Ungarn weitet die IFRS-Anwendung auf Einzelabschlüsse aus

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19.06.2015

Am 12. Juni 2015 hat die ungarische Regierung beschlossen, die Anwendung der IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen auf die Einzelabschlüsse von ungarischen Unternehmen auszuweiten. Dies wird schrittweise von 2016 bis 2018 erfolgen.

Nach der europäischen IAS-Verordnung ist europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorgeschrieben, ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die Mitgliedstaaten der EU haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Anwendung der IFRS in separaten Abschlüssen und/oder in Abschlüssen von nicht börsennotierten Unternehmen vorzuschreiben oder zu gestatten.

Die ungarische Regierung hat jetzt beschlossen, die Anwendung der IFRS auf die Einzelabschlüsse von ungarischen Unternehmen wie folgt auszuweiten:

  • Freiwillige Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2016 für Unternehmen, deren Wertpapiere im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden oder deren Mutterunternehmen einen IFRS-Konzernabschluss erstellt und von seinen Tochterunternehmen die IFRS-Anwendung in ihren Abschlüssen fordert;
  • Verpflichtende Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2017 für Unternehmen, deren Wertpapiere im europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, und für die meisten Finanzinstitute;
  • Freiwillige Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2017 für Versischerungsunternehmen und Unternehmen mit verpflichtender Abschlussprüfung;
  • Verpflichtende Anwendung der IFRS ab dem 1. Januar 2018 für die verbleibenden Finanzinstitute.

Der Beschluss wurde im offiziellen Anzeiger vom 12. Juni 2015 als Entscheidung 1387/2015. (VI. 12.) eingetragen (nur in ungarischer Sprache verfügbar).

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