IOSCO schlägt Leitlinien zu alternativen Finanzkennzahlen vor

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09.09.2014

Die internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) hat vorgeschlagene Leitlinien mit ihren Erwartungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von nicht auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierende Finanzkennzahlen herausgegeben.

Alternative Finanzkennzahlen sind beispielsweise 'zugrunde liegender Gewinn', 'normalisierter Gewinn', 'Pro-forma-Ergebnisse' und EBITDA. Die großzügige Handhabung dieser Zahlen hat zunehmend Aufmerksamkeit auf sich gezogen, und auch ESMA und PAIB haben im Februar 2014 vorgeschlagenen Leitlinien zu diesem Thema herausgegeben. Der jetzt von der IOSCO veröffentlichte Entwurf ist das Ergebnis der Überprüfung einer warnenden Verlautbarung, die IOSCO bereits 2002 herausgegeben hat.

Der Entwurf trägt den Titel Verlautbarung zu alternativen Finanzkennzahlen. Darin wird festgehalten, dass die Nutzung alternativer Finanzkennzahlen durch Emittenten weit verbreitet ist, und es wird auch eingestanden, dass diese Kennzahlen nützliche zusätzliche Einblicke in die finanzielle Lage, die finanzielle Leistung und die Kapitalflüsse eines Unternehmens bieten können. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass möglicherweise Probleme auftreten können, wenn die Kennzahlen nicht auf einheitliche Weise angegeben werden, unsachgemäß definiert sind oder die auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden  Zahlen verschleiern. Darüber hinaus wird die mangelnde Standardisierung und die daraus mangelnde Vergleichbarkeit zwischen Emittenten kritisch gesehen.

Als Reaktion auf diese möglichen Schwierigkeiten enthält der Entwurf der Verlautbarung die Erwartungen von IOSCO im Zusammenhang mit der Angabe solcher Kennzahlen durch Emittenten. Dazu gehören die Erwartung, dass genügend Begleitinformationen zu diesen alternativen Kennzahlen zur Verfügung gestellt werden sollte, um ihr Verständnis zu erleichtern, und die Anforderung, dass die Kennzahlen transparent gestaltet und mit einer Angabe zu ihrer Herleitung versehen sein müssen.

Die Erwartungen von IOSCO werden in fünf breiten Kategorien unterteilt:

  • Definition der alternativen Finanzkennzahl. Zu diesem Bereich gehören die klare Erläuterung der Berechnung der Kennzahl, die eindeutige Bezeichnung, sodass die alternativen Kennzahlen von auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen unterschieden werden können, die Erläuterung, warum die entsprechende Kennzahl für entscheidungsnützlich gehalten wird und der ausdrückliche Hinweis, dass alternative Finanzkennzahlen keine standardisierte Bedeutung aufweisen und deshalb zwischen Unternehmen nicht vergleichbar sein können.
  • Unvoreingenommenheit. Wichtigster Punkt in dieser Kategorie ist die Erwartung von IOSCO, dass alternative Finanzkennzahlen nicht genutzt werden sollten, um die Angabe von nachteiligen Information gegenüber dem Markt zu vermeiden oder zu verschleiern.
  • Darstellungsprominenz. In diesem Fall besteht seitens IOSCO die Erwartung, dass alternative Finanzkennzahlen und ihre am ehesten vergleichbaren auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen gleich prominent darzustellen sind oder die alternativen Finanzkennzahlen weniger prominent anzugeben sind.
  • Überleitung. Es sollten nach Meinung von IOSCO klare quantitative Überleitungen zwischen den alternativen Finanzkennzahlen und ihren am ehesten vergleichbaren auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen zur Verfügung gestellt werden, wobei Abweichungen zu erläutern sind. Ist die Überleitung direkt aus den Bestandteilen des Abschlusses möglich, ist dies zu demonstrieren, ansonsten ist die Berechnungsgrundlage zu erläutern.
  • Einheitlicher Ausweis von alternativen Finanzkennzahlen über die Zeit hinweg. Es besteht die Erwartung, dass die alternativen Kennzahlen von Periode zu Periode unverändert bleiben, und es sollten Vergleichsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Werden Änderungen an der Berechnung der Kennzahlen vorgenommen, sind auch die Vergleichszahlen entsprechend anzupassen. Vorgenommene Änderungen sind grundsätzlich zu erläutern und zu begründen; auch das Weglassen früher angegebener Kennzahlen ist zu begründen.
  • Wiederkehrende Posten. Posten, die sowohl Einfluss auf zurückliegende Perioden hatten als auch künftige Perioden betreffen können, (beispielsweise Umstrukturierungsaufwendungen oder Wertminderungen) sollten nicht als einmalig, unregelmäßig auftretend oder ungewöhnlich dargestellt werden.

Nach Erwartung von IOSCO ist die Verlautbarung von Unternehmen anzuwenden, die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren. Sie ist so gestaltet, dass sie einzelne Rechtskreise nicht in ihren Möglichkeiten einschränkt, eigene Vorschriften zu alternativen Finanzkennzahlen zu erlassen oder diese aufrecht zu erhalten, wo diese bereits bestehen.

Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Verlautbarung werden bis zum 5. Dezember 2014 erbeten. Auf der Internetseite von IOSCO stehen Ihnen folgende weiterführende Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

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