätzung, dass der sachgerechteste Ansatz darin bestehe, die maßgeblichen Prinzipien für Unternehmenszusammenschlüsse nach IFRS 3 und anderen IFRS anzuwenden.

Diese Schlussfolgerung wurde als Entwurf ED/2012/7 Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 11) im Dezember 2012 zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

 

Änderungen

Mit Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Änderungen an IFRS 11) wird IFRS 11 so geändert, dass der Erwerber von Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellen wie in IFRS 3 definiert, alle Prinzipien in Bezug auf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen aus IFRS 3 und anderen IFRS anzuwenden hat, solange diese nicht im Widerspruch zu den Leitlinien in IFRS 11 stehen. Daher hat ein Erwerber von solchen Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit Folgendes zu beachten: Er muss

  • die meisten identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewerten,
  • erwerbsbezogenen Kosten (mit Ausnahme von der Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Eigenkapitaltiteln) als Aufwand erfassen,
  • latente Steuern ansetzen,
  • Geschäfts- oder Firmenwerte und Gewinne aus vorteilhaften Erwerben erfassen,
  • Wertminderungsprüfungen für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durchführen, denen Geschäfts- oder Firmenwerte zugerechnet wurden und
  • einschlägige vorgeschriebene Angaben in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse leisten.

Die Änderungen sind auf Erwerbe von Anteilen an einer bestehenden gemeinschaftlichen Tätigkeit und auf die Erwerbe von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit bei ihrer Gründung anzuwenden, solange die Begründung der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht mit der Begründung des Geschäftsbetriebs einhergeht.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wurde ebenfalls geändert, um die Ausnahme in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse auszuweiten, so dass diese auch vergangene Erwerbe von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, bei denen die gemeinschaftliche Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, beinhaltet.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet, wobei entsprechende Angaben erforderlich sind. Die Änderungen sind prospektiv anzuwenden.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

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