DRSC nimmt Stellung zu drei vorläufigen Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee

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21.11.2014

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat sich kritisch zu drei vorläufigen Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee zu IAS 28, IFRS 12 und IFRS 13 geäußert und darüber hinaus die Initiierung eines umfassenden Projekts zur Überarbeitung von IFRS 5 angeregt.

Im Nachgang seiner September-Sitzung hat das IFRS Interpretations Committee im entsprechenden IFRIC Update fünf vorläufige Agendaentscheidungen veröffentlicht. Das DRSC hat zu drei dieser fünf Entscheidungen gegenüber dem IFRS IC kritisch Stellung genommen.

Hinsichtlich der IFRS 12 betreffenden Fragestellung bezüglich erforderlicher Angaben zu Tochterunternehmen mit wesentlichen nicht-beherrschenden Anteilen begrüßt das DRSC zwar die vom IFRS IC vorgenommene Klarstellung, mahnt allerdings an, diese Klarstellung nicht im Wege einer Agendaentscheidung, sondern durch ein formales IASB-Projekt zu realisieren, wodurch die Klarstellung direkt Eingang in IFRS 12 fände.

Die vom DRSC im August 2014 selbst eingebrachte Fragestellung zu IFRS 13, ob bestimmte notierte Preise, obwohl sie nicht unverändert sind, dennoch als Inputfaktoren der obersten Bewertungsstufe angesehen werden können (insbesondere Preise, die den gewichteten Durchschnitt mehrerer Preisnotierungen darstellen, sog. composite prices), wurde vom IFRS IC aus Sicht des DRSC nur unzureichend beantwortet. So fehlten in der vorläufigen Agendaentscheidung bspw. Ausführungen zu der Frage, ob ein composite price dann einen Level 1-Fair Value darstellt, wenn jegliche Inputparameter Level 1-Inputs sind, oder ob ein composite price wegen seiner Zusammensetzung per se kein Level 1-Fair Value sein kann.

In Bezug auf die Fragestellung zu IAS 28, welche Faktoren bei der Ermittlung zu berücksichtigen seien, ob ein Fonds-Manager maßgeblichen Einfluss auf einen Fonds ausüben kann oder nicht, widerspricht das DRSC der Auffassung des IFRS IC, dass IAS 28 nicht zu entnehmen sei, ob die Beteiligung eines Fonds-Managers an den finanziellen und operativen Entscheidungen (im Namen oder zum Nutzen Dritter) bei dieser Ermittlung heranzuziehen sind. Vielmehr ergäbe sich dies implizit aus der in IAS 28 enthaltenen Definition von maßgeblichem Einfluss. Zudem sei keine divergierende Bilanzierungspraxis erkennbar.

Schließlich unterstützt das DRSC die jüngsten Diskussionen des IFRS IC zu grundsätzlichen Fragestellungen in Bezug auf IFRS 5 und regt ein entsprechendes umfassendes Projekt beim IASB an.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

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