IASB schlägt Änderungen an IAS 1 zur Klarstellung der Klassifizierung von Schulden vor

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10.02.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 1 'Darstellung des Abschlusses' veröffentlicht. Die Änderungen zielen darauf ab, einen allgemeingültigeren Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 einzuführen, der auf den vertraglichen Vereinbarungen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen. Stellungnahmen werden bis zum 10. Juni 2015 erbeten.

 

Hintergrund

Der Sachverhalt wurde ursprünglich als Teil des Zyklus jährlicher Verbesserungen 2010-2012 erörtert. Im Entwurf ED/2012/1 Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2010—2012), der im Mai 2012 herausgegeben wurde, war vorgeschlagen worden, IAS 1.73 zu ändern, um klarzustellen, dass eine Schuld als langfristig zu klassifizieren ist, wenn ein Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag durch denselben Kreditgeber zu denselben oder ähnlichen Bedingungen refinanziert oder verlängert wird. 2013 entschied der IASB jedoch, die Änderung nicht zu finalisieren, sondern stattdessen ein Projekt mit begrenztem Umfang aufzunehmen, in dessen Rahmen die bestehenden Leitlinien in IAS 1 dazu verfeinert werden sollen, wann Leitlinien als kurzfristig zu klassifizieren sind.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) zielen auf Folgendes ab:

  • Klarstellung, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den Rechten basieren muss, die zum Bilanzstichtag vorliegen, indem IAS 1.69(d) und IAS 1.73 geändert werden, sodass beide Paragraphen auf das "Recht" Bezug nehmen, die Erfüllung einer Verpflichtung aufzuschieben und in beiden explizit darauf verwiesen wird, dass nur Rechte, die "zum Ende der Berichterstattungsperiode" bestehen, Auswirkungen auf die Klassifizierung einer Schuld haben;
  • Verdeutlichung der Beziehung zwischen der Erfüllung  einer Verpflichtung und dem Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen, indem IAS 1.69 hinzugefügt wird, dass Erfüllung sich auf die "Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei" bezieht; und
  • Neuordnung der Leitlinien in IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig, indem IAS 1.74–76 gestrichen werden und ihr Inhalt den ausgeweiteten und neu numerierten Paragraphen IAS 1.72R und IAS 1.73R zugewiesen wird, damit ähnliche Beispiele zu Gruppen zusammengefasst werden können.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Allerdings wird vorgeschlagen, dass die Änderungen rückwirkend anzuwenden sein sollten. Außerdem wird vorgeschlagen, die vorzeitige Anwendung zu gestatten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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