Endgültige EFRAG-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zu Änderungen an IAS 1 zur Klarstellung der Klassifizierung von Schulden

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22.06.2015

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat gegenüber dem IASB Stellung zu dessen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 1 genommen. Diese zielen darauf ab, einen allgemeingültigen Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 einzuführen, der auf den vertraglichen Vereinbarungen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen. EFRAG stimmt den Vorschlägen zwar zu, regt aber darüber hinausgehende Klarstellungen an.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) möchte der IASB folgende Ziele erreichen:

  • Klarstellung, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den Rechten basieren muss, die zum Bilanzstichtag vorliegen,
  • Verdeutlichung der Beziehung zwischen der Erfüllung  einer Verpflichtung und dem Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen und
  • Neuordnung der Leitlinien in IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.

In der gegenüber dem IASB abgegebenen Stellungnahme unterstützt EFRAG die vorgeschlagenen Änderungen, da sie die bestehenden Vorschriften in IAS 1 klarstellen, dass nur Rechte, die zum Bilanzstichtag vorliegen, zu berücksichtigen sind, wenn die sachgerechte Klassifizierung von Schulden bestimmt wird.

Um jedoch weitere Abweichungen in der Praxis künftig zu vermeiden, empfiehlt EFRAG, dass zusätzliche Leitlinien in Bezug auf die folgenden beiden Situationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Situationen, in denen die Rechte auf Aufschub einer Verpflichtungserfüllung Bedingungen unterliegen, die nach dem Bilanzstichtag eintreten und beurteilt werden, und
  • Situationen, in denen die Tilgung von Schulden im Ermessen der Gegenpartei durch die Ausgabe von Anteilen erfolgen kann.

EFRAG empfiehlt dem IASB zudem, vorzugsweise im Rahmen der laufenden Angabeninitiative zu untersuchen, ob die gegenwärtig geltenden Regelungen vor allem in Situationen, wenn Rechte zum Aufschub einer Verpflichtungserfüllung nicht substanziell sind, zu sachgerechten Lösungen führen.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite von EFRAG gelangen Sie hier.

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