Januar

Bilanz für das Jahr 2014

20.01.2015

Das IFRS Centre of Excellence in Frankfurt hat eine neue Ausgabe von 'IFRS fokussiert' erstellt, die einen Überblick über die neuen bzw. geänderten Standards und Interpretationen in den International Financial Reporting Standards (IFRS) gibt, die erstmals für am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahre anzuwenden sind. Daneben werden die Standards und Interpretationen im Überblick vorgestellt, für die eine freiwillige vorzeitige Anwendung gestattet ist.

In Bezug auf neue oder geänderte Standards und Interpretationen, die für am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahre noch nicht verpflichtend anzuwenden sind, bei denen aber eine freiwillige vorzeitige Anwendung zulässig ist, ist für deutsche Unternehmen zu beachten, dass die freiwillige vorzeitige Anwendung das EU-Endorsement der entsprechenden Standards oder Interpretationen voraussetzt. Der Newsletter enthält jeweils einen Vermerk, ob eine Verlautbarung bereits übernommen wurde.

Sie können Sich den Newsletter mit dem Titel Bilanz für das Jahr 2014 hier herunterladen. 

Hinweis: Gemäß Tz. 30 in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler müssen Unternehmen die möglichen Auswirkungen neuer und geänderter Standards, die veröffentlicht wurden, aber noch nicht in Kraft getreten sind, beurteilen und dies entsprechend im Anhang angeben. Der im Newsletter enthaltene Überblick basiert auf dem Stichtag 31. Dezember 2013. Die potenziellen Auswirkungen neuer bzw. geänderter Standards, die der IASB nach dem 31. Dezember 2013, aber vor dem Datum der Veröffentlichung des Jahresabschlusses herausgibt, sind gemäß IAS 8 ebenfalls zu berücksichtigen und darzustellen.

Tagesordnung für die Januarsitzung des IFRS Interpretations Committee

20.01.2015

Das IFRS Interpretations Committee hält am 27. Januar 2015 seine reguläre, alle zwei Monate stattfindende Sitzung in London ab. Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

Auf der Tagesordnung stehen

  • die Fortführung der Erörterung der Sachverhalte zu IAS 12, IAS 16, IAS 39, IAS 21 und IAS 32,
  • die Finalisierung vorläufiger Agendaentscheidungen zu IAS 28, IFRIC 21, IAS 39, IFRS 13 und IFRS 12 und
  • die Erwägung neuer Sachverhalte zu IAS 40 und IAS 24.

Die vollständige Tagesordnung steht Ihnen hier zur Verfügung. Sollten sich Änderungen an der Tagesordnung ergeben, werden wir sie dort nachpflegen und Sie bei größeren Änderungen in einer separaten Nachricht informieren. Übersetzungen von Mitschriften werden wir ebenfalls dort zur Verfügung stellen.

Tagesordnungen für die Februarsitzungen der Fachausschüsse des DRSC

19.01.2015

Der HGB-Fachausschuss des DRSC wird am 2. und 3. Februar 2015 in Berlin tagen, der IFRS-Fachausschuss folt mit seiner Sitzung am am 5. und 6. Februar 2015. Für beide Sitzungen wurden jetzt die Tagesordnungen bekanntgegeben.

Der HGB-Fachausschuss wird während seiner 21. Sitzung folgende Themen besprechen:

  • HGB-Reform – Gesetzentwurf BilRUG
  • E-DRS 29 Konzerneigenkapital
  • Überarbeitung DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Der IFRS-Fachausschuss wird während seiner 35. Sitzung folgende Themen besprechen:

Den genauen zeitlichen Ablauf sowie die Möglichkeit zur Anmeldung als Beobachter finden Sie auf der Internetseite des DRSC.

Zusammenfassung der Rückmeldungen zum EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum Diskussionspapier zu Macro Hedging

19.01.2015

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zu ihrem im Juli 2014 herausgegebenen Stellungnahmeentwurf zum Diskussionspapier zu Macro Hedging herausgegeben.

