IASB stellt Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit klar

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06.05.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Änderungen an IFRS 11)' herausgegeben. Mit den Änderungen wird die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit klargestellt, wenn diese einen Geschäftsbetrieb darstellen. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Das Interpretations Committee bestätigte, dass es in diesem Zusammenhang zu Abweichungen in der Praxis gekommen sei, und übergab den Sachverhalt an den IASB mit der Einschätzung, dass der sachgerechteste Ansatz darin bestehe, die maßgeblichen Prinzipien für Unternehmenszusammenschlüsse nach IFRS 3 und anderen IFRS anzuwenden.

Diese Schlussfolgerung wurde als Entwurf ED/2012/7 Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 11) im Dezember 2012 zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.

 

Änderungen

Mit Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit (Änderungen an IFRS 11) wird IFRS 11 so geändert, dass der Erwerber von Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellen wie in IFRS 3 definiert, alle Prinzipien in Bezug auf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen aus IFRS 3 und anderen IFRS anzuwenden hat, solange diese nicht im Widerspruch zu den Leitlinien in IFRS 11 stehen. Daher hat ein Erwerber von solchen Anteilen an einer gemeinsamen Tätigkeit Folgendes zu beachten: Er muss

  • die meisten identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewerten,
  • erwerbsbezogenen Kosten (mit Ausnahme von der Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Eigenkapitaltiteln) als Aufwand erfassen,
  • latente Steuern ansetzen,
  • Geschäfts- oder Firmenwerte und Gewinne aus vorteilhaften Erwerben erfassen,
  • Wertminderungsprüfungen für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durchführen, denen Geschäfts- oder Firmenwerte zugerechnet wurden und
  • einschlägige vorgeschriebene Angaben in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse leisten.

Die Änderungen sind auf Erwerbe von Anteilen an einer bestehenden gemeinschaftlichen Tätigkeit und auf die Erwerbe von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit bei ihrer Gründung anzuwenden, solange die Begründung der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht mit der Begründung des Geschäftsbetriebs einhergeht.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wurde ebenfalls geändert, um die Ausnahme in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse auszuweiten, so dass diese auch vergangene Erwerbe von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, bei denen die gemeinschaftliche Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, beinhaltet.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet, wobei entsprechende Angaben erforderlich sind. Die Änderungen sind prospektiv anzuwenden.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

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