CFA-Institut warnt vor gestufter Berichterstattung in der EU

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22.05.2015

Das Institut der eingetragenen Finanzanalysten (Chartered Financial Analyst Institute, CFA-Institut) hat Stellung zur öffentlichen Konsultation der EU-Kommission genommen, die der Schaffung einer Kapitalmarktunion gilt. Das Institut warnt vor einem Verlust von Vergleichbarkeit, wenn unterschiedliche Berichtsanforderungen entwickelt werden.

Die Antwort des Instituts basiert auf einer Umfrage unter seinen Mitgliedern in der EU und der Schweiz. Bei der Beantwortung der Frage "Wäre es sinnvoll, einen gemeinsamen EU-Rechnungslegungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen, die an einem multilateralen Handelssystemnotiert sind, zu erarbeiten?" fällt die Antwort ähnlich wie aus wie in der Studie des Instituts zur Komplexität in der Finanzberichterstattung, die wir Ihnen kürzlich vorgestellt haben (die Studie wird auch in der Stellungnahme referenziert):

Allgemein unterstützt das CFA-Institut die Schaffung gestufter Rechnungslegungsstandards für unterschiedliche Unternehmen unabhängig davon, ob diese auf Größe oder rechtlicher Struktur basieren, nicht. Eigene Finanzberichterstattung durch KMU verringert die Vergleichbarkeit zwischen den Abschlüssen von KMU und größeren Unternehmen. Vergleichbarkeit ist unabdingbar für alle, die in Unternehmen jeder Größe investieren. Unterschiede in den Finanzberichterstattungsvorschriften solcher Unternehmen zu schaffen, behindert die Finanzanalyse und die Entscheidungsprozesse der Anleger. [...] Im Fall der EU ermutigen wir daher alle unternehmen, einen einzigen Satz von Rechnungslegungsstandards zu übernehmen - die IFRS. Sollte die EU-Kommission erwägen, Erleichterungen für die KMU in der EU zu gewähren, sollte dies mit äußerster Vorsicht und unter begrenzten Umständen geschehen, besonders da einige KMU in der EU börsennotiert sind. Wenn die Kommission also beabsichtigen sollte, Erleichterungen für KMU zu schaffen, sollten solche Erleichterungen nur in den Bereichen von Angabevorschriften und Zeitpunkten des Inkrafttretens neuer Bilanzierungsvorschriften erwogen werden.

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