IASB schlägt Änderungen an sechs Standards im Zusammenhang mit dem Bilanzierungsobjekt für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vor

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16.09.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28, IAS 36 und IFRS 13 veröffentlicht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass das Bilanzierungsobjekt in Bezug auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen die Beteiligung als Ganzes ist. Außerdem wird vorgeschlagen, IFRS 13 ein weiteres erläuterndes Beispiel hinzuzufügen. Stellungnahmen werden bis zum 16. Januar 2015 erbeten.

Hintergrund

Bei der Entwicklung von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts beabsichtigte der IASB, Inputfaktoren auf Stufe 1 der Fair-Value-Hierarchie zu priorisieren. Er hielt jedoch nicht ausdrücklich fest, dass Inputfaktoren auf Stufe 1 auch dann priorisiert werden sollen, wenn sie nicht mit dem Bilanzierungsobjekt des bewerteten Vermögenswerts (der Beteiligung als solcher) korrespondieren. Daher ergaben sich immer wieder Fragen zum Bilanzierungsobjekt im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, wenn diese Beteiligungen an einem aktiven Markt notiert sind. Desgleichen gingen beim IASB auch Fragen zur Bemessung des erzielbaren Betrags von Zahlungsmittel generierenden Einheiten (cash-generating units, CGU) auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten ein, wenn diese im Zusammenhang mit Unternehmen stehen, die an einem aktiven Markt notiert sind.

Deshalb hat der IASB jetzt vorgeschlagene Änderungen herausgegeben, mit denen bestätigt würde, dass das Bilanzierungsobjekt bei Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen die Beteiligung an sich ist, dass aber der beizulegende Zeitwert von marktnotierten Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente ohne weitere Anpassungen sein soll. Der IASB schlägt außerdem vor, die Bewertung einer marktnotierten CGU zum beizulegenden Zeitwert an die Bewertung einer marktnotierten Beteiligung anzupassen. Schließlich beinhalten die vorgeschlagenen Änderungen auch noch ein weiteres erläuterndes Beispiel für IFRS 13, um die Anwendung von Paragraf 48 des Standards auf eine Nettorisikoposition aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten der Inputstufe 1 zu veranschaulichen.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Der IASB schlägt mit ED/2014/4 Bemessung marktnotierter Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28 und IAS 36 sowie der erläuternden Beispiele für IFRS 13) Änderungen an sechs Standards vor:

  • IFRS 10  Konzernabschlüsse. Mit den Änderungen würde festgehalten, dass der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung einer Investmentgesellschaft an einem Tochterunternehmen, das an einem aktiven Markt notiert ist, das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IFRS 12  Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen. Mit den Änderungen würde definiert, dass der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung an einem Joint Venture oder assoziierten Unternehmen, das an einem aktiven Markt notiert ist, das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IAS 27  Separate Abschlüsse. Mit den Änderungen würde klargestellt, dass bei der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert von Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen, die an einem aktiven Markt notiert sind, der beizulegende Zeitwert das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IAS 28  Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures. Die vorgeschlagenen Änderungen besagen, dass bei der Bewertung von Beteiligungen eines Unternehmens an Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert dieser das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IAS 36  Wertminderung von Vermögenswerten. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen CGU, bei denen der erzielbare Betrag auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten bemessen wird. Es soll klargestellt werden, dass der beizulegende Zeitwert, wenn die CGU eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem Joint Venture oder einem assoziierten Unternehmen ist, das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IFRS 13  Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Die vorgeschlagenen Änderungen bestehen aus einem erläuternden Beispiel, das die Anwendung der Ausnahme in IFRS 13.48 auf eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zeigt, deren Marktrisiken im Wesentlichen die gleichen sind und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in die Inputstufe 1 der Fair-Value-Hierarchie einzuordnen ist.

 

Abweichende Meinung

Ein IASB-Mitglied stimmte gegen die Veröffentlichung des Entwurfs. Dieses Mitglied ist der Ansicht, dass die Verwendung des Produkts aus notiertem Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente weder sachgerecht für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Beteiligungen noch für die Bestimmung des erzielbaren Betrags von CGU ist. Falls der IASB den Schluss ziehe, dass die Beteiligung als solche und nicht das einzelne Finanzinstrument, aus dem sich die Beteiligung zusammensetzt, das Bilanzierungsobjekt darstelle, dann sollte nach Ansicht dieses Boardmitglieds das Bilanzierungsobjekt für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ebenfalls die Beteiligung als Ganzes und nicht die zugrundeliegenden Finanzinstrumente sein. Diesem Boardmitglied zufolge sollte der beizulegende Zeitwert der Beteiligung entweder unter Heranziehung eines Bewertungsverfahrens oder mittels Anpassung des Inputfaktors der Stufe 1 bemessen werden, um die Preisunterschiede zwischen der Beteiligung als solcher und den zugrundeliegenden einzelnen Finanzinstrumenten widerzuspiegeln.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit marktnotierten Beteiligungen schlägt der IASB eine verpflichtende Anwendung ab dem Beginn des Jahres vor, in dem die Änderungen erstmalig angewendet werden; in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit der Bewertung von CGU schlägt der IASB eine prospektive Anwendung vor.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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