Rat der Europäischen Union nimmt vorgeschlagene Richtlinie zur Offenlegung nicht-finanzieller Informationen an

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30.09.2014

Der Rat der Europäischen Union hat die Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne angenommen, mit der bestimmten großen Unternehmen vorgeschrieben wird, zusätzliche Angaben zu Sozial- und Umweltbelangen zu leisten.

Die neue Richtlinie, die die EU-Bilanzrechtlinie ergänzt, gilt für große Unternehmen des öffentlichen Interesses mit mehr als 500 Mitarbeitern.  Zu Unternehmen des öffentlichen Interesses zählen börsennotierte Unternehmen sowie einige nicht börsennotierte Unternehmen wie Banken und Versicherungsunternehmen. Die EU-Mitgliedstaaten können weiteren Unternehmen die Anwendung der Richtlinie auferlegen, wenn dies aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit, Größe oder Anzahl der Mitarbeiter geraten scheint.

Die betroffenen Gesellschaften müssen ihre Grundsätze, Risiken (einschließlich Risikomanagement) und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen im Jahresabschluss offenlegen. Mit der Richtlinie wird allerdings keine verpflichtende Anwendung integrierter Berichterstattung eingeführt.

Die Annahme der neuen Richtlinie wurde von der EU-Kommission begrüßt:

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, werden relevante und entscheidungsnützliche Informationen angeben, die notwendig sind, um ihre Entwicklung, Leistung, Lage und Auswirkungen verstehen; sie werden keine detaillierten Berichte erstellen. Darüber hinaus bietet die Richtlinie Unternehmen bedeutende Flexibilität, die Angaben in der Art und Weise zu leisten, die sie am sinnvollsten halten - beispielsweise in einem eigenen Bericht. Unternehmen können dabei internationale, europäische oder nationale Leitlinien anwenden, die sie für sachgerecht halten.

Da das EU-Parlament die Richtlinie bereits im April 2014 angenommen hat, kann sie jetzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. 20 Tage nach der Veröffentlichung wird sie in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Daher werden die betroffenen Unternehmen mit einer Berichterstattung nach der neuen Richtlinie ab 2017 beginnen.

Weiterführende Informationen in englischer Sprache:

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