Am 17. April 2014 hatte der IASB ein Diskussionspapier zu Macro Hedge Accounting veröffentlicht. Im IASB-Projekt zum Macro Hedge Accounting geht es um die Berücksichtigung des Risikomanagements, welches Risikopositionen fortwährend auf Portfolioebene beurteilt (sog. dynamische Portfoliosicherung).

EFRAG hatte daraufhin am 1. Juli 2014 einen Stellungnahmeentwurf veröffentlicht, dem am 30. Oktober 2014 die endgültige Stellungnahme folgte. Darin lobte EFRAG die Bemühungen des IASB, die darauf abzielen, die Risikomanagementpraxis der Banken umfassend zu analysieren und neue Ansätze für deren bilanzielle Abbildung zu suchen. Gleichzeitig hielt EFRAG fest, dass Einbindungsveranstaltungen gezeigt hätten, dass auch andere Arten von Unternehmen (beispielweise Versicherer und Versorgungsunternehmen) Interesse an einer Macro-Hedge-Accounting-Lösung gezeigt hätten, die eine Reihe verschiedener Arten von Risiken abdeckt. EFRAG bat den IASB daher, weitere Untersuchungen in anderen Branchen vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Einheitslösung möglich ist oder ob eine Familie von Modellen notwendig ist, um den verschiedenen Bedürfnissen gerecht zu werden.

In dem jetzt veröffentlichten Bericht werden die auf den Stellungnahmeentwurf eingegangenen Rückmeldungen nach Themen gruppiert und der endgültigen Äußerung von EFRAG und einer Begründung für diese gegenübergestellt.

Sie können sich den englischsprachigen Bericht direkt von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Wir nehmen Stellung zum IASB-Entwurf zum Bilanzierungsobjekt

16.01.2015

Das IFRS Global Office von Deloitte hat beim IASB eine Stellungnahme zu dessen Entwurf ED/2014/4 'Bemessung marktnotierter Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert' eingereicht.

Mit den vorgeschlagene Änderungen des IASB soll bestätigt werden, dass das Bilanzierungsobjekt bei Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen die Beteiligung an sich ist, dass aber der beizulegende Zeitwert von marktnotierten Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente ohne weitere Anpassungen sein soll. Der IASB hatte außerdem vorgeschlagen, die Bewertung einer marktnotierten  Zahlungsmittel generierenden Einheit (cash-generating unit, CGU) zum beizulegenden Zeitwert an die Bewertung einer marktnotierten Beteiligung anzupassen. Schließlich beinhalteten die vorgeschlagenen Änderungen auch noch ein weiteres erläuterndes Beispiel für IFRS 13, um die Anwendung von Paragraf 48 des Standards auf eine Nettorisikoposition aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten der Inputstufe 1 zu veranschaulichen.

In unserer Stellungnahme lehnen wir die Abweichung vom Prinzip, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im Einklang mit dem Bilanzierungsobjekt des zu bewertenden Vermögenswerts oder der Schuld stehen sollte, ab. Wir glauben nicht, dass es sachgerecht ist, von diesem Prinzip abzuweichen, nur weil Inputs der ersten Bewertungsebene für einzelne Vermögenswerte innerhalb des größeren Bilanzierungsobjekt zur Verfügung stehen. Es sollten also die Bewertungsmethode und die zugehörigen Inputs im Einklang mit dem Bilanzierungsobjekt wie vom Standardsetzer vorgeschrieben stehen.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

EFRAG macht Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit von ASAF

16.01.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat die Antwort auf den Fragebogen der IFRS-Stiftung veröffentlicht, mit dem die Sichtweisen nationaler Standardsetzer und regionaler Gremien zur Wirksamkeit des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) eingeholt werden sollen.

