September

IASB veröffentlicht Diskussionspapier zu Preisregulierung

17.09.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat ein Diskussionspapier (DP) veröffentlicht, das für Unternehmen relevant ist, deren Geschäft von einem Preisregulierungsregime beeinflusst ist. Der Zweck des DP besteht in der Einholung von Rückmeldungen seitens der Adressaten, ob und unter welchen Bedingungen finanziellen Auswirkungen aus einer Preisregulierung in der Rechnungslegung begegnet werden sollte. Stellungnahmen werden bis zum 15. Januar 2015 erbeten.

Hintergrund

Im September 2012 hatte der IASB ein umfassendes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen aufgenommen, in dessen anfänglichen Forschungsphase zurerst ein Diskussionspapier entwickelt werden sollte. Auf seiner Dezembersitzung 2012 entschied der IASB, dem Projekt eine weitere Phase hinzuzufügen und einen begrenzten Zwischenstandard zu entwickeln. Diese Projektphase führte am 30. Januar 2014 zur Herausgabe von IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten und zielte darauf ab, preisregulierten Unternehmen beim Übergang auf die IFRS dahingehend zu helfen, dass diese ihre lokalen Bilanzierungsvorschriften in Bezug auf regulatorische Salden beibehalten dürften. Die Arbeiten am umfassenden Projekt wurden allerdings nie unterbrochen und mündeten nun in die Veröffentlichung des DP.

 

Zielsetzung des Diskussionspapiers

Der IASB stellt in dem Papier fest, dass Preisregulierung weit verbreitet ist und viele unterschiedliche Arten in der Praxis bestünden, obgleich nicht sämtliche Formen von Preisregulierung zu bilanziellen Problemen führen. Einige Arten können das ökonomische Umfeld preisregulierter Unternehmen allerdings in erheblicher Weise beeinflussen, sowohl, was die Höhe des zu erfassenden Umsatzes angeht, als auch hinsichtlich des zeitlichen Anfalls der mit der Preisregulierung verbundenen Zahlungen. Es sind diese Arten, denen das Interesse des IASB gilt. Die Zielsetzung des Diskussionspapier besteht darin, Eingaben von Seiten der Adressaten zu zwei Kernfragen zu erhalten:

  1. Gibt es Eigenschaften, die das wirtschaftliche Umfeld eines preisregulierten Unternehmen von anderen unterscheiden? Falls ja: Worin bestehen diese? - und
  2. Sollten diese Eigenschaften in Mehrzweckabschlüssen durch eine Anpassung bestehender IFRS-Rechnungslegungsvorschriften Berücksichtigung finden?

In seinem DP schlägt der IASB keine bestimmten Bilanzierungsvorschriften vor. Vielmehr besteht der Zweck in der Erwägung der Eigenschaften preisregulierter Tätigkeiten und der Beurteilung, wie diese Merkmale am besten berichtet werden können, damit der Abschluss relevant ist und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend aufgestellt wird.

 

Ein Überblick über die Kerninhalte

Das Diskussionspapier umfasst ungefähr 105 Seiten und gliedert sich in sieben Abschnitte, in denen die folgenden Themen abgedeckt werden:

Kapitel Thema
1 Einleitung
2 Zurverfügungstellung nützlicher Informationen über eine Preisregulierung
3 Was ist Preisregulierung?
4 Die maßgeblichen Eigenschaften einer festgelegten Preisregulierung
5 Mögliche Rechnungslegungsansätze
6 Ausweis- und Angabevorschriften in IFRS 14
7 Anderweitige Sachverhalte

Kapitel 3 bis 5 stellen den Kern des Papiers dar.

Was ist Preisregulierung?

Um die Diskussion zu fokussieren, hat der IASB sich vorläufig entschieden, sich insbesondere einer generischen Art von Preisregulierung zu widmen, die er als 'definierte Preisregulierung' bezeichnet. Diese Preisregulierung weist eine Reihe von Merkmalen aus verschiedenen Arten von Preisregulierung auf, die nach Meinung des IASB einer großen Banbreite von Preisregulierungssystemen weltweit eigen ist und gleichzeitig gestatten, Preisregulierung klar von Rechten und Verpflichtungen aus anderen tätigkeiten zu unterscheiden, die keiner Preisregulierung unterliegen. Der IASB hofft, dass das einheitliche Tatsachenmuster dabei helfen wird, die finanziellen Auswirkungen von Preisregulierung auf IFRS-Abschlüsse über die verschiedenen Rechtskreise hinweg zu erörtern.

