IASB schlägt Klarstellungen von IFRS 15 vor

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30.07.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf mit vorgeschlagenen Klarstellungen von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' veröffentlicht. Stellungnahmen werden bis zum 28. Oktober 2015 erbeten.

 

Hintergrund

Am 28. Mai 2014 hat der IASB IFRS 15 herausgegeben. Nach Veröffentlichung des neuen Erlöserfassungsstandards, der im Wesentlichen mit der ASU 2014-09 Erlöse aus Verträgen mit Kunden des FASB identisch ist, haben der IASB und der FASB eine gemeinsame Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Erlöserfassung (Transition Resource Group for Revenue Recognition, TRG) ins Leben gerufen, um die Umsetzung des neuen Standards zu unterstützen. Die überwiegende Mehrheit der Sachverhalte, die von der TRG erörtert wurden, konnten ohne standardsetzerische Maßnahmen geklärt werden. Fünf Themen wurden jedoch identifiziert (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen, Lizenzen, Einbringlichkeit und Bewertung unbarer Gegenleistungen), von denen man die Boards zwecks weiterer Erörterung in Kenntnis setzte. Darüber hinaus hatten einige Anwender um praktische Erleichterungen gebeten. Nach Erwägung der fünf Themen und möglicher praktischer Erleichterungen, hat der IASB entscheiden, gezielte Änderungen in drei Bereichen von IFRS 15 vorzunehmen und einige Übergangshilfen zu gewähren.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die im Entwurf ED/2015/6 Klarstellung von IFRS 15 (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 15) enthaltenen Änderungen adressieren drei der fünf identifizierten Themen (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen und Lizenzen) und zielen auf Übergangserleichterungen für modifizierte Verträge und abgeschlossenen Verträge ab. Der IASB ist zu dem Schluss gekommen, dass es nicht notwendig ist, IFRS 15 in Bezug auf Einbringlichkeit und die Bewertung von unbaren Gegenleistungen klarzustellen. Bei allen seinen Überlegungen war sich der IASB der Notwendigkeit bewusst, das Bemühen, Unternehmen bei der Umsetzung von IFRS 15 zu helfen, gegen eine Störung des Umsetzungsprozesses abzuwiegen.

Identifizierung von Leistungsverpflichtungen. In IFRS 15 ist vorgeschrieben, dass eine Unternehmen seine Leistungsverpflichtungen auf Grundlage eigenständig abgrenzbarer Zusagen von Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren hat. Um das Konzept der eigenständigen Abgrenzbarkeit weiter zu erläutern, schlägt der IASB vor, die erläuternden Beispiele noch weiter auszuarbeiten.

Prinzipal/Agent-Erwägungen. Wenn eine dritte Partei bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist, ist in IFRS 15 vorgeschrieben, dass ein Unternehmen festzustellen hat, ob es Prinzipal des Geschäftsvorfalls ist oder Agent. Dies geschieht auf Grundlage der Einschätzung, ob das Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen beherrscht, bevor sie an den Kunden übertragen werden. Um klarzustellen, wie Beherrschung beurteilt werden kann, schlägt der IASB vor, die bestehenden Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt zu ändern und auszuweiten, einige der bestehenden Beispiele zu ändern und zwei neue Beispiele aufzunehmen.

Lizenzen. Wenn ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt, die von anderen zugesagten Waren oder Dienstleistungen eigenständig abgrenzbar ist, muss das Unternehmen bestimmen, ob die Lizenz zu einem Zeitpunkt gewährt wird oder über die Zeit hinweg. Dies geschieht auf Grundlage der Frage, ob der Vertrag vorsieht, dass das Unternehmen Maßnahmen ergreift, die das geistige Eigentum, auf das der Kunde Zugriffrechte hat, maßgeblich verändern. Um klarzustellen, wann Maßnahmen eines Unternehmens geistiges Eigentum maßgeblich verändern, schlägt der IASB vor, die Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt sowie einige Beispiele zu ändern und auszuweiten. Darüber hinaus schlägt der IASB vor, die Anwendungsleitlinien in Bezug auf die Lizenzgebührenbeschränkung auszuweiten.

Übergangserleichterungen. Der IASB schlägt zwei weitere praktische Erleichterungen in Bezug auf den Übergang auf IFRS 15 vor.

  • Ein Unternehmen kann rückblickende Erkenntnisse nutzen, um erfüllte und nicht erfüllte Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag zu identifizieren, der vor Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert wurde, und um den Transaktionspreis zu bestimmen.
  • Ein Unternehmen, das sich entscheidet, die vollständige rückwirkende Methode zu nutzen, hat IFRS 15 nicht auf abgeschlossene Verträge zu Beginn der frühesten dargestellten Periode anzuwenden.

Andere Themen. Im Entwurf fragt der IASB explizit, ob die Anwender seiner Einschätzung zustimmen, dass Änderungen an IFRS 15 in Bezug auf Einbringlichkeit und die Bewertung von unbaren Gegenleistungen und eine praktische Erleichterung im Hinblick auf den Ausweis von Umsatzsteuern nicht erforderlich sind.

 

Abweichende Meinung

Ein Boardmitglied hat gegen die Veröffentlichung des Entwurfs gestimmt. Dieses Boardmitglied unterstützt alle vorgeschlagenen Klarstellungen und die zusätzlichen Übergangserleichterungen, aber lehnt den Vorschlag ab, dass Unternehmen diese Änderungen rückwirkend anzuwenden haben.

 

FASB

Der FASB hat entschieden, umfangreichere Änderungen seines Erlöserfassungsstandards vorzuschlagen. Der erste Entwurf einer Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) zur Identifizierung von Leistungsverpflichtungen und zu Lizenzen wurde im Mai 2015 herausgegeben. Eine zweite vorgeschlagene ASU zu Änderungen im Hinblick auf Prinzipal/Agent-Erwägungen und Einbringlichkeit und praktischen Erleichterungen in Bezug auf den Übergang und den Ausweis von Umsatzsteuern wird im Lauf dieses Jahres erwartet. In der Grundlage für Schlussfolgerungen des IASB-Entwurfs wird darauf hingewiesen, wo abweichende Ergebnisse als Konsequenz der unterschiedlichen Entscheidungen, die von den Boards getroffen wurden, auftreten können.

 

Nächste Schritte

Der IASB geht davon aus, seine erneuten Erörterungen bis Ende 2015 abzuschließen. Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens für diese Änderungen, aber Ziel des IASB ist es, die Änderungen mit ausreichend zeitlichem Spielraum fertigzustellen, um einen Zeitpunkt des Inkrafttretens zu setzen, der im Einklang mit dem kürzlich geänderten Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15 steht.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Zugehörige Themen

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