Anwendung von IFRS 15 auf zulässige islamische Finanztransaktionen

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16.01.2015

Bei der kommenden Sitzung der gemeinsamen Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Erlöserfassung werden die Teilnehmer auch die Auswirkungen von IFRS 15 auf bestimmte Instrumente erörtern, die in der islamischen Finanzindustrie geläufig sind.

Aufgrund des Verbots von Zinsen auf Kredite (Riba), muss ein islamisches Finanzinstitut (IFI) wenn ach nur für kürzeste Zeit rechtlicher Eigentümer der dem Kredit zugrundeliegenden Vermögenswerte sein, wobei alle Risiken und aller Nutzen, die mit dem Eigentum verbunden sind, auf das IFI übergehen müssen, bevor es die Vermögenswerte weiterveräußern oder im Rahmen eines Leasingvertrags weitergeben kann. Die Frage im Zusammenhang mit den neuen Vorschriften zur Erlöserfassung ist, ob Transaktionen mit aufgeschobener Zahlung (deferred-payment transactions) erst einmal nach IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden bilanziert werden müssen, bevor sie nach IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert werden können.

In dem Agendapapier, das für die Sitzung der Beratungsgruppe zur Erlöserfassung vorbereitet wurde, werden die Argumente für oder gegen das Fallen solcher Verträge unter IFRS 15 oder für eine Sonderbehandlung dargelegt und mit den Paragrafen des Standards unterlegt, die die jeweilige Sichtweise unterstützen.

Der Zweck hinter der Einreichung ist nicht, zu bestimmen ob bestimmte Geschäftsvorfälle der Scharia'a gemäß sind, sondern mögliche Abweichungen in der Praxis zu verhindern und den Bedenken entgegenzutreten, dass IFI möglicherwiese erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand in die Analyse der Frage investieren, ob IFRS 15 in diesem Fall einschlägig ist. Einreicher ist die IASB-Arbeitsgruppe zu der Scharia'a gemäßen Instrumenten und Transaktionen, die diesen Sachverhalt bereits bei ihrer Sitzung am 5. September 2014 in Kuala Lumpur erörtert hat und eine zeitnahe Kommunikation in dieser Hinsicht für wünschenswert erachtet.

Das entsprechende englischsprachige Agendapapier steht Ihnen auf der Internetseite des IASB  zur Verfügung.

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