Mai

DRSC richtet exklusives Anwenderforum zu IFRS 15 für Mitglieder ein

22.05.2015

Das Präsidium des DRSC e.V. hat heute seine Mitglieder über die Einrichtung eines Anwenderforums zur Umsetzung von IFRS 15 informiert.

Das Forum, das exklusiv den Mitgliedsunternehmen und -verbänden des DRSC offensteht, soll den Abschlusserstellern als Plattform zum Austausch von Erfahrungen und Fragen bei der Umsetzung des neuen Standards dienen. Die Erörterung rein fachlicher Fragen ist hingegen nicht primäres Ziel des Forums. Das DRSC wird sich vorrangig um die Organisation und Moderation des Forums kümmern. Die Festlegung der Tagesordnung sowie die zu besprechenden Inhalte sollen hingegen weitgehend und maßgeblich von den Mitgliedsunternehmen selbst festgelegt werden.

Zur Ankündigung des Forums auf der Internetseite des DRSC kommen Sie hier.

Konsultation des IVSC zu Empfehlungen aus der externen Überprüfung

22.05.2015

Der internationale Rat für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Council, IVSC) hat eine Bitte um Stellungnahmen veröffentlicht, mit der um Rückmeldungen zu einer Reihe von Empfehlungen und Vorschlägen gebeten wird, die aus einer externen Überprüfung des IVSC resultieren. Eine der Empfehlungen hatte gelautet, dass der IVSC alle Arbeiten an seinen Finanzinstrumenteprojekten einstellen sollte, bis er sicherstellen kann, dass diese dem öffentlichen Interesse dienen und ein Bedürfnis des Markts erfüllen.

Im November 2014 hatten die Treuhänder des IVSC eine unabhängige Überprüfung ihrer Organisation in Auftrag gegeben. Zu diesem Zweck für eine externe Gruppe ins Leben gerufen, die ihren abschließenden Bericht im April 2015 vorlegte. Die Gruppe rief die Treuhänder dazu auf, rasch Maßnahmen zu ergreifen, um die Strukturen und Kapazitäten der Organisation zu verbessern und ihre strategische Ausrichtung zu definieren. In Bezug auf Inhalte hatte die Gruppe festgehalten, dass insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Finanzinstrumenten, Anwender und Regulierer zur Vorsicht gemahnt hätten. Dabei war nicht bestritten worden, dass ein Bedarf für Standards in diesem Bereich besteht, es wurde aber festgehalten, dass ein wohldurchdachter Ansatz in diesem Bereich unabdingbar sei. Deshalb sprach die Gruppe auch diese Empfehlung aus:

Empfehlung 4: Der IVSC sollte alle gegenwärtigen Vorschläge und Entwürfe in Bezug auf Finanzinstrumente zurücknehmen und zuerst daran arbeiten, die wesentlichen Betroffenen zusammenzubringen, um sich auf Lösungen zu einigen, die dem öffentlichen Interesse dienen und ein Bedürfnis des Marktes erfüllen.

Die Treuhänder des IVSC schlagen nun Folgendes vor:

  • Aufgabe der Arbeiten an allen laufenden Projekten zu Finanzinstrumenten sowie Rücknahme jeglicher bestehenden Vorschläge und Entwürfe;
  • Zusammenbringung aller Interessengruppen in Bezug auf Finanzinstrumente in einer Reihe von Gesprächsrunden, um breite Unterstützung für die Ausrichtung bei der Adressierung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Standards zu Finanzinstrumenten und möglichen Lösungen zu suchen; und
  • Entwicklung eines Rahmenkonzepts für Standards zur Bewertung von Finanzinstrumenten zusammen mit einem detaillierten Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Initiative, das die Rückmeldungen widerspiegelt, die die Interessengruppen bei den geplanten Gesprächsrunden geäußert haben.

Der IVSC erwägt auch, eine permanente Arbeitsgruppe für Finanzinstrumente zusätzlich zu den von der zur Überprüfung eingesetzten externen Gruppe empfohlenen permanenten Arbeitsgruppen zu Immobilienbewertung und Unternehmensbewertung einzurichten.

Stellungnahmen zu den Vorschlägen und Fragen des IVSC, die auch strukturelle Änderungen und die Entwicklung eines verlässlichen Konsultationsprozesses ähnlich wie bei IASB oder FASB beinhalten, werden bis zum 1. September 2015 erbeten. Folgende Informationen stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IVSC zur Verfügung:

Weiteres Interview zur künftigen Ausrichtung des DRSC

22.05.2015

Im Interview mit dem 'Finance Magazin' erörtert Prof. Dr. Andreas Barckow, der neue Präsident des DRSC, wie man das DRSC bekannter machen und die Mitgliederbasis stärker pflegen und verbreitern kann.

Barckow führt aus, dass das DRSC als Mittler zwischen den deutschen Interessen und dem IASB arbeitet, aber dabei im Ausland wesentlich stärker wahrgenommen wird als in Deutschland selbst. Eine Möglichkeit, diesem Problem zu begegnen sieht Barckow darin, die Arbeit des DRSC öffentlichkeitswirksamer als bisher zu gestalten, aber gleichzeitig auch einen Mehrwert für die Mitglieder des DRSC zu schaffen, beispielsweise durch exklusives Anbieten von bestimmten Dienstleistungen für Mitglieder, die das DRSC finanziell unterstützen - erstes Beispiel ist das heute angekündigte Anwenderforum zu IFRS 15.

Zugang zum Interview auf der Internetseite des Finance Magazin haben Sie hier.

CFA-Institut warnt vor gestufter Berichterstattung in der EU

22.05.2015

Das Institut der eingetragenen Finanzanalysten (Chartered Financial Analyst Institute, CFA-Institut) hat Stellung zur öffentlichen Konsultation der EU-Kommission genommen, die der Schaffung einer Kapitalmarktunion gilt. Das Institut warnt vor einem Verlust von Vergleichbarkeit, wenn unterschiedliche Berichtsanforderungen entwickelt werden.

Die Antwort des Instituts basiert auf einer Umfrage unter seinen Mitgliedern in der EU und der Schweiz. Bei der Beantwortung der Frage "Wäre es sinnvoll, einen gemeinsamen EU-Rechnungslegungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen, die an einem multilateralen Handelssystemnotiert sind, zu erarbeiten?" fällt die Antwort ähnlich wie aus wie in der Studie des Instituts zur Komplexität in der Finanzberichterstattung, die wir Ihnen kürzlich vorgestellt haben (die Studie wird auch in der Stellungnahme referenziert):

Allgemein unterstützt das CFA-Institut die Schaffung gestufter Rechnungslegungsstandards für unterschiedliche Unternehmen unabhängig davon, ob diese auf Größe oder rechtlicher Struktur basieren, nicht. Eigene Finanzberichterstattung durch KMU verringert die Vergleichbarkeit zwischen den Abschlüssen von KMU und größeren Unternehmen. Vergleichbarkeit ist unabdingbar für alle, die in Unternehmen jeder Größe investieren. Unterschiede in den Finanzberichterstattungsvorschriften solcher Unternehmen zu schaffen, behindert die Finanzanalyse und die Entscheidungsprozesse der Anleger. [...] Im Fall der EU ermutigen wir daher alle unternehmen, einen einzigen Satz von Rechnungslegungsstandards zu übernehmen - die IFRS. Sollte die EU-Kommission erwägen, Erleichterungen für die KMU in der EU zu gewähren, sollte dies mit äußerster Vorsicht und unter begrenzten Umständen geschehen, besonders da einige KMU in der EU börsennotiert sind. Wenn die Kommission also beabsichtigen sollte, Erleichterungen für KMU zu schaffen, sollten solche Erleichterungen nur in den Bereichen von Angabevorschriften und Zeitpunkten des Inkrafttretens neuer Bilanzierungsvorschriften erwogen werden.

ESMA sieht keinen dringenden Bedarf für einen gemeinsamen Rechnungslegungsstandard für KMU in der EU

21.05.2015

Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) hat Stellung zur öffentlichen Konsultation der EU-Kommission genommen, die der Schaffung einer Kapitalmarktunion gilt. Den Aspekt der vereinheitlichten Rechnungslegung für alle Unternehmen, die an paneuropäischen Handelsplattformen notiert sind und grenzübergreifende Kapitalanlagen anstreben, sieht ESMA dabei nicht als vordringlich an.

ESMA weist in der Stellungnahme darauf hin, dass multilateralen Handelssysteme in den verschiedenen Mitgliedsstaaten unterschiedlich gesehen würde. Daraus ergäben sich auch unterschiedliche Vorschriften. Während in den meisten Mitgliedstaaten die Anwendung der nationalen Rechnungslegungsvorschriften vorgeschrieben sei, gebe es in anderen die Möglichkeit der freiwilligen IFRS-Anwendung. Es zeige sich allerdings, dass die IFRS-Option selten genutzt werde. ESMA schließt:

Das Fehlen eines Rechnungslegungsstandards für KMU auf EU-Ebene scheint nicht der ausschlaggebende Hinderungsgrund zum Zugang zu Finanzierung für diese Unternehmen auf nationaler Ebene zu sein; allerdings könnte die Anwendung eines gemeinsamen Rechnungslegungsstandards Unternehmen dabei helfen, attraktiver für grenzübergreifende Anleger zu werden.

Auf Grundlage dieser Schlussfolgerung schlägt ESMA vor, dass in allen Mitgliedstaaten für an multilateralen Handelssystemen notierte Unternehmen die Option eingeräumt werden sollte, freiwillig die IFRS anzuwenden. Später könne man gegebenenfalls überlegen, ob grenzübergreifende Investitionstätigkeiten durch einen gemeinsamen europäischen Rechnungslegungsstandard für an multilateralen Handelssystemen notierte KMU erleichtert werden könnten. Dabei sollte dieser Standard dann im Einklang mit den Ansatz- und Bewertungsvorschriften in den IFRS stehen.

Die vollständige Stellungnahme in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite von ESMA.

IASB gibt finalisierte Änderungen am IFRS für KMU heraus

21.05.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat Änderungen an seinem 'International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen' (IFRS für KMU) herausgegeben. Die Änderungen sind Ausfluss der ersten umfassenden Überprüfung dieses Standards, der ursprünglich 2009 herausgegeben wurde. Die Änderungen betreffen 21 der 35 Abschnitte (Folgeänderungen nicht mitgezählt) sowie das Glossar, wobei die meisten Änderungen allerdings geringfügig sind. Sie treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Hintergrund

Am 9. Juli 2009 hatte der IASB den International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) veröffentlicht. Dieser Standard war als Vereinfachung gegenüber den Vorschriften in den vollen IFRS gedacht, welche die Bedürfnisse der Nutzer von KMU-Abschlüssen sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen widerspiegeln. Im Vergleich zu den vollen IFRS ist er in einer ganzen Reihe von Sachverhalten weniger komplex; so wurden Themengebiete, die für KMU irrelevant sind, ausgespart, Wahlrechte reduziert, Vorschriften in den vollen IFRS vereinfacht und der Umfang der Angaben verringert.

Zur Erreichung eines Gleichgewichts zwischen dem Bestreben einerseits, die Vorschriften des IFRS für KMU im Großen und Ganzen im Einklang mit den vollen IFRS zu belassen, und dem Wunsch nach Absenkung der Hürde, regelmäßig Änderungen am Regelwerk umsetzen zu müssen, auf der anderen Seite, hatte der IASB beschlossen, den IFRS für KMU lediglich etwa alle drei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Der Board hatte zudem beschlossen, nicht notwendigerweise sämtliche Änderungen, die innerhalb dieses Zeitraums an den vollen IFRS vorgenommen wurden, auch in den IFRS für KMU aufzunehmen; vielmehr sollte eine Änderung an den vollen IFRS dazu führen, dass der Board darüber nachdenkt, ob (und falls ja: wie) er die derzeitige Fassung anpasst.

 

Der Überprüfungszyklus 2012-2014

Entsprechend seiner erklärten Absicht, den IFRS für KMU alle drei Jahre zu überprüfen, hatte der IASB mit seiner ersten Überprüfung 2012 begonnen. Die Prüfung wurde mit der Veröffentlichung einer Bitte um Einreichung von Informationen (Request for Information, RfI) eingeleitet, um Sichtweisen von den Adressaten dazu einholen, welche Themenfelder der IASB für eine Änderung in Betracht ziehen sollte. Gleichzeitig holte sich der Board Rat bei seiner Gruppe zur Einführung des KMU-Standards (SME Implementation Group, SMEIG). Der Board beriet die Stellungnahmen auf seinen Sitzungen vom März bis Juni 2013. Bei der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen kam der Board zu dem Schluss, keine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Fassung vorzuschlagen, da der Standard immer noch vergleichsweise neu und von vielen Unternehmen gerade erst eingeführt worden ist. Dementsprechend schlägt der IASB in einem im Oktober 2013 veröffentlichten Entwurf vorgeschlagener Änderungen lediglich begrenzte Änderungen an der 2009er Fassung des IFRS für KMU vor.

 

Ein Überblick über die Änderungen am IFRS für KMU

Die weit überwiegende Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen betrifft Klarstellungen am derzeitigen Text, weshalb sie in der Regel nicht zu Änderungen in der Bilanzierung bestimmter Geschäftsvorfälle oder Ereignisse führen werden. Eine tabellarische Übersicht der Abschnitte, bei denen Änderungen vorgeschlagen werden, finden Sie nachfolgend (ohne Auflistung der daraus resultierenden Folgeänderungen).

Drei Änderungen haben jedoch größere Auswirkungen:

  • Der Standard gewährt nun die Wahlmöglichkeit, das Neubewertungsmodell in Bezug auf Sachanlagen zu verwenden. Dass diese Wahlmöglichkeit nicht zur Verfügung stand, war als das größte für sich genommene Hindernis für die Übernahme des IFRS für KMU in einigen Rechtskreisen identifiziert worden, in denen KMU normalerweise ihre Sachanlagen neubewerten oder in denen ihnen dies sogar gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die Kernprinzipien für den Ansatz und die Bewertung von latenten Ertragsteuern wurden an die gegenwärtigen Vorschriften in IAS 12 Ertragsteuern angepasst. Bei der Entwicklung des IFRS für KMU hatte der IASB die erwartete Finalisierung seiner vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 vorweggenommen; diese wurden allerdings nie finalisiert.
  • Die Kernprinzipien für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung wurde an IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen angepasst, um sicherzustellen, dass der IFRS für KMU für diese Aktivitäten dieselben Erleichterungen gewährt wie die vollen IFRS.

 

Abschnitt Änderungen
1 — Definition eines KMU Klarstellung im Hinblick auf öffentliche Rechenschaft und Klarstellung im Hinblick auf die Anwendung der IFRS für KMU im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens hinzugefügt
2 — Konzepte und grundlegende Prinzipien Leitlinien zur Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Aufwendungen' aufgenommen
4 — Vermögensaufstellung (Bilanz) Vorschrift in Bezug auf den separaten Ausweis von zu Anlagezwecken gehaltenen Immobilien, die zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung und Wertminderung bewertet werden, in der Bilanz hinzugefügt und Befreiung von der Vorschrift, bestimmte Vergleichsinformationen angeben zu müssen, aufgenommen
5 — Gesamtergebnis- und Gewinn- und Verlustrechnung Klarstellung im Hinblick auf aufgegebene Geschäftsbereiche hinzugefügt und Angleichung an Änderungen von IAS 1 hinsichtlich Umgliederungen bewirkt
6 — Eigenkapitalveränderungsrechnung und Aufstellung über das Ergebnis und die Gewinnrücklagen Angleichung an die an IAS 1 vorgenommenen Änderungen zum sonstigen Ergebnis bewirkt
9 — Konzern- und separate Abschlüsse Klarstellungen zur Konsolidierung, Leitlinien zur Behandlung unterschiedlicher Berichtsstichtage, Klarstellungen zur Veräußerung von Tochterunternehmen, Option zu Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und gemeinschaftlich beherrschten im separaten Abschluss nach der Equity-Methode und geänderte Definition füe 'kombinierte Abschlüsse' aufgenommen
11 — Einfache Finanzinstrumente Mehrere Klarstellungen und Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Aufwendungen' hinsichtlich der Vorschrift, Anlagen in Beteiligungstiteln zum beizulegenden Zeitwert bewerten zu müssen, aufgenommen
12 — Anderweitige Finanzinstrumentesachverhalte Klarstellungen zum Anwendungsbereich dieses Abschnitts und zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aufgenommen
17 — Sachanlagen Anpassung an die Änderungen, die an IAS 16 hinsichtlich Ersatzteilen etc. vorgenommen wurden, und Aufnahme der Wahlmöglichkeit, das Neubewertungsmodell in Bezug auf Sachanlagen zu verwenden
18 — Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts Geänderte Vorschrift, dass die Nutzungsdauer von immateriellem Vermögen zehn Jahre nicht übersteigen soll, wenn Unternehmen die Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen können
19 — Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert Mehrere kleinere, klarstellende Änderungen, weitere Leitlinien sowie Aufnahme einer Ausnahme in Bezug auf 'unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwendungen' hinsichtlich der Vorschrift, immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses separat auszuweisen
20 — Leasingverhältnisse Klarstellungen aufgenommen, welche Vereinbarungen (k)ein Leasingverhältnis begründen
22 — Eigen- und Fremdkapital Einige Leitlinien, Ausnahmen sowie eine Anpassung an die vollen IFRS hinsichtlich IFRIC 19 und IAS 32 aufgenommen
26 — Anteilsbasierte Vergütung Mehrere Klarstellungen hinzugefügt und Anwendungsbereich an IFRS 2 angeglichen
27 — Wertminderungen von Vermögenswerten Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit auf Vermögenswerte aus Fertigungsaufträgen hinzugefügt
28 — Leistungen an Arbeitnehmer Klarstellung aufgenommen und Angabeerfordernisse zur Bilanzierungsweise von Abfindungsleistungen abgeschafft
29 — Ertragsteuern Anpassung an die Kernprinzipien von IAS 12 hinsichtlich Ansatz und Bewertung von latenten Steuern und Aufnahme einer Ausnahme 'unverhältnismäßig hoher Kosten und Mühen' hinsichtlich der Vorschrift, Steueransprüche und -schulden miteinander saldieren zu müssen
30 — Fremdwährungsumrechnung Anwendungsbereich klargestellt
33 — Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen Definition eines/r 'nahe stehenden Unternehmens/Person' an IAS 24 angeglichen
34 — Spezielle Tätigkeiten Bestimmte Angabebefreiungen für biologische Vermögenswerte aufgenommen sowie die Kernprinzipien für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung an IFRS 6 angepasst
35 — Übergang auf den IFRS für KMU Bestimmte Änderungen an IFRS 1 eingefügt und Formulierung vereinfacht
Glossar Einige Definitionen geändert und fünf neue Begriffe aufgenommen

 

Abweichende Meinung

Ein Boardmitglied vertritt eine abweichende Meinung hinsichtlich der Entscheidung des Boards, eine Ausnahme in Bezug auf 'unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwendungen' im Zusammenhang mit unbaren Ausschüttungen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aufzunehmen (Ausnahme dem Abschnitt 22 — Eigen- und Fremdkapital hinzugefügt). Dieses Boardmitglied hegt Bedenken, dass die Ausnahme in Bezug auf unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwendungen Adressaten von Abschlüsse um relevante Informationen über den Wert der an die Eigentümer ausgeschütteten Vermögenswerte bringt. Obwohl der IFRS für KMU eine Reihe von Ausnahmen dieser Art beinhalte, ist dieses Boardmitglied der Meinung, dass dies Ausnahmen nur gewährt werden sollten, wenn die Kosten und Mühen eindeutig den Nutzen dieser Informationen für die Adressaten überwiegt.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Unternehmen, die unter Anwendung des IFRS für KMU Bericht erstatten, haben diese Änderungen ab Berichtsperioden verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Der IASB weist darauf hin, dass eine komplett überarbeitete Version des IFRS für KMU in den nächsten Monaten herausgegeben werden wird.

 

FEE spricht sich für "proportionale Anwendung der IFRS auf alle an paneuropäischen Finanzierungs- und Handelsplattformen notierten Unternehmen" aus

21.05.2015

Der europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts Comptables Européens, FEE) hat Stellung zur öffentlichen Konsultation der EU-Kommission genommen, die der Schaffung einer Kapitalmarktunion gilt. Darin geht FEE besonders auf die Frage ein, ob es sinnvoll wäre, einen gemeinsamen EU-Rechnungslegungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen zu entwickeln. FEE ist der Meinung, dass "die Verwendung eines gemeinsamen Rechnungslegungsrahmenkonzepts einen bedeutenden Wert für KMU haben würde, die Zugang zu paneuropäischen Finanzierungs- und Handelsplattformen gewinnen wollen", und hält fest, dass "das gegenwärtige Flickwerk von Rechnungslegungsrahmenkonzepten auf Grundlage der Rechnungslegungsrichtlinie nicht die Grundlage für ein solches gemeinsames Rahmenkonzept sein könne".

FEE argumentiert, dass das Fehlen eines gemeinsamen Rahmenkonzepts die Vergleichbarkeit von Abschlüssen reduziert und dadurch potenzielle Investoren (sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU) dabei behindert, Entscheidungen in Bezug auf grenzüberschreitende Anlagen zu fällen. Deshalb braucht die EU laut FEE ein hochwertiges Berichterstattungsrahmenkonzept, dass von den Anlegern in der EU und aus Drittländern verstanden werden kann. FEE spricht sich dabei für eine proportionale Anwendung der IFRS durch alle Unternehmen, die an paneuropäischen Handelsplattformen notiert sind und grenzübergreifende Kapitalanlagen anstreben, aus. Dies soll dann auch die separaten Abschlüsse der börsennotierten Unternehmen und die Einzelabschlüsse von Unternehmen mit einbeziehen, die keinen Konzernabschluss erstellen müssen.

Im Rahmen seiner Erwägungen hat FEE vier Möglichkeiten untersucht:

    1. proportionale Anwendung der IFRS durch alle Unternehmen, die an paneuropäischen Handelsplattformen notiert sind und grenzübergreifende Kapitalanlagen anstreben;
    2. Beibehaltung des Status quo (kein gemeinsames Rahmenkonzept);
    3. Entwicklung eines EU-spezifischen gemeinsamen Rechnungslegungsstandards; und
    4. Verwendung des IFRS für KMU.

FEE kam zu folgenden Beurteilungen:  2. wäre keine Option, da damit potenzielle Investoren dabei behindert würden, Entscheidungen in Bezug auf grenzüberschreitende Anlagen zu fällen; 3. würde zu lange dauern und könnte auch zur Aufnahme zu vieler Wahlrechte für Mitgliedstaaten führen, außerdem würde der europäische Markt isoliert; bei 4. gilt, dass im IFRS für KMU wird ausdrücklich festgehalten, dass dieser nicht für börsennotierte Unternehmen geeignet ist, außerdem weicht er in einigen wesentlichen Aspekten von den vollen IFRS ab. Deshalb ist FEE der Meinung, dass 1. die beste Möglichkeit sei. In der Stellungnahme heißt es dazu:

Wir stellen uns vor, dass dies durch fortgesetzte Vereinfachung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften in den IFRS erreicht werden kann sowie durch reduzierte Angaben als Ergebnis des Abschlusses der Angabeninitiative des IASB. [...] Es sollte allerdings festgehalten werden, dass nicht klar ist, ob der Nutzen eines solchen Rahmenkonzepts die Kosten für KMU überwiegen würde. Deshalb sollte eine gründliche Auswirkungsanalyse durchgeführt werden.

Die vollständige Stellungnahme in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite von FEE.

Kanadischer Standardsetzer sieht Rolle als internationaler Vermittler

21.05.2015

Der kanadische Accounting Standards Board (AcSB) hat den Entwurf seines strategischen Plans für 2016 bis 2021 veröffentlicht. International schlägt der AcSB vor, seine Bemühungen fortzusetzen, den IASB und den FASB zur ermutigen, die Unterschiede zwischen ihren jeweiligen Sätzen von Rechnungslegungsstandardsetzers weiter zu verringern. Des Weiteren beabsichtigt der AcSB die Entscheidungen in anderen Rechtskreisen in Bezug auf Zeitpunkte des Inkrafttretens im Auge zu behalten und mit ihnen darauf hinzuarbeiten, gemeinsame Zeitpunkte des Inkrafttretens für globale Standards zu finden.

Vor dem Hintergrund der Häufigkeit grenzüberschreitender Aktivitäten und Vergleiche zwischen kanadischen und US-amerikanischen Unternehmen, die in den selben Branchen tätig sind, steht der AcSB traditionell in engem Austausch mit dem FASB. Der AcSB beabsichtigt, diese Position einzusetzen, um dem IASB und dem FASB zu helfen, weitere Wege zu finden, ihre jeweiligen Sätze von Rechnungslegungsstandards zu konvergieren. Zu diesem Zweck schlägt er vor "dabei behilflich zu sein, qualifizierte Kanadier zu identifizieren, die in den Beiräten der beiden Boards dienen und den Austausch mit dem FASB bei Themen gemeinsamen Interesses vorantreiben können".

Des Weiteren übernimmt der AcSB vom IASB herausgebende neue oder geänderte Standards nach einem eigenen Konsultationsprozess als kanadische Rechnungslegungsstandards, in den meisten Fällen drei bis acht Monate, nachdem der IASB die Verlautbarungen herausgegeben hat. Daher finden sich kanadische Unternehmen oft unter den ersten, die einen bedeutenden und komplexen neuen oder geänderten IFRS anwenden und interpretieren - mit all den entsprechenden Herausforderungen, Risiken und Kosten, die daraus entstehen. Deshalb schlägt der AcSB vor, "mit dem IASB, Wertpapierregulierern und Standardsetzern in anderen Rechtskreisen zusammenzuarbeiten, um die Herausforderungen zu  mindern, denen sich Kanadier, die unter den Ersten sind, die bedeutende und komplexe neue oder geänderte Standards anwenden und interpretieren, gegenübersehen, zu minimieren" - wenn möglich durch einen gemeinsamen Zeitpunkts für die globale Übernahme neuer Standards. Dies würde natürlich auch zu größerer internationaler Vergleichbarkeit beitragen.

Der Draft Strategic Plan 2016 – 2021 steht Ihnen auf der Internetseite des AcSB zur Verfügung.

Rückblick auf EFRAG-Aktivitäten im Mai

21.05.2015

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat das 'EFRAG Update' für den Monat Mai herausgegeben. Der Newsletter bietet einen Überblick über alle EFRAG-Aktivitäten im Mai.

Wie bereits berichtet, waren die folgenden Höhepunkte zu verzeichnen:

Sie können sich den vollständigen Monatsrückblick in englischer Sprache hier von der Internetseite von EFRAG herunterladen.

Bilanzierung in Bezug auf die Umschuldung von Staatsschulden unter IPSAS

21.05.2015

Der Stab des Rats für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat einen kurzen Podcast und eine kurze Publikation dazu erstellt, welche rechnungslegerischen Konsequenzen Transkationen zur Umschuldung von Staatsschulden unter den internationalen Bilanzierungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards, IