September

Stand der Übernahme in der EU und Daten des Inkrafttretens von IASB-Verlautbarungen

11.09.2014

Vor dem Hintergrund der heute erfolgten Veröffentlichung von 'Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28)' haben wir unsere Zusammenfassung aktualisiert, der Sie die jeweiligen Daten des Inkrafttretens neuer, geänderter und überarbeiteter Standards und Interpretationen des IASB entnehmen können.

Mit den Änderungen wird klargestellt, dass bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture das Ausmaß der Erfolgserfassung davon abhängt, ob die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

Sie finden unsere aktualisierte Übersicht hier: Inkrafttreten neuer Standards und Übernahmestand in Europa (Stand vom 11. September 2014).

Stellungnahme des DRSC zum IASB-Entwurf in Bezug auf die Anwendung der Konsolidierungsausnahme

11.09.2014

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seinen IFRS-Fachausschuss Stellung gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 10 'Konzernabschlüsse' und IAS 28 'Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures' in Bezug auf die Anwendung der Konsolidierungsausnahme genommen.

Das DRSC stimmt den im Entwurf ED/2014/2 Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) Änderungen in Bezug auf die Ausnahme von der Erstellung eines Konzernabschlusses und Tochterunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, die sich auf die Anlagetätigkeit des Mutterunternehmens beziehen, zu, lehnt aber den dritten Vorschlag hinsichtlich der Anwendung der Equity-Methode durch einen Investor, der keine Investmentgesellschaft ist, auf ein Beteiligungsunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, ab.

Sie können sich die englischsprachige Stellungnahme direkt von der Internetseite des DRSC herunterladen.

IASB finalisiert Änderungen zu Veräußerungen oder Einbringungen von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture

11.09.2014

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28)' herausgegeben. Die Änderungen adressieren einen Konflikt zwischen den Vorschriften von IAS 28 'Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures' und IFRS 10 'Konzernabschlüsse'. Mit ihnen wird klargestellt, dass bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture das Ausmaß der Erfolgserfassung davon abhängt, ob die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen. Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Hintergrund

In IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures ist derzeit vorgeschrieben, dass Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seinen assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures im Abschluss des Unternehmens nur entsprechend der Anteile nicht nahestehender dritter Investoren am assoziierten Unternehmen oder Joint Venture zu erfassen sind. In IFRS 10 Konzernabschlüsse heißt es gleichzeitig, dass eine vollständige Erfolgserfassung beim Verlust der Kontrolle über ein Tochterunternehmen zu erfolgen hat. Bei der Erwägung des Konflikts ist der IASB zu dem Schluss gekommen, dass eine vollständige Erfolgserfassung beim Verlust der Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb unabhängig davon erfolgen sollte, ob der Geschäftsbetrieb zu einem Tochterunternehmen gehört oder nicht. Gleichzeitig sollte der Erfolg aus dem Verkauf an bzw. der Einbringung in assoziierte Unternehmen oder Joint Ventures von Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellen, nur entsprechend der Anteile nicht nahestehender dritter Investoren am assoziierten Unternehmen oder Joint Venture erfasst werden.

Bei der Entwicklung der vorgeschlagenen Änderung konzentrierte sich der IASB auf die konzeptionelle Grundlage, die bei der Entwicklung von IFRS 3 berücksichtigt wurde und die vorsieht, dass die Erlangung oder der Verlust von Beherrschung ein bedeutendes wirtschaftliches Ereignis ist, das eine Neubewertung und die Erfassung von Erfolgen erfordert. Es wurde auch erörtert, ob alle Veräußerungen und Einbringungen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen zur vollständigen Erfolgserfassung führen sollten, da dies konzeptionell am solidesten sei. Allerdings wurde diese Idee verworfen, weil sie als zu weitreichend für ein Projekt mit begrenztem Umfang angesehen wurde. Daher wird mit den Änderungen eine vollständige Erfolgserfassung aus einer Transaktion zwischen einem Investor und assoziierten Unternehmen nur dann vorgeschrieben, wenn die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen.

