EFRAG empfiehlt Übernahme von IFRS 15 mit dem vom IASB gesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens

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18.03.2015

Die europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Übernahmeempfehlung für IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' ausgesprochen. Als Teil der Erwägungen im Zusammenhang mit der Übernahme hatte EFRAG auch überlegt, ob ein Aufschub des Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2017 vorgeschlagen werden sollte. Allerdings hat man sich dagegen entschieden.

In IFRS 15 wird vorgeschrieben, wann und in welcher Höhe ein IFRS-Berichtersteller Erlöse zu erfassen hat. Zudem wird den von den Abschlusserstellern gefordert, den Abschlussadressaten informativere und relevantere Angaben als bisher zur Verfügung zu stellen. Der Standard bietet dafür ein einziges, prinzipienbasiertes, fünfstufiges Modell, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist. IFRS 15 wurde im Mai 2014 herausgegeben und ist auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

EFRAG ist zu dem Schluss gekommen, dass IFRS 15 alle fachlichen Übernahmekriterien der IAS-Verordnung erfüllt und dem öffentlichen Interesse der Europäischen Union dient. Deshalb empfiehlt EFRAG die Übernahme von IFRS 15 für die Anwendung in der EU.

Bei Beurteilung der Frage, ob IFRS 15 in der EU zum vom IASB gesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2017 angwendet werden kann und sollte, hat der EFRAG-Board die folgenden Punkte berücksichtigt:

  • Gegen einen Aufschub des Zeitpunkts des Inkrafttretens:
    • Ein Aufschub des Zeitpunkts des Inkrafttretens würde die Vergleichbarkeit innerhalb Europas weiter herabsetzen, da einige Unternehmen den Standard vorzeitig anwenden würden, während andere sich ein Jahr mehr Zeit lassen würden.
    • Unterschiedliche Zeitpunkte des Inkraftretens von IFRS 15 wie für die Anendung in Europa übernommen und IFRS 15 wie vom IASB herausgegeben würden die Vergleichbarkeit mit Unternehmen außerhalb Europas herabsetzen.
    • Viele Unternehmen haben bereits mit Umsetzungsvorbereitungen zum 1. Janaur 2017 begonnen; wenige Unternehmen haben gegenüber EFRAG Bedenken in Bezug auf diesen Zeitpunkt des Inkrafttretens zum Ausdruck gebracht.
  • Für einen Aufschub des Zeitpunkts des Inkrafttretens:
    • Einige, wenn auch wenige, Unternehmen haben gegenüber EFRAG Bedenken in Bezug auf den kurzen Umsetzungszeitraum zum Ausdruck gebracht.
    • Der IASB wird möglicherweise in Kürze geringfügige Änderungen an IFRS 15 (oder andere Formen der Klarstellung) veröffentlichen, um die Umsetzung zu erleichtern.

Nach Berücksichtigung dieser Faktoren ist der EFRAG-Borad zu dem Schluss gekommen, die Übernahme von IFRS 15 "mit dem vom IASB gesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens" zu empfehlen. Diese Formulierung stellt sicher, dass im Fall einer Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens durch den IASB zu einem späteren Zeitpunkt auch der Zeitpunkt des Inkraftretens in der EU mit aufgeschoben werden würde.

Auf der Internetseite von EFRAG stehen Ihnen die folgenden Informationen in englischer Sprache zur Verfügung:

EFRAG hat außerdem den Bericht zum Status des Übernahmeprozesses aktualisiert.

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