Die IFRS-Stiftung hat im November 2014 eine Überprüfung von ASAF angestoßen, um die Arbeitsweise und die Ergebnisse von ASAF gegen das Arbeitsabkommen und die Satzung abzugleichen. So soll beurteilt werden, ob ASAF der gesteckten Zielsetzung entspricht.

Insgesamt beurteilt EFRAG die Einrichtung von ASAF für einen Erfolg, da somit ein wirksames multilaterales Forum geschaffen wurde, in dem regionale Gruppen und nationale Standardsetzer aktiv zum Standardsetzungsprozess beitragen können. Auch die wesentlichen Merkmale von ASAF (Größe, Zusammensetzung, Vorsitz) hält EFRAG für richtig.

Dennoch nennt EFRAG drei Punkte, in denen die Wirksamkeit von ASAF deutlich verbessert werden könne:

  • Die Balance der Meinungen in EFRAG bei strittigen Sachverhalten könne besser identifiziert werden. So könne, auch wenn kein Einstimmigkeit erzielt werden, das Meinungsbild vom IASB besser genutzt werden. Gleichzeitig müsse der IASB besser kommunizieren, wie er die Meinung von ASAF berücksichtigt. Außerdem könne der IASB ASAF dafür nutzen, zu erproben, ob wesentliche Entscheidungen des Boards und die Begründung dafür verständlich und nachvollziehbar sind.
  • In Fällen, in denen Vorschläge des IASB auf großen Widerspruch treffen, sollten die umstrittenen Sachverhalte identifiziert und vor der Fertigstellung eines Standards oder einer Änderung mit ASAF diskutiert werden. Dies würde die Akzeptanz der finalen Verlautbarung erhöhen.
  • Vor dem Hintergrund des repräsentativen Charakters von ASAF, sollte das Gremium formal und dauerhaft als ein beratendes Organ im Konsultationsprozess des IASB anerkannt werden.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.

Schreiben des DRSC an den IASB hinsichtlich einer geplanten Änderung an IAS 19

16.01.2015

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat sich in einem Brief an den IASB gewendet und die durch das IFRS Interpretations Committee vorgeschlagene Änderung am IAS 19 im Hinblick auf die Neubewertung bei einer Planänderung, -erfüllung oder -kürzung kommentiert.

Das DRSC begrüßt, dass sich Interpretations Committee und IASB der Frage annehmen, ob laufender Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Zeitraum nach dem Ereignis im Fall einer Planänderung, -erfüllung oder -kürzung bei Eintreten des Ereignisses mit Hilfe von aktualiserten Annahmen neu berechnet werden sollten. Allerdings stimmt des DRSC nicht der Schlussfolgerung des IFRS Interpretations Committee zu, dass die vorgeschlagenen Änderung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Vergleichbarkeit und Verständlichkeit erhöhen würde und dass dies nur der Fall sei, wenn auf laufender Dienstzeitaufwand und Nettozinsen für den Zeitraum nach dem Ereignis einbezogen werden.

Folgende weiterführende Informationen stehehn Ihnen in englischer Sprache zur Verfügung:

EU und USA sehen sich weiter der Konvergenz verpflichtet, betonen die Bedeutung einheitlicher Anwendung

16.01.2015

Die Teilnehmer des Dialogs über die Regulierung von Finanzmärkten (Financial Markets Regulatory Dialogue, FMRD) von Vereinigten Staaten und EU sind am 12. Januar 2015 in Washington zu ihrem halbjährlichen Treffen zusammengekommen, um sich über regulatorische Entwicklungen auszutauschen und ihre gezielte Zusammenarbeit und gemeinsamen Interessen bei der weiteren Umsetzung und Durchsetzung stabiler Standards einschließlich derer, die sich auf der Agenda der Finanzregulierung der G-20 befinden, zu erörtern.

Die Teilnehmer erörterten jüngste Entwicklungen bei der Anwendung von IFRS und US-GAAP und "bekräftigten ihren Einsatz für die Konvergenz in Bezug auf hochwertige Rechnungslegungsstandards und verpflichteten sich, ihre Bemühungen hinsichtlich der Einheitlichkeit der Anwendung von Rechnungslegungsstandards in der Praxis fortzusetzen".

