IASB stellt akzeptable Abschreibungsmethoden klar

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12.05.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (Änderungen an IAS 16 und IAS 38)' herausgegeben. Mit den Änderungen werden weitere Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt, welche Methoden für die Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten verwendet werden können. Sie treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Hintergrund

2011 erörterte das IFRS Interpretations Committe die Bitte eines Anwenders, die Bedeutung der Formulierung "Grundlage des erwarteten Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens dieses Vermögenswerts" klarzustellen, wenn die sachgerechte Abschreibungsmethode bestimmt wird. Das Committee kam zu dem Schluss, dem IASB zu empfehlen, IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu ändern, um klarzustellen, dass eine erlösbasierte Methode, die sich aus einer Tätigkeit ergibt, die die Verwendung des Vermögenswert mit einschließt, keine sachgerechte Darstellung des Verbrauchs bietet.

Am 4. Dezember 2012 veröffentlichte der IASB den Entwurf ED/2012/5 Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (vorgeschlagene Änderungen an IAS 16 und IAS 38), der den Empfehlungen des Interpretations Committee folgte. Der Entwurf enthielt jedoch in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Anmerkung, dass es begrenzte Umstände geben könnte, unter denen eine erlösbasierte Abschreibungsmethode zu denselben Ergebnissen führe könne wie die leistungsabhängige planmäßige Abschreibung. Da in den Stellungnahmen jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese Aussage als im Widerspruch mit den Änderungen am Standard stehend wahrgenommen wurde, hat sich der IASB entschlossen, diese Anmerkung nicht in die endgültigen Änderungen aufzunehmen.

 

Änderungen

Änderungen an IAS 16 Sachanlagen

Die Vorschriften in IAS 16 wurden geändert, um klarzustellen, dass eine Abschreibung, die auf Erlösen basiert, die aus einer Tätigkeit entstehen, die die Verwendung eines Vermögenswert beinhaltet, nicht sachgerecht ist. Das liegt daran, dass Erlöse die Erzeugung erwarteten wirtschaftlichen Nutzens und nicht dessen Verbrauch darstellen.

Änderungen an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Die Vorschriften in IAS 38 wurden geändert, um eine widerlegbare Annahme aufzunehmen, dass eine erlösbasierte Abschreibungsmethode aus denselben Gründen wie in IAS 16 nicht sachgerecht ist. Der IASB merkt jedoch an, dass es begrenzte Umstände geben kann, unter denen diese Annahme widerlegt werde kann:

  • Der immaterielle Vermögenswert wird in Bezug zu Erlösen ausgedrückt (der bestimmende begrenzende Faktor, der den immateriellen Vermögenswert ausmacht, ist das Erreichen einer Erlösschwelle); und
  • es ist nachzuweisen, dass Erlöse und der Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens stark korrelieren (der Verbrauch des immateriellen Vermögenswerts ist direkt mit den Erlösen verknüpft, die aus der Verwendung des Vermögenswerts entstehen).

Änderungen an beiden Standards

Es wurden in beide Standards Leitlinien aufgenommen, um zu erläutern, dass erwartete künftige Verringerungen des Veräußerungspreises ein Hinweis auf einen stärkeren Verbrauch des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts sein können.

 

Abweichende Meinung

Ein Mitglied des IASB äußerte eine abweichende Meinung zu den Änderungen. Dieses Boardmitglied hegt die Meinung, dass die Änderungen den Sachverhalt, der ursprünglich beim IFRS Interpretations Committee eingereicht wurde, nicht vollständig klären und dass die Änderungen in Bezug auf die Hinweise, die notwendig sind, damit Annahme, die in IAS 38 eingeführt wird, widerlegt werden kann, nicht ausreichend klar sind.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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