 

Änderungen

Änderungen an IAS 28:

  • Die Vorschrift im Hinblick auf Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seinem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture wurde so geändert, dass sie sich nur auf Vermögenswerte bezieht, die keinen Geschäftsbetrieb darstellen.
  • Eine neue Vorschrift wurde aufgenommen, dass Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit assoziierten Unternehmen und Joint Ventures im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, vollständig im Abschluss des Investors zu erfassen sind.
  • Es wurde außerdem aufgenommen, dass ein Unternehmen überprüfen muss, ob Vermögenswerte, die in separaten Transaktionen veräußert oder eingebracht werden, einen Geschäftsbetrieb darstellen und als eine einzige Transaktion bilanziert werden sollten.

Änderungen an IFRS 10:

  • In IFRS 10 wurde eine Ausnahme von der allgemeinen vollständigen Erfolgserfassungsvorschrift für den Verlust der Kontrolle über ein Tochterunternehmen, das keinen Geschäftsbetrieb beinhaltet, aufgenommen, wenn der Verlust aufgrund einer Transaktion mit einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture eintritt, die nach der Equity-Methode bilanziert werden.
  • Neue Leitlinien wurden aufgenommen, mit denen vorgeschrieben wird, dass die Gewinne und Verluste aus solchen Transaktionen nur in Höhe des Anteils nicht nahestehender dritter Investoren am assoziierten Unternehmen oder Joint Venture in der Gewinn- und Verlustrechnung des Mutterunternehmens zu erfassen sind. Ebenso sind Gewinne und Verluste aus der Fair-Value-Bewertung von behaltenen Anteilen an früheren Tochterunternehmen, die zu assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures geworden sind und nach der Equity-Methode bilanziert werden, nur in Höhe des Anteils nicht nahestehender dritter Investoren am neuen assoziierten Unternehmen oder Joint Venture in der Gewinn- und Verlustrechnung des früheren Mutterunternehmens zu erfassen.

 

Abweichende Meinungen

Drei IASB-Mitglieder haben gegen die Veröffentlichung der Änderungen gestimmt. Ein Mitglied lehnt die Einführung einer weiteren Unterscheidung in die Standards ab, die von der Interpretation der Definition eines Geschäftsbetriebs abhängt, während die Grenze zwischen einem Geschäftsbetrieb und einer Gruppe von Vermögenswerten oft unklar ist, oft Ermessensbeurteilungen unterworfen ist und eine Interpretationsherausforderung in der Anwendungspraxis darstellt. Zwei Mitglieder sind der Meinung, dass mit den Änderungen die Bedenken nicht vollständig adressiert werden, die mit ihnen adressiert werden sollten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist - vorbehaltlich einer Übernahme in der EU - zulässig.

Der IASB hat entschieden, dass die Änderungen prospektiv auf Transaktionen anzuwenden sein sollen, die in jährlichen Berichtsperioden auftreten, die mit oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen beginnen. Der Board ist der Überzeugung, dass der Nutzen von Vergleichsinformationen nicht höher sein würde als die Kosten, die aus ihrer Zurverfügungstellung entstehen.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Neues Papier in der EFRAG-Publikationsreihe 'Short Discussion Series' zum Thema der Fair-Value-Anpassung bei Unternehmenserwerben

11.09.2014

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat im Rahmen ihrer 'Short Discussion Series'-Reihe ein viertes Diskussionspapier veröffentlicht. Die Reihe ist aktuellen und problematischen Themen gewidmet und hat das Ziel, die Diskussion unter europäischen Anwendern anzustoßen und dem IASB bei der Adressierung übergreifender Probleme in der Finanzberichterstattung zu unterstützen.

Das neue Papier ist der Darstellung und der Angabe von Informationen zu Umkehrungen von Fair-Value-Anpassungen bei Unternehmenszusammenschlüssen gewidmet.

In IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird mit wenigen Ausnahmen vorgeschrieben, dass identifizierbare erworbene Vermögenswerte und übernommene Schulden mit ihrem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bewertet werden. Dies kann zu Anpassungen an den Buchwerten im Abschluss des erworbenen Unternehmens führen (sogenannte 'Step-ups'). In dem Diskussionspapier geht EFRAG der Frage nach, ob und zu welchem Grad Informationen zu einer späteren Umkehrung der Anpassung für Adressaten relevant sein können und wie diese Informationen gegebenenfalls darzustellen sind. Die Ausführungen von EFRAG sind in die folgenden Abschnitte gegliedert:

  • Die Begründung für die Zweitwertbewertung in IFRS 3
  • Gibt es ein Problem mit 'Step-ups'?
  • Ist dies nur bei Unternehmenszusammenschlüssen ein Problem?
  • Welche Vermögenswerte sollte berücksichtigt werden?
  • Aufzeigen von Alternativen:
    • Darstellung der Auswirkung von 'Step-ups' als separate Ausweiszeile im der Ergebnisrechnung
    • Saldierung der Erträge und der Kosten für veräußerte Güter für die Leistung des erworbenen Unternehmens bis zum Erwerbszeitpunkt
    • Darstellung der Kosten für veräußerte Güter auf Grundlage der Buchwerte des erworbenen Unternehmens in der Gewinn- und Verlustrechnung und der Umkehrung der Anpassung im sonstigen Gesamtergebnis
    • Angabe von ausreichend Informationen, die Adressaten in die Lage setzen, die Anpassung vorzunehmen
    • Freiwillige Angabe von Informationen
  • Praktische Probleme

Außerdem enthält das Papier Fragen an die Anwender, um die Diskussion zu steuern.

Das vorliegende vierte Diskussionspapier der Reihe kann bis zum 31. Dezember 2014 von der interessierten Öffentlichkeit kommentiert werden. Die entsprechende Presseerklärung sowie das Diskussionspapier (beides in englischer Sprache) kann von der EFRAG Internetseite heruntergeladen werden.

Frühere Diskussionspapiere in der Reihe waren die folgenden:

Neuseeland veröffentlicht überarbeitete Standards für dem Gemeinwohl verpflichtete Unternehmen

11.09.2014

Der neuseeländische Standardsetzer New Zealand Accounting Standards Board (NZASB) hat überarbeitete Verlautbarungen herausgegeben, mit denen neue Vorschriften für nach neuseeländischem Recht definierte "Unternehmen öffentlichen Nutzens" (public benefit entities, PBE), also im Wesentlichen gemeinnützige Unternehmen, in das Rechnungslegungsrahmenkonzept für neuseeländische Unternehmen aufgenommen wurden. Die neuen Standards basieren im Wesentlichen auf den Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) und würden bestimmten Unternehmen ermöglichen, vom bisherigen Mix verschiedener Konzepte (einschließlich neuseeländischer IFRS-Äquivalente) auf ein einheitliches Rahmenkonzept überzugehen.

Die überarbeiteten Verlautbarungen entsprechen im Wesentlichen den Vorschlägen, die in den Entwürfen enthalten waren, die im November 2013 herausgegeben wurden, und zielen im Wesentlichen darauf ab, die bereits bestehenden Standards vollumfänglich anwendbar und verständlicher zu machen. Insbesondere wurden Konzepte für gemeinnützige Unternehmen aufgenommen, Musterabschlüsse gemeinnütziger Unternehmen als Beispiele eingefügt, zusätzliche Leitlinien zu bestimmen Themen aufgenommen und weitere Erleichterungen eingeräumt, die den Übergang auf die neuen Standards kostengünstiger machen sollen.

Nach neuseeländischem Recht wird die Anwendung von Rechnungslegungsstandards sowohl durch die Art des Unternehmens (gewinnorientiert, gemeinnützige, Unternehmen des öffentlichen Sektors) als auch nach Berichtsebenen bestimmt (im Wesentlichen nach öffentlicher Rechenschaftspflicht und Größe). Für gemeinnützige Unternehmen ergeben sich folgende Abstufungen:

  • Ebene 1 - Gemeinnützige Unternehmen, die öffentlich rechenschaftspflichtig sind oder einen Umsatz von mehr als 30 Millionen NZ$ haben;
  • Ebene 2 - Gemeinnützige Unternehmen, die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und keinen Umsatz von mehr als 30 Millionen NZ$ haben und die nicht für eine Berichterstattung nach den Ebenen 3 oder 4 qualifizieren; eine freiwillige Anwendung der Vorschriften von Ebene 1 ist möglich;
  • Ebene 3 - Gemeinnützige Unternehmen, die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und keinen Umsatz von mehr als 2 Millionen NZ$ haben, die sich dafür entscheiden, nach den Vorschriften von Ebene 3 Bericht zu erstatten; 
  • Ebene 4 - Gemeinnützige Unternehmen, denen es per Gesetz gestattet ist, auf eine Berichterstattung nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen zu verzichten (zB einfach Eingaben-Ausgabenrechnung betreiben), die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und die Größendefinition für gemeinnützige Unternehmen icht erfüllen, sich aber trotzdem für eine Berichterstattung nach den Vorschriften von Ebene 4 entscheiden.

Die überarbeiteten Standards gelten für die obersten beiden Berichtsebenen, wobei es für Unternehmen der Ebene 2 Erleichterungen bei den Angaben gibt. Sie treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. April 2015 beginnen. Sie sind über die Presseerklärung auf der Internetseite des NZASB zugänglich.

Tagesordnung für die Oktobersitzung des IFRS-Beirats veröffentlicht

11.09.2014

Der IFRS-Beirat (IFRS Advisory Council) wird am 13. und 14. Oktober 2014 zu seiner nächsten Sitzung in London zusammenkommen. Die Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt. Die Tagesordnung für die Sitzung umfasst neben Berichten zu Tätigkeiten und Informationen zum aktuellen Stand auch die Erörterung der Angabeninitiative (einschließlich Wesentlichkeit), der Zukunft der der Finanzberichterstattung vor dem Hintergrund jüngster Entwicklungen, der Auswirkung langfristiger Anlagetätigkeit auf das Rahmenkonzept sowie weiterer kleiner Themen.

Wir fassen die Tagesordnung für die Sitzung nachfolgend für Sie zusammen:

Montag, 13. Oktober 2014 (09:00h-17:30h)

  • Begrüßung und Ausblick der Vorsitzenden
  • Überblick über die letzten vier Monate
  • IASB-Aktivitäten
    • aktuelle Informationen zum Arbeitsprogramm des IASB
    • wesentliche Themen
    • Entwicklungen beim beratenden Forum für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF)
    • sonstige Aktivitäten
  • Angabeninitiative
    • Projekt zur Erfolgsberichterstattung
    • Zehn-Punkte-Plan
    • Verbindungen zu verwandten Projekten
  • Aktivitäten der Treuhänder - wesentliche Sachverhalte und Bitte um Stellungnahme des Beirats
  • Überprüfung der Struktur und der Wirksamkeit der IFRS-Stiftung
  • IASB-Forschungsprojekt zu Wesentlichkeit (einschließlich Einzelgruppensitzungen und Rückmeldungen zu den Ergebnissen)
  • Zukunft der Finanzberichterstattung
    • Dialog zu Unternehmensberichterstattung (Corporate Reporting Dialogue, CRD)
    • Arbeitsgruppe für verbesserte Angaben (Enhanced Disclosure Task Force, EDTF)
    • Global Reporting Initiative (GRI)

Dienstag, 14. Oktober 2014 (09:00h-15:15h)

  • Zusammenfassung der Erörterungen zu Wesentlichkeit
  • aktueller Stand der Strategie zur Einbindung von Anlegern
  • Bericht von den Publikations- und Veröffentlichungsverantwortlichen
  • langfristige Anlagetätigkeit - Auswirkungen auf das Rahmenkonzept
  • Zusammenfassung der Erörterungen

Die Agendapapiere für diese Sitzung sind noch nicht verfügbar, werde aber rechtzeitig vor der Sitzung auf dieser IASB-Internetseite eingestellt werden.

'EFRAG Update' zu EFRAG-Entwicklungen von Juli bis September

10.09.2014

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine neue Ausgabe ihres 'EFRAG Update'-Newsletters herausgegeben, in dem die Erörterungen der EFRAG/TEG-Telefonkonferenz am 24. Juli und der Sitzung von EFRAG/TEG am 3., 4. und 5. September 2014 zusammengefasst werden.

Höhepunkte waren die Veröffentlichung von zwei Übernahmeempfehlungen für die vom IASB herausgegebenen Änderungen an IFRS 11 in Bezug auf die Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit und Änderungen an IAS 16 und IAS 38 in Bezug auf akzeptable Abschreibungsmethoden. Des Weiteren hat TEG der Veröffentlichung der folgenden Dokumente zugestimmt:

Außerdem wurden die folgenden Themen erörtert:

Sie können sich die neueste Ausgabe des EFRAG Update-Newsletter direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Diskussionspapier zur Equity-Methode von EFRAG

10.09.2014

Im Januar 2014 stieß EFRAG die Publikationsreihe 'Short Discussion Series' mit der Veröffentlichung des Diskussionspapiers 'Die Equity-Methode: Bewertungsmethode oder Ein-Zeilen-Konsolidierung?' an. Ein Bericht über die eingegangenen Rückmeldungen zum Papier mit einer Zusammenfassung der Meinungsäußerungen ist jetzt verfügbar.

Zielsetzung des Papiers war es, den IASB in seiner Arbeit zu unterstützen und eine umfassende Diskussion über die Equity-Methode anzuregen. In ihm wurde prinzipienbasiert eruiert, ob die Equity-Methode in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (2011) als Bewertungsmethode, Ein-Zeilen-Konsolidierung oder eine Kombination dieser beiden Konzepte anzusehen ist.

Die Rückmeldungen zum Papier (neun insgesamt, davon fünf von nationalen Standardsetzern) zeigten eine Mannigfaltigkeit von Sichtweisen, was darauf schließen lässt, dass es kein gemeinsames Verständnis der Zwecks oder der Anwendung der Equity-Methode gibt. Was allerdings klar wurde, war, dass die Wahrnehmung der Equity-Methode als Ein-Zeilen-Konsolidierung aus Sicht des Unternehmens vor dem Hintergrund des gegenwärtigen konzeptionellen Denkens und der Entwicklungen in der Finanzberichterstattung nicht sachgerecht ist.

Die folgenden Dokumente stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung:

IOSCO schlägt Leitlinien zu alternativen Finanzkennzahlen vor

09.09.2014

Die internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) hat vorgeschlagene Leitlinien mit ihren Erwartungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von nicht auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierende Finanzkennzahlen herausgegeben.

Alternative Finanzkennzahlen sind beispielsweise 'zugrunde liegender Gewinn', 'normalisierter Gewinn', 'Pro-forma-Ergebnisse' und EBITDA. Die großzügige Handhabung dieser Zahlen hat zunehmend Aufmerksamkeit auf sich gezogen, und auch ESMA und PAIB haben im Februar 2014 vorgeschlagenen Leitlinien zu diesem Thema herausgegeben. Der jetzt von der IOSCO veröffentlichte Entwurf ist das Ergebnis der Überprüfung einer warnenden Verlautbarung, die IOSCO bereits 2002 herausgegeben hat.

Der Entwurf trägt den Titel Verlautbarung zu alternativen Finanzkennzahlen. Darin wird festgehalten, dass die Nutzung alternativer Finanzkennzahlen durch Emittenten weit verbreitet ist, und es wird auch eingestanden, dass diese Kennzahlen nützliche zusätzliche Einblicke in die finanzielle Lage, die finanzielle Leistung und die Kapitalflüsse eines Unternehmens bieten können. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass möglicherweise Probleme auftreten können, wenn die Kennzahlen nicht auf einheitliche Weise angegeben werden, unsachgemäß definiert sind oder die auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden  Zahlen verschleiern. Darüber hinaus wird die mangelnde Standardisierung und die daraus mangelnde Vergleichbarkeit zwischen Emittenten kritisch gesehen.

Als Reaktion auf diese möglichen Schwierigkeiten enthält der Entwurf der Verlautbarung die Erwartungen von IOSCO im Zusammenhang mit der Angabe solcher Kennzahlen durch Emittenten. Dazu gehören die Erwartung, dass genügend Begleitinformationen zu diesen alternativen Kennzahlen zur Verfügung gestellt werden sollte, um ihr Verständnis zu erleichtern, und die Anforderung, dass die Kennzahlen transparent gestaltet und mit einer Angabe zu ihrer Herleitung versehen sein müssen.

Die Erwartungen von IOSCO werden in fünf breiten Kategorien unterteilt:

  • Definition der alternativen Finanzkennzahl. Zu diesem Bereich gehören die klare Erläuterung der Berechnung der Kennzahl, die eindeutige Bezeichnung, sodass die alternativen Kennzahlen von auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen unterschieden werden können, die Erläuterung, warum die entsprechende Kennzahl für entscheidungsnützlich gehalten wird und der ausdrückliche Hinweis, dass alternative Finanzkennzahlen keine standardisierte Bedeutung aufweisen und deshalb zwischen Unternehmen nicht vergleichbar sein können.
  • Unvoreingenommenheit. Wichtigster Punkt in dieser Kategorie ist die Erwartung von IOSCO, dass alternative Finanzkennzahlen nicht genutzt werden sollten, um die Angabe von nachteiligen Information gegenüber dem Markt zu vermeiden oder zu verschleiern.
  • Darstellungsprominenz. In diesem Fall besteht seitens IOSCO die Erwartung, dass alternative Finanzkennzahlen und ihre am ehesten vergleichbaren auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen gleich prominent darzustellen sind oder die alternativen Finanzkennzahlen weniger prominent anzugeben sind.
  • Überleitung. Es sollten nach Meinung von IOSCO klare quantitative Überleitungen zwischen den alternativen Finanzkennzahlen und ihren am ehesten vergleichbaren auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen zur Verfügung gestellt werden, wobei Abweichungen zu erläutern sind. Ist die Überleitung direkt aus den Bestandteilen des Abschlusses möglich, ist dies zu demonstrieren, ansonsten ist die Berechnungsgrundlage zu erläutern.
  • Einheitlicher Ausweis von alternativen Finanzkennzahlen über die Zeit hinweg. Es besteht die Erwartung, dass die alternativen Kennzahlen von Periode zu Periode unverändert bleiben, und es sollten Vergleichsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Werden Änderungen an der Berechnung der Kennzahlen vorgenommen, sind auch die Vergleichszahlen entsprechend anzupassen. Vorgenommene Änderungen sind grundsätzlich zu erläutern und zu begründen; auch das Weglassen früher angegebener Kennzahlen ist zu begründen.
  • Wiederkehrende Posten. Posten, die sowohl Einfluss auf zurückliegende Perioden hatten als auch künftige Perioden betreffen können, (beispielsweise Umstrukturierungsaufwendungen oder Wertminderungen) sollten nicht als einmalig, unregelmäßig auftretend oder ungewöhnlich dargestellt werden.

Nach Erwartung von IOSCO ist die Verlautbarung von Unternehmen anzuwenden, die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren. Sie ist so gestaltet, dass sie einzelne Rechtskreise nicht in ihren Möglichkeiten einschränkt, eigene Vorschriften zu alternativen Finanzkennzahlen zu erlassen oder diese aufrecht zu erhalten, wo diese bereits bestehen.

Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Verlautbarung werden bis zum 5. Dezember 2014 erbeten. Auf der Internetseite von IOSCO stehen Ihnen folgende weiterführende Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

IDW veröffentlicht Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung zur Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz

09.09.2014

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den 'Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 2)' herausgegeben, dessen Gegenstand die Zugangs- und Folgebewertung von Immobilien des Anlagevermögens ist.

Konkretisiert wird, auf welche Weise die in IDW S 10 dargelegten betriebswirtschaftlichen Grundsätze, nach denen Wirtschaftsprüfer Immobilien bewerten, bei der Bewertung für Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu berücksichtigen sind.Stellungnahmen werden bis zum 15. März 2015 erbeten. Zugang zum Entwurf haben Sie auf der Internetseite des IDW. Außerdem wird der Entwurf in Heft 10/2014 der IDW Fachnachrichten und im WPg Supplement 4/2014 veröffentlicht werden.

Correction list for hyphenation

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