Die maßgeblichen Eigenschaften einer festgelegten Preisregulierung

Die Merkmale der so definierten Preisregulierung sind die folgenden:

  • wenig oder gar keine Wahl, die Waren oder Dienstleistungen von einem anderen als dem preisregulierten Unternehmen zu beziehen,
  • festgesetzte Parameter zum Erhalt der Qualität und Verfügbarkeit des Angebots der preisregulierten Waren oder Dienstleistungen,
  • festgesetzte Parameter in Bezug auf die Preise, damit Preisstabilität und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des preisregulierten Unternehmens unterstützt werden,
  • Rückgewinnung eines bestimmten Gegenleistungsbetrags im Austausch für die ausgeübten preisregulierten Tätitgkeiten und
  • festegesetzer Preis oder festgesetzte Preise pro Einheit.

Mögliche Rechnungslegungsansätze

In Abschnitt 5 sind verschiedene Alternativen für die Berichterstattung über die finanziellen Auswirkungen enthalten, welche in den vorstehenden Abschnitten herausgearbeitet wurden. Diese erstrecken sich von einem Unterlassen über einen reinen Angabenansatz bis hin zu einer begrenzten oder weiteren Änderung der derzeitigen Rechnungslegungsvorschriften. Insbesondere werden die folgenden Ansätze erörtert:

  • Ansatz des Regulierungsvertrags als immaterieller Vermögenswert (Lizenz);
  • Gewährung einer Ausnahme, die preisregulierten Unternehmen gestattet, regulatorischen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden, die ansonsten in Konflikt mit den IFRS stehen;
  • Entwicklung konkreter IFRS-Rechnungslegungsvorschriften zum Aufschub oder der Beschleunigung von Kosten, Erlösen oder einer Kombination von Kosten und Erlösen; und
  • Verbot der Erfassung von regulatorischen Abgrenzungsposten.

 

Fragen und Kommentierungsfrist

Das Papier enthält am Ende jeden Abschnitts Fragen (13 Fragen insgesamt), die die Diskussion steuern sollen. Es muss nicht auf alle Fragen in etwaigen Stellungnahmen eingegangen werden und es wird auch dazu ermutigt, zusätzliche Themen anzusprechen. Der IASB bittet um Übermittlung von Eingaben bis zum 15. Januar 2015.

 

Weiterführende Informationen

FSR berichtet über die Ergebnisse der Beobachtung langfristiger Investitionstätigkeit

17.09.2014

Der Finanzstabilitätsrat (FSR) hat einen Bericht an die Finanzminister und Zentralbankgouverneure der G-20 veröffentlicht, der den Auswirkungen regulatorischer Faktoren auf langfristige Investitions- und Finanzierungstätigkeit gewidmet ist. Der Bericht beschreibt die fortgesetzten Beobachtungstätigkeiten des FSR in diesem Zusammenhang und umfasst die Ergebnisse einer Befragung der FSR-Mitglieder, der fortlaufenden Konsultation mit Mitgliedern des Privatsektors, die langfristige Finanzierungstätigkeiten ausüben, des Austauschs mit den regionalen Beratungsgruppen des FSR und der Arbeiten des FSR-Generalsekretariats mit dem IWF, der Weltbank und der OECD.

