2015

Übernahme der Änderungen aus den jährlichen Verbesserungen 2010-2012 und der Änderungen an IAS 19 in europäisches Recht

09.01.2015

Die Europäische Union hat die Änderungen, die sich aus den jährlichen Verbesserungen 2010-2012 ergeben haben, sowie die Änderungen an IAS 19 vom November 2013 für die Anwendung in Europa übernommen.

Mit Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 2015/28 vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht im Amtsblatt vom 9. Januar 2015 werden die Jährlichen Verbesserungen Zyklus 2010–2012 übernommen, die der IASB im Dezember 2013 herausgegeben hat.

Die Änderungen hatten direkte Auswirkungen auf folgende Standards:

  • IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen,
  • IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse,
  • IFRS 8 Geschäftssegmente,
  • IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (nur Änderungen an der Grundlage für Schlussfolgerungen, deshalb nicht Teil der EU-Übernahme),
  • IAS 16 Sachanlagen,
  • IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen und
  • IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte.

Mit Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 2015/29 vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht im Amtsblatt vom 9. Januar 2015 wird Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge (Änderungen an IAS 19) übernommen, vom IASB im November 2013 herausgegeben. Mit den Änderungen werden die Vorschriften klargestellt, die sich auf die Zuordnung von Arbeitnehmerbeiträgen oder Beiträgen von dritten Parteien, die mit der Dienstzeit verknüpft sind, zu Dienstleistungsperioden beziehen.

Alle Änderungen treten in der EU für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnen; eine frühere Anwendung ist allerdings zulässig, sodass Unternehmen in der EU auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens des IASB (1. Juli 2014) einhalten können.

Hinweis: Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ihren Statusbericht zur Übernahme der IFRS für die Anwendung in der Europäischen Union aktualisiert, um den neuen Übernahmestand widerzuspiegeln.

Endgültige EFRAG-Stellungnahme zum Entwurf vorgeschlagener Änderungen in Bezug auf den Ansatz latenter Steueransprüche für unrealisierte Verluste

08.01.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf von Änderungen an IAS 12 'Ertragsteuern' genommen, die der IASB als Reaktion auf Abweichungen in der Praxis vorgeschlagen hat und die relevant sind, wenn ein Unternehmen steuerliche Verluste berichtet.

Da der IASB zu dem Schluss gekommen ist, dass die unterschiedliche Handhabung in der Praxis beim Ansatz latenter Steueransprüche aus zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten im Wesentlichen auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Anwendung einiger Prinzipien in IAS 12 zurückgeht, bestehen die vorgeschlagenen Änderungen aus eingefügten klarstellenden Paragraphen und einem zusätzlichen erläuternden Beispiel.

In der Stellungnahme stimmt EFRAG den meisten Vorschlägen zu, nennt aber Bedenken oder Formulierungsvorschläge, da man der Meinung ist, dass einige der Änderungen schwer verständlich sind oder weiterer Klarstellung bedürfen.

Zur Stellungnahme auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.

Gesetzentwurf des BilRUG beschlossen

07.01.2015

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) beschlossen.

Die am 26. Juni 2013 verabschiedete neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, die die 4. und 7. EU-Richtlinie ersetzt, ist bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen. Der nun vorliegende Gesetzentwurf stellt einen wichtigen Schritt in diesem Umsetzungsprozess dar.

Zentrale Inhalte der Referentenentwurfs sind u.a. die Verringerung der bürokratischen Belastung für kleine Kaptialgesellschaften, eine erhebliche Anhebung der Schwellenwerte für die Einstufung als mittelgroße Kapitalgesellschaften, Erleichterungen der Rechnungslegungsvorgaben für Kleinstgenossenschaften sowie die Einführung von stärkeren Transparenzanforderungen hinsichtlich der Zahlungen von Unternehmen der Rohstoffindustrie und der Primärforstwirtschaft an staatliche Stellen.

Der Gesetzentwurf und eine entsprechende Presseerklärung können von der Internetseite des BMJV heruntergeladen werden.

Dritte Sitzung des neuen EFRAG-Boards

06.01.2015

Der neue EFRAG-Board wird am 14. Januar 2015 zu seiner nächsten Sitzung zusammenkommen. Neben der Erläuterung von fachlichen Themen und jüngsten IASB-Entwicklungen soll es diesmal um die Verabschiedung des Arbeitsprogramms für Januar bis Juni 2015 gehen.

Zur Erörterung der IASB-Entwicklungen und des Themas Leasingverhältnisse werden auch der IASB-Vorsitzende Hans Hoogervorst und IASB-Mitglied Sue Lloyd vortragen. Beim Arbeitsprogramm geht es insbesondere darum, die Klassifizierung von Projekten als wichtig oder bedeutend zu vereinbaren.

Genauere Informationen, die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter und Zugang zu den Agendapapieren für die Sitzung finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG.

Überarbeiteter Fahrplan für die IFRS-Übernahme in Indien veröffentlicht, offizielle Bekanntmachung soll "in Kürze" erfolgen

05.01.2015

Das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs, MCA) hat eine überarbeitete Fassung des Fahrplans für die Einführung der indischen Rechnungslegungsstandards (Indian Accounting Standards, Ind AS), die weitgehend mit den IFRS konvergiert sind, veröffentlicht. Der Fahrplan tritt in Kraft, sobald er offiziell bekanntgemacht wird.

Obwohl Indien ursprünglich geplant hatte, ab 2011 stufenweise mit den IFRS zu konvergieren, wurde der Übergang auf Ind AS immer wieder aufgeschoben während es gleichzeitig ständig neue Forderungen und inoffizielle Ankündigungen gab. Zuletzt hatte das indische Institut der Wirtschaftsprüfer (Institute of Chartered Accountants of India, ICAI) im April 2014 eine Zusammenfassung eines vorgeschlagenen Fahrplans für die Einführung der Ind AS, den es dem  MCA unterbreitet hatte, öffentlich zugänglich gemacht. Und der indische Finanzminister Arun Jaitley hatte im Juli 2014 bei der Vorstellung des Haushaltsplans gemeint, dass es dringend notwendig sei, indische Rechnungslegungsstandards an internationale Normen anzugleichen.

Das MCA hat jetzt einen überarbeiteten Fahrplan für die Einführung der Ind AS veröffentlicht, der nach "umfassenden Konsulationen mit verschiedenen involvierten Parteien und Regulierern" erarbeitet wurde. Im Wesentlichen haben Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr die Ind AS ab dem 1. April 2016 verpflichtend anzuwenden. Unternehmen, die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 500 Crore aufweisen, aber in oder außerhalb Indiens börsennotiert sind oder eine Börsennotierung anstreben, sowie Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs. 250 Crore oder mehr müssen die neuen Normen ab dem 1. April 2017 anwenden. Ausgenommen vom neuen Fahrplan sind allerdings Banken, Versicherungsunternehmen und sonstige Finanzinstitute. Die genauen Details für die Unternehmen, die unter den neuen Fahrplan fallen, übersetzen wir nachfolgend für Sie aus der Presseerklärung des MCA:

Die Indian Accounting Standards (Ind AS) sind wie folgt durch Unternehmen anzuwenden:
  1. Freiwillig auf Abschlüsse für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2015 beginnen, mit Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 31. März 2015 enden;
  2. Verpflichtend für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2016 beginnen, mit Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 31. März 2016 enden, für die nachfolgend genannten Unternehmen: 
    1. Unternehmen, deren Eigenkapital- oder Schuldtitel an einer Börse innerhalb oder außerhalb Indiens notiert sind oder für die eine Börsennotierung angestrebt wird und die ein Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr aufweisen.
    2. Unternehmen, die nicht unter (2.) (a) fallen, aber ein Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr aufweisen.
    3. Holdinggesellschaften, Tochtergesellschaften, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen von unter (2.) (a) und (2.) (b) genannten Unternehmen.
  3. Verpflichtend für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2017 beginnen, mit Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 31. März 2017 enden, für die nachfolgend genannten Unternehmen: 
    1. Unternehmen, deren Eigenkapital- oder Schuldtitel an einer Börse innerhalb oder außerhalb Indiens notiert sind oder für die eine Börsennotierung angestrebt wird und die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 500 Crore aufweisen.
    2. Unternehmen, die nicht unter (2.) oder (3.) (a) fallen, aber nicht börsennotierte Unternehmen sind, die ein Reinvermögen von mehr als Rs. 250 Crore aber weniger als Rs. 500 Crore aufweisen.
    3. Holdinggesellschaften, Tochtergesellschaften, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen von unter (3.) (a) und (3.) (b) genannten Unternehmen.
    Unternehmen, deren Wertpapiere an einer KMU-Börse notiert sind oder für die eine Notierung angestrebt wird, sind jedoch von der verpflichtenden Ind AS-Anwendung ausgenommen. Diese Unternehmen wenden, falls sie sich nicht anders entscheiden, weiterhin die bestehenden Rechnungslegungsstandards an.
  4. Sobald sich ein Unternehmen für die Anwendung der Indian Accounting Standards (Ind AS) entscheidet, sind die Ind AS in allen Folgeabschlüssen anzuwenden. 
  5. Unternehmen, die nicht unter den den hier beschriebenen Fahrplan fallen, wenden weiterhin die Rechnungslegungsstandards an, die im Anhang  der Companies (Accounting Standards) Rules (2006) festgeschrieben sind.

Zugang zur vollständigen Presseerklärung in englischer Sprache haben Sie auf der Internetseite des MCA.

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