IASB schlägt offiziell Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 15 vor

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19.05.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den erwarteten Entwurf veröffentlicht, mit dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 'Erlöse aus Verträgen mit Kunden' auf den 1. Januar 2018 verschoben werden soll. Stellungnahmen werden bis zum 3. Juli 2015 erbeten.

 

Hintergrund

Am 28. Mai 2014 hat der IASB IFRS 15 mit einem verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2017 herausgegeben. Nach Veröffentlichung des neuen Erlöserfassungsstandards, der im Wesentlichen mit der ASU 2014-09 Erlöse aus Verträgen mit Kunden des FASB identisch ist, haben der IASB und der FASB eine gemeinsame Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Erlöserfassung (Transition Resource Group for Revenue Recognition, TRG) ins Leben gerufen, um die Umsetzung des neuen Standards zu unterstützen. Als Ergebnis der Erörterungen der Beratungsgruppe hat der IASB vorläufig entschieden, einige gezielte Änderungen an IFRS 15 vorzuschlagen. Da einige Unternehmen es möglicherweise vorziehen würden, diese Änderungen zusammen mit der Erstanwendung von IFRS 15 anzuwenden, ist der IASB der Meinung, dass eine Verschiebung des Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr diesen Unternehmen zusätzlich Zeit geben würde, um auch die Änderungen mit umzusetzen. Der IASB gesteht auch ein, dass IFRS 15 später als ursprünglich herausgegeben wurde, sodass die Umsetzungszeit kürzer als erwartet ausfiel. Schließlich hatte der FASB zum Zeitpunkt der Erörterungen des IASB bereits entschieden, vorzuschlagen, den Zeitpunkt ihres Erlöserfassungsstandards um ein Jahr aufzuschieben (eine entsprechende vorgeschlagene ASU wurde inzwischen herausgegeben), und der IASB kam zu dem Schluss, dass es weniger verwirrend für den Markt wäre, wenn sowohl IFRS- als auch US-GAAP-Ersteller den neuen Standard zur gleichen Zeit anwenden würden.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/2 Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 15) zielen nur auf die Verschiebung des verpflichtenden Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS von Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, auf Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, ab. Vorzeitige Anwendung von IFRS 15 wäre weiterhin zulässig. Es wäre Unternehmen auch weiterhin gestattet, zwischen einer rückwirkenden Anwendung des Standards auf alle dargestellten früheren Berichtsperioden und einer rückwirkenden Anwendung mit Erfassung der kumulierten Auswirkungen aus der Erstanwendung von IFRS 15 als Anpassung des Anfangssaldos des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Erstanwendung zu wählen.

Die gezielten Änderungen an IFRS 15, mit denen bestimmte Aspekte der Vorschriften klargestellt werden sollen, sind nicht Teil des heute veröffentlichten Entwurfs. Diese vorgeschlagenen Änderungen werden Gegenstand eines weiteren Entwurfs sein, der später dieses Jahr herausgegeben werden soll.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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