IASB finalisiert Änderungen zu Veräußerungen oder Einbringungen von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture

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11.09.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28)' herausgegeben. Die Änderungen adressieren einen Konflikt zwischen den Vorschriften von IAS 28 'Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures' und IFRS 10 'Konzernabschlüsse'. Mit ihnen wird klargestellt, dass bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture das Ausmaß der Erfolgserfassung davon abhängt, ob die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Hintergrund

In IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ist derzeit vorgeschrieben, dass Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seinen assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures im Abschluss des Unternehmens nur entsprechend der Anteile nicht nahestehender dritter Investoren am assoziierten Unternehmen oder Joint Venture zu erfassen sind. In IFRS 10 Konzernabschlüsse heißt es gleichzeitig, dass eine vollständige Erfolgserfassung beim Verlust der Kontrolle über ein Tochterunternehmen zu erfolgen hat. Bei der Erwägung des Konflikts ist der IASB zu dem Schluss gekommen, dass eine vollständige Erfolgserfassung beim Verlust der Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb unabhängig davon erfolgen sollte, ob der Geschäftsbetrieb zu einem Tochterunternehmen gehört oder nicht. Gleichzeitig sollte der Erfolg aus dem Verkauf an bzw. der Einbringung in assoziierte Unternehmen oder Joint Ventures von Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellen, nur entsprechend der Anteile nicht nahestehender dritter Investoren am assoziierten Unternehmen oder Joint Venture erfasst werden.

Bei der Entwicklung der vorgeschlagenen Änderung konzentrierte sich der IASB auf die konzeptionelle Grundlage, die bei der Entwicklung von IFRS 3 berücksichtigt wurde und die vorsieht, dass die Erlangung oder der Verlust von Beherrschung ein bedeutendes wirtschaftliches Ereignis ist, das eine Neubewertung und die Erfassung von Erfolgen erfordert. Es wurde auch erörtert, ob alle Veräußerungen und Einbringungen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen zur vollständigen Erfolgserfassung führen sollten, da dies konzeptionell am solidesten sei. Allerdings wurde diese Idee verworfen, weil sie als zu weitreichend für ein Projekt mit begrenztem Umfang angesehen wurde. Daher wird mit den Änderungen eine vollständige Erfolgserfassung aus einer Transaktion zwischen einem Investor und assoziierten Unternehmen nur dann vorgeschrieben, wenn die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen.

 

Änderungen

Änderungen an IAS 28:

  • Die Vorschrift im Hinblick auf Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seinem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture wurde so geändert, dass sie sich nur auf Vermögenswerte bezieht, die keinen Geschäftsbetrieb darstellen.
  • Eine neue Vorschrift wurde aufgenommen, dass Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit assoziierten Unternehmen und Joint Ventures im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, vollständig im Abschluss des Investors zu erfassen sind.
  • Es wurde außerdem aufgenommen, dass ein Unternehmen überprüfen muss, ob Vermögenswerte, die in separaten Transaktionen veräußert oder eingebracht werden, einen Geschäftsbetrieb darstellen und als eine einzige Transaktion bilanziert werden sollten.

Änderungen an IFRS 10:

  • In IFRS 10 wurde eine Ausnahme von der allgemeinen vollständigen Erfolgserfassungsvorschrift für den Verlust der Kontrolle über ein Tochterunternehmen, das keinen Geschäftsbetrieb beinhaltet, aufgenommen, wenn der Verlust aufgrund einer Transaktion mit einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture eintritt, die nach der Equity-Methode bilanziert werden.
  • Neue Leitlinien wurden aufgenommen, mit denen vorgeschrieben wird, dass die Gewinne und Verluste aus solchen Transaktionen nur in Höhe des Anteils nicht nahestehender dritter Investoren am assoziierten Unternehmen oder Joint Venture in der Gewinn- und Verlustrechnung des Mutterunternehmens zu erfassen sind. Ebenso sind Gewinne und Verluste aus der Fair-Value-Bewertung von behaltenen Anteilen an früheren Tochterunternehmen, die zu assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures geworden sind und nach der Equity-Methode bilanziert werden, nur in Höhe des Anteils nicht nahestehender dritter Investoren am neuen assoziierten Unternehmen oder Joint Venture in der Gewinn- und Verlustrechnung des früheren Mutterunternehmens zu erfassen.

 

Abweichende Meinungen

Drei IASB-Mitglieder haben gegen die Veröffentlichung der Änderungen gestimmt. Ein Mitglied lehnt die Einführung einer weiteren Unterscheidung in die Standards ab, die von der Interpretation der Definition eines Geschäftsbetriebs abhängt, während die Grenze zwischen einem Geschäftsbetrieb und einer Gruppe von Vermögenswerten oft unklar ist, oft Ermessensbeurteilungen unterworfen ist und eine Interpretationsherausforderung in der Anwendungspraxis darstellt. Zwei Mitglieder sind der Meinung, dass mit den Änderungen die Bedenken nicht vollständig adressiert werden, die mit ihnen adressiert werden sollten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in der EU - zulässig.

Der IASB hat entschieden, dass die Änderungen prospektiv auf Transaktionen anzuwenden sein sollen, die in jährlichen Berichtsperioden auftreten, die mit oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen beginnen. Der Board ist der Überzeugung, dass der Nutzen von Vergleichsinformationen nicht höher sein würde als die Kosten, die aus ihrer Zurverfügungstellung entstehen.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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