In jüngeren Diskussion war einer der Faktoren, die oft im Zusammenhang mit langfristiger Finanzierungstätigkeit genannt wurde, die Bilanzierung und insbesondere die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert. Ein Grünbuch zur langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft, das im März 2013 von der EU-Kommission veröffentlicht worden war, hatte die Vermutung beinhaltet, dass der beizulegende Zeitwert zur Kurzfristigkeit im Anlegerverhalten führen könne. Dies hatte als Reaktion unter anderem die Veröffentlichung eines Memorandums des IASB hervorgerufen, in dem es hieß: "Der IASB ist nicht der Meinung, dass die Prinzipien der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für sich allein genommen zur Kurzfristigkeit im Anlegerverhalten geführt haben." In einer früheren Rede des IASB-Vorsitzenden hatte dieser darauf hingewiesen, dass auch langfristig orientierte Anleger kurzfristigere, verlässliche und unvoreingenommene Leistungskennzahlen brauchen, um die Entwicklung ihrer Anlagen beobachten und gegebenenfalls die Unternehmensleitung verantwortlich halten zu können. Dennoch legte die EU-Kommission später ein Maßnahmenpaket vor, in dessen Rahmen die Kommission ankündigte, abzuwägen, ob die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 9 Finanzinstrumente "insbesondere im Hinblick auf Geschäftsmodelle für langfristige Anlagen angemessen ist".

Im Bericht des FSR werden einige der Bedenken in Bezug auf die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert widergespiegelt, die sich auch in der Mitgliederbefragung zeigten (die EU-Kommission ist Mitglied des FSR). Die beiden wesentlich genannten Bedenken waren,

  • dass die Verwendung der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für Finanzinstrumente zu einer Verstärkung der Volatilität in der Bewertung von Erträgen und Kapital führt und so zu nachteiligen Reaktionen der Anleger führen könnte und
  • dass der beizulegenden Zeitwert nicht das Geschäftsmodell langfristig orientierten Anleger widerspiegele, da es möglich wäre, dass zu viel Gewicht auf kurzfristige Änderungen im Wert von Instrumenten gelegt würde.

Der zweite Punkt wurde insbesondere für Versicherer, deren Geschäftsmodell darin besteht, Vermögenswerte und Schulden einander entsprechen zu lassen, und für Halter strategischer Kapitalanlagen hervorgehoben. Dennoch hielten die Mitglieder auch fest, dass sich das Projekt zu Versicherungsverträgen noch in der Entwicklung und IFRS 9 in der allerersten Umsetzungsphase befinden. Es wurde auch festgehalten, dass die Einführung eines Modells der erwarteten Verluste im Rahmen des Projekts zu Wertminderungen die Transparenz deutlich erhöhen wird.

Insgesamt ist der FSR der Meinung, dass es zu früh ist, um zu beurteilen, ob die Bedenken gerechtfertigt sind, welche Auswirkungen die Änderungen auf das verfügbare langfristige Kapital gegebenenfalls haben und ob es Änderungen im Marktverhalten geben wird. Der FSR verspricht jedoch, dass die Gemeinschaft der Regulierer "wachsam bleiben wird, um wesentliche unbeabsichtigte Konsequenzen zu vermeiden und mögliche Auswirkungen zu analysieren, während die Umsetzung fortschreitet". Für den jetzigen Zeitpunkt enthält der Bericht jedoch folgende Schlussfolgerung:

Die Überwachungen des FSR führen zu wenig greifbaren Hinweisen oder Daten, die nahelegen, dass die globalen Reformen der Finanzregulierung nachteilige Auswirkungen aus langfristige Investitionstätigkeit haben. Die Reformen zielen darauf ab, den Risiken zu entsprechen und die Finanzstabilität zu erhöhen. Sie sind nicht dazu gedacht, zu bestimmten Arten von Finanzierungstätigkeit zu er- oder entmutigen.

Sie können sich den vollständigen Bericht in englischer Sprache direkt von der Internetseite des FSR herunterladen.

Nachdem der Bericht veröffentlicht wurde, gab es noch eine Vollversammlung des FSR in Cairns in Australien, die den Verwundbarkeiten des globalen Finanzsystems und dem Fortschritt beim Abschluss der Umsetzung der wesentlichen Finanzreformen gewidmet war. Unter anderem sprach die Versammlung dabei über die Arbeiten des International Accounting Standards Board (IASB) und des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) im Hinblick auf neue Standards für den Finanzsektor, die die Lehren widerspiegeln, die aus der Finanzmarktkrise gezogen werden und mit denen ein zukunftsgerichtetes Modell der Risikovorsorge durch das Modell der erwarteten Verluste eingeführt wird. Die Mitglieder begrüßten diese Arbeit und betonten noch einmal die Bedeutung des Ziels der Erreichung eines einzigen Satzes hochwertiger globaler Rechnungslegungsstandards. Der FSR ermutigte den IASB und den FASB auch, die einheitliche Umsetzung ihrer jeweiligen Standrads zu überwachen und weitere Möglichkeiten für weitere Konvergenz zu suchen.

Die nach der Vollversammlung veröffentlichte Presseerklärung finden Sie hier.

IASB schlägt Änderungen an sechs Standards im Zusammenhang mit dem Bilanzierungsobjekt für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vor

16.09.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28, IAS 36 und IFRS 13 veröffentlicht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass das Bilanzierungsobjekt in Bezug auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen die Beteiligung als Ganzes ist. Außerdem wird vorgeschlagen, IFRS 13 ein weiteres erläuterndes Beispiel hinzuzufügen. Stellungnahmen werden bis zum 16. Januar 2015 erbeten.

Hintergrund

Bei der Entwicklung von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts beabsichtigte der IASB, Inputfaktoren auf Stufe 1 der Fair-Value-Hierarchie zu priorisieren. Er hielt jedoch nicht ausdrücklich fest, dass Inputfaktoren auf Stufe 1 auch dann priorisiert werden sollen, wenn sie nicht mit dem Bilanzierungsobjekt des bewerteten Vermögenswerts (der Beteiligung als solcher) korrespondieren. Daher ergaben sich immer wieder Fragen zum Bilanzierungsobjekt im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, wenn diese Beteiligungen an einem aktiven Markt notiert sind. Desgleichen gingen beim IASB auch Fragen zur Bemessung des erzielbaren Betrags von Zahlungsmittel generierenden Einheiten (cash-generating units, CGU) auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten ein, wenn diese im Zusammenhang mit Unternehmen stehen, die an einem aktiven Markt notiert sind.

Deshalb hat der IASB jetzt vorgeschlagene Änderungen herausgegeben, mit denen bestätigt würde, dass das Bilanzierungsobjekt bei Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen die Beteiligung an sich ist, dass aber der beizulegende Zeitwert von marktnotierten Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente ohne weitere Anpassungen sein soll. Der IASB schlägt außerdem vor, die Bewertung einer marktnotierten CGU zum beizulegenden Zeitwert an die Bewertung einer marktnotierten Beteiligung anzupassen. Schließlich beinhalten die vorgeschlagenen Änderungen auch noch ein weiteres erläuterndes Beispiel für IFRS 13, um die Anwendung von Paragraf 48 des Standards auf eine Nettorisikoposition aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten der Inputstufe 1 zu veranschaulichen.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Der IASB schlägt mit ED/2014/4 Bemessung marktnotierter Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28 und IAS 36 sowie der erläuternden Beispiele für IFRS 13) Änderungen an sechs Standards vor:

  • IFRS 10  Konzernabschlüsse. Mit den Änderungen würde festgehalten, dass der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung einer Investmentgesellschaft an einem Tochterunternehmen, das an einem aktiven Markt notiert ist, das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IFRS 12  Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen. Mit den Änderungen würde definiert, dass der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung an einem Joint Venture oder assoziierten Unternehmen, das an einem aktiven Markt notiert ist, das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IAS 27  Separate Abschlüsse. Mit den Änderungen würde klargestellt, dass bei der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert von Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen, die an einem aktiven Markt notiert sind, der beizulegende Zeitwert das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IAS 28  Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures. Die vorgeschlagenen Änderungen besagen, dass bei der Bewertung von Beteiligungen eines Unternehmens an Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert dieser das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IAS 36  Wertminderung von Vermögenswerten. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen CGU, bei denen der erzielbare Betrag auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten bemessen wird. Es soll klargestellt werden, dass der beizulegende Zeitwert, wenn die CGU eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, einem Joint Venture oder einem assoziierten Unternehmen ist, das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachen, ohne weitere Anpassungen ist.
  • IFRS 13  Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Die vorgeschlagenen Änderungen bestehen aus einem erläuternden Beispiel, das die Anwendung der Ausnahme in IFRS 13.48 auf eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zeigt, deren Marktrisiken im Wesentlichen die gleichen sind und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in die Inputstufe 1 der Fair-Value-Hierarchie einzuordnen ist.

 

Abweichende Meinung

Ein IASB-Mitglied stimmte gegen die Veröffentlichung des Entwurfs. Dieses Mitglied ist der Ansicht, dass die Verwendung des Produkts aus notiertem Preis je Einheit und der Anzahl der Finanzinstrumente weder sachgerecht für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Beteiligungen noch für die Bestimmung des erzielbaren Betrags von CGU ist. Falls der IASB den Schluss ziehe, dass die Beteiligung als solche und nicht das einzelne Finanzinstrument, aus dem sich die Beteiligung zusammensetzt, das Bilanzierungsobjekt darstelle, dann sollte nach Ansicht dieses Boardmitglieds das Bilanzierungsobjekt für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ebenfalls die Beteiligung als Ganzes und nicht die zugrundeliegenden Finanzinstrumente sein. Diesem Boardmitglied zufolge sollte der beizulegende Zeitwert der Beteiligung entweder unter Heranziehung eines Bewertungsverfahrens oder mittels Anpassung des Inputfaktors der Stufe 1 bemessen werden, um die Preisunterschiede zwischen der Beteiligung als solcher und den zugrundeliegenden einzelnen Finanzinstrumenten widerzuspiegeln.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit marktnotierten Beteiligungen schlägt der IASB eine verpflichtende Anwendung ab dem Beginn des Jahres vor, in dem die Änderungen erstmalig angewendet werden; in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit der Bewertung von CGU schlägt der IASB eine prospektive Anwendung vor.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Ergebnisse der 30. und Tagesordnung für die 31. Sitzung des IFRS-Fachausschusses

16.09.2014

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat am 1. und 2. September 2014 in Berlin getagt. Ein Ergebnisbericht der Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt. Drüber hinaus wurde für die nächste Sitzung des Ausschusses am 6. und 7. Oktober 2014 eine Tagesordnung zur Verfügung gestellt.

Der Fachausschuss hat während seiner 30. Sitzung folgende Themen besprochen:

Folgende Dokumente stehen Ihnen jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung:

Während seiner 31. Sitzung wird der Fachausschuss folgende Themen besprechen:

Die genaue Tagesordnung und die Möglichkeit zur Anwendung finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Wir nehmen Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Anwendung der Konsolidierungsausnahme

15.09.2014

Das IFRS Global Office von Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2014/2 'Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 und IAS 28)' eingereicht.

Wir hegen Bedenken, dass zwei der drei Vorschläge im Entwurf dazu führen, dass Vereinbarungen auf einer Grundlage unterschieden werden, die nicht die Relevanz der resultierenden Informationen ist:

  • Ein Tochterunternehmen, das Dienstleistungen erbringt, die sich auf die Anlagetätigkeit des Mutterunternehmens beziehen. Wir glauben, dass der Vorschlag, ein Dienstleistungen erbringendes Unternehmen in einem einzigen Ausweis zum beizulegenden Zeitwert zusammenzufassen, bei einigen Vereinbarungen zu einem nicht sachgerechten Mangel an Transparenz führt und dass dadurch Strukturierungsmöglichkeiten entstehen.
  • Anwendung der Equity-Methode durch einen Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, auf ein Beteiligungsunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist. Wir sind der Meinung, dass eine angenommene Unterscheidung bei der Leichtigkeit, Informationen zu beschaffen, nicht ausreichend Grund bietet, eine Unterscheidung in der Bilanzierung nach der Equity-Methode für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures einzuführen.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

Tagesordnung für die September-Sitzung des IASB

12.09.2014

Der IASB wird vom 22. bis 24. September 2014 in seinen Räumen in London tagen. Der IASB wird die Angabeninitiative, das Forschungsprojekt zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Versicherungsverträge, das Rahmenkonzept sowie Sachverhalte des IFRS Interpretations Committee erörtern.

Die genaue Tagesordnung für die Sitzung mit Datum 12. September 2014 finden Sie hier. Sollten sich Änderungen an der Tagesordnung ergeben, werden wir sie dort nachpflegen und Sie bei größeren Änderungen in einer separaten Nachricht informieren. Übersetzungen von Mitschriften werden wir ebenfalls dort zur Verfügung stellen.

Entwurf einer EFRAG-Stellungnahme zum Entwurf vorgeschlagener Änderungen in Bezug auf den Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste

12.09.2014

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf von Änderungen an IAS 12 'Ertragsteuern' veröffentlicht, die der IASB als Reaktion auf Abweichungen in der Praxis vorgeschlagen hat und die relevant sind, wenn ein Unternehmen steuerliche Verluste berichtet.

Da der IASB zu dem Schluss gekommen ist, dass die unterschiedliche Handhabung in der Praxis beim Ansatz latenter Steueransprüche aus zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten im Wesentlichen auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Anwendung einiger Prinzipien in IAS 12 zurückgeht, bestehen die vorgeschlagenen Änderungen aus eingefügten klarstellenden Paragraphen und einem zusätzlichen erläuternden Beispiel.

In dem Stellungnahmeentwurf stimmt EFRAG den meisten Vorschlägen zu, nennt aber Bedenken oder Formulierungsvorschläge, da man der Meinung ist, dass einige der Änderungen schwer verständlich sind oder weiterer Klarstellung bedürfen. In Bezug auf den neuen Paragrafen 99A, den der IASB einzufügen vorschlägt, bitte EFRAG ausdrücklich die Anwender um Meinungsäußerung (soll EFRAG zustimmen oder ablehnen) und stellt zwei alternative Antworten vor, da EFRAG sich bewusst ist, dass in diesem Zusammenhang sehr unterschiedliche Sichtweisen in der Praxis bestehen.

Zum Stellungnahmeentwurf auf der Internetseite gelangen Sie hier. Kommentare werden bis zum 28. November 2014 erbeten.

Protokoll und Präsentationen der Öffentlichen Diskussion des DRSC am 10. September 2014

12.09.2014

Das DRSC hatte am 10. September 2014 zu einem Diskussionsforum zu den Entwürfen ED/2014/2 'Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme' und ED/2014/3 'Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste' eingeladen. Das Protokoll sowie die Präsentationen stehen jetzt auf der Internetseite des DRSC zur Verfügung.

Die mit ED/2014/2 vorgeschlagenen Änderungen gelten der Adressierung von Sachverhalten, die sich aus der Konsolidierungsausnahme für Investmentgesellschaften ergeben haben.

Die Vorschläge im Entwurf ED/2014/3 hat der IASB gemacht, weil er zu dem Schluss gekommen ist, dass die unterschiedliche Handhabung in der Praxis beim Ansatz latenter Steueransprüche aus zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten im Wesentlichen auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Anwendung einiger Prinzipien in IAS 12 zurückgeht. Daher bestehen die vorgeschlagenen Änderungen aus eingefügten klarstellenden Paragraphen und einem zusätzlichen erläuternden Beispiel.

Protokoll und Präsentationen der Veranstaltung sind hier abrufbar.

Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungahme zu Kreditderivaten

12.09.2014

Das Institut der Wirtschaftsprüfer stellt auf seiner Internetseite den Entwurf einer Neufassung von IDW ERS BFA 1 n.F. in Bezug auf die handelsbilanzielle Behandlung von Kreditderivaten im Nichthandelsbestand zur Verfügung.

Zum Entwurf kann bis zum 30. Januar 2015 Stellung genommen werden. Sie können ihn sich hier von der Internetseite des IDW herunterladen. Außerdem wird er in Heft 10/2014 der IDW Fachnachrichten und im WPg-Supplement 4/2014 abgedruckt werden.

Aktualisierter EFRAG-Bericht zum Status des Übernahmeprozesses

12.09.2014

EFRAG hat den Bericht, der den Status zum Übernahmeprozess jedes IFRS, einschließlich Standards, Interpretationen und Änderungen gemäß der europäischen Rechnungslegungsregulierung aufzeigt, aktualisiert, um widerzuspiegeln, dass der IASB am 11. September 2014 'Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28)' herausgegeben hat.

Sie können sich den englischsprachigen Bericht mit Datum vom 11. September 2014 hier herunterladen.

Correction list for hyphenation

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