Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Diskussionspapier zur bilanziellen Behandlung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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04.02.2015

Im Juli 2014 hat eine gemeinsame Forschungsgruppe des japanischen Standardsetzers (Accounting Standards Board of Japan, ASBJ), der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und des italienischen Standardsetzers (Organismo Italiano di Contabilità, OIC) ein Diskussionspapier mit dem Titel 'Sollte der Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin nicht abgeschrieben werden? - Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten und zugehörige Angaben' herausgegeben, in dem argumentiert wurde, dass die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten sachgerecht wäre. Eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu dem Papier ist jetzt verfügbar.

Als Reaktion auf das Diskussionspapier sind bei den Standardsetzern 29 Stellungnahmen eingegangen.

In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde die Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten unterstützt. Dennoch wurde in ihnen geteilte Meinungen zu der Frage zum Ausdruck gebracht, ob der IASB eine maximale Abschreibungsdauer einführen sollte. In einigen Stellungnahmen wurde auch anerkannt, dass die Bestimmung der Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten ein hohes Maß an Subjektivität und Ermessen beinhaltet, allerdings sei das Maß an Subjektivität und Ermessen nicht höher als bei der Werthaltigkeitsprüfung. Generell waren die Befürworter der Abschreibung der Meinung, dass der IASB Leitlinien entwickeln sollte, die Erstellern dabei helfen, die Nutzungsduaer erworbener Geschäfts- oder Firmenwerte zu bestimmen.

In einer Minderheit der Stellungnahmen brachten im Wesentlichen Adressaten Unterstützung für das derzeitige Modell der reinen Werthaltigkeitsprüfung zum Ausdruck. In diesen Stellungnahmen wurde erläutert, dass das Abschreibungsmodell relativ sinnlos sei und den Adressaten von Abschlüssen keinen Nutzen bringen würde.

Die vollständige Zusammenfassung der Rückmeldungen in englischer Sprache steht Ihnen auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung.

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