IASB schlägt Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 vor

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18.06.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 'Leistungen an Arbeitnehmer' und IFRIC 14 'IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung' veröffentlicht. Die Änderungen adressieren zwei Sachverhalte, die beim IFRS Interpretations Committee eingereicht wurden. Stellungnahmen werden bis zum 19. Oktober 2015 erbeten.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee wurden Bitten um die Klärung folgender Sachverhalte eingereicht:

  • die Berechnung des laufenden Dienstzeitaufwands und der Nettozinsen, wenn ein Unternehmen bei Eintreten einer Planänderung, -erfüllung oder -kürzung eine Neubewertung der Nettoschuld (des Nettovermögenswerts) aus einem leistungsorientierten Plan vornimmt, und
  • die Frage, ob die Macht eines Treuhänders, Leistungen aufzustocken oder einen Plan abzuwickeln, das unbedingte Erstattungsrecht eines Arbeitgebers beeinflusst und daher im Einklang mit IFRIC 14 den Ansatz eines Vermögenswerts beschränkt.
Da sich beide Sachverhalte auf IAS 19 beziehen und der IASB der Meinung ist, dass ein einziges Paket von Änderungen, die gleichzeitig abgehandelt werden, den administrativen Aufwand für diejenigen verringern wird, die zu beiden Sachverhalten Stellung nehmen wollen, hat sich der IASB entschieden die beiden Sachverhalte gemeinsam im Rahmen eines eng umrissenen Projekts abzuhandeln.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/5 Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung/Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14) sind:

Neubewertung bei einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung

Folgende Vorschläge sind im Entwurf enthalten:

  • Wenn die Nettoschuld oder das Nettovermögen aus einem leistungsorientierten Plan bei einer Änderung, Kürzung oder Erfüllung neubewertet wird, werden der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für die Periode nach der Neubewertung  unter Verwendung der Annahmen bestimmt, die für die Neubewertung verwendet wurden.
  • Die Nettozinsen für die verbleibende Laufzeit werden auf Grundlage der neubewerteten Nettoschuld oder des neubewerteten Nettovermögenswerts bestimmt.
  • Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und ein Gewinn oder Verlust aus einer Planerfüllung haben keine Auswirkungen auf den laufenden Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen in der laufenden Berichtsperiode vor einer Planänderung, -kürzung oder -erfüllung.
  • Diese vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend angewendet werden, aber der IASB schlägt vor, eine Ausnahme für Anpassungen des Buchwerts von Vermögenswerten zu gewähren, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 19 liegen.

Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan

Folgende Vorschläge sind im Entwurf enthalten:

  • Wenn ein Unternehmen die Verfügbarkeit einer Erstattung aus einem leistungsorientierten Plan beurteilt, werden Beträge, die dritte Parteien zu anderen Zwecken verwenden können, nicht in den Betrag des Überschusses aufgenommen, den ein Unternehmen als Vermögenswert auf Grundlage einer künftigen Erstattung erfasst.
  • Eine graduelle Erfüllung sollte nicht angenommen werden, wenn dritte Parteien den Plan ohne Zustimmung des Unternehmens abwickeln können.
  • Die Macht dritter Parteien, Anlageentscheidungen zu treffen, ohne dass die Leistungen von Planmitgliedern betroffen sind, hat keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit einer Erstattung.
  • Wenn ein Unternehmen die Verfügbarkeit einer Erstattung und eine Reduzierung künftiger Beiträge beurteilt, hat es alle statutarischen Vorschriften, die im Wesentlichen in Kraft getreten sind, sowie etwaige faktische Verpflichtungen und vertraglich vereinbarte Bedingungen zu berücksichtigen.
  • Hinsichtlich des Zusammenwirkens von Vermögenswertobergrenze und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand oder eines Gewinns oder Verlusts aus der Planerfüllung soll in IAS 19 klargestellt werden, dass der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand oder der Gewinn oder Verlust aus der Planerfüllung nach den bestehenden Vorschriften in IAS 19 bewertet und in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, während Änderungen in den Auswirkungen der Vermögenswertobergrenze im sonstigen Ergebnis erfasst werden

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Allerdings wird vorgeschlagen, dass die Änderungen rückwirkend anzuwenden sein sollten. Außerdem wird vorgeschlagen, die vorzeitige Anwendung zu gestatten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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