Der neue internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) ist sowohl dem Übergang von einer kameralistischen Rechnungslegung als auch dem Übergang von einer Rechnungslegung auf Grundlage der Doppik, die aber nicht den IPSAS entspricht, gewidmet. Es werden auch Misch- und Sonderformen adressiert. Der IPSASB betont, dass der neue IPSAS nicht auf Konvergenz mit den IFRS abzielt, dennoch habe er bei dessen Entwicklung die Übergangserleichterungen berücksichtigt, die in IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards gewährt werden.
Herausragendes Merkmal von IPSAS 33 ist, dass darin Erstanwendern drei Jahre Zeit gegeben wird, bestimmte Vermögenswerte und Schulden anzusetzen. Damit soll genügend Zeit gewährt werden, um verlässliche Modelle für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden während der Übergangszeit zu entwickeln. Zu diesen Vermögenswerten und Schulden gehören Vorräte, Anlageimmobilien, Sachanlagen, leistungsorientierte Pläne und andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, biologische Vermögenswerte und Agrarprodukte, immaterielle Vermögenswerte, Vermögenswerte aus Dienstleistungskonzessionen und die zugehörigen Schulden sowie Finanzinstrumente.
Der IPSASB ist sich bewusst, dass bei einer Inanspruchnahme der oben genannten Erleichterung eine getreue Darstellung und die Einhaltung der IPSAS beeinträchtigt werden und Erstanwender nicht in Anspruch nehmen können, die IPSAS vollständig einzuhalten, bis die Übergangserleichterungen auslaufen oder die entsprechenden Vermögenswerte und Schulden im Einklang mit den bestehenden IPSAS angesetzt und bewertet wurden. Dennoch glaubt der IPSASB, dass die Übergangszeit den Bedürfnissen sowohl der Ersteller als auch der Adressaten gerecht wird und sogar ein weiterer Anreiz für Unternehmen sein mag, auf IPSAS überzugehen. Er ermutigt Erstanwender allerdings, so bald wie möglich alle Vorschriften der einschlägigen IPSAS sobald wie möglich einzuhalten.
IPSAS 33 ist anzuwenden, wenn der erste IPSAS-Abschluss eines Erstanwenders eine Berichtsperiode betrifft, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Der neue Standard und eine entsprechende Presseerklärung stehen Ihnen auf der Internetseite des IPSASB zur Verfügung.