Seit 2002 finden die Dialoge zu regulatorischen Themen im Bereich der Finanzmärkte zwischen der EU und den USA statt. Folgende Akteure sind bei diesen Treffen vertreten: Europäische Kommission (GD MARKT), die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs - Europäische Bankaufsichtsbehörde, Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) sowie das US Finanzministerium (U.S. Treasury) und die unabhängigen amerikanischen Regulierungsbehörden, einschließlich des Board of Governors des Federal Reserve System, der Commodity Futures Trading Commission (CFTC), der Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) sowie der Securities and Exchange Commission (SEC).

Die gemeinsam nach dem Treffen veröffentlichte Erklärung der Teilnehmer sthet Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung. Das nächste Treffen im Rahmen des Dialogs wird im Juli 2015 in Brüssel stattfinden.

DRSC-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zum Bilanzierungsobjekt

16.01.2015

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seinen IFRS-Fachausschuss gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28, IAS 36 und IFRS 13 genommen.

Das DRSC unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen, mit denen klargestellt werden soll, dass das Bilanzierungsobjekt in Bezug auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen die Beteiligung als Ganzes ist, dass aber der beizulegende Zeitwert von marktnotierten Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente ohne weitere Anpassungen sein soll, nur bedingt.

Das DRSC stimmt absolut zu, dass das Bilanzierungsobjekt in Bezug auf Beteiligungen die Beteiligung als Ganzes sein sollte. Allerdings ist das DRSC nicht der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert von marktnotierten Beteiligungen das Produkt aus dem notierten Preis je Einheit und der Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente ohne weitere Anpassungen sein soll. Man sei sich zwar vieler Umstände bewusst, unter denen diese Bewertung ein verlässliches Ergebnis bringen würde, aber der Ansatz spiegele nicht die Realität wieder, da der gezahlte Preis Kontrollprämien oder Abschläge beinhalten könne.

In der Stellungnahme merkt das DRSC auch an, dass die Schlussfolgerungen des IASB nicht nur auf die Entwurf enthaltenen Standards angewendet werden sollten. Man ist vielmehr der Meinung, dass auch bei kleineren Beteiligungen die Beteiligung als ganzes das Bilanzierungsobjekt sein sollte. Deshalb seien auch Folgeänderungen an IAS39/IFRS 9, IFRS 5 und anderen Standards erforderlich.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

Endgültige EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier zu Preisregulierung

16.01.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ihre Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Diskussionspapier veröffentlicht, das der Einholung von Rückmeldungen seitens der Adressaten, ob und unter welchen Bedingungen finanziellen Auswirkungen aus einer Preisregulierung in der Rechnungslegung begegnet werden sollte, dient.

EFRAG begrüßt die Veröffentlichung des Diskussionspapiers DP/2014/2 Berichterstattung über die finanziellen Auswirkungen einer Preisregulierung und unterstützt die Entscheidung des IASB, sich vorerst insbesondere einer generischen Art von Preisregulierung zu widmen, die er als 'definierte Preisregulierung' bezeichnet, da dies einen guten Ausgangspunkt für die Erörterungen biete.

Wichtigster Punkt bleibt für EFRAG die Durchsetzbarkeit von Rechten und Verpflichtungen, weil erst diese dazu führen könne, dass die Auswirkungen von Preisregulierung in einem IFRS-Anschluss erfasst würden. In Bezug auf die im Diskussionspapier genannten Bilanzierungsansätze ist EFRAG der Meinung, dass der erlösbasierte Ansatz eine wichtige Rolle bei der Entwicklung jeglicher künftiger Leitlinien zu spielen habe. Man betont aber, auch einem alleinigen Aufschub der Kosten offen gegenüberzustehen, wenn künftige Arbeiten des IASB zeigen, dass sich daraus relevante Informationen ergeben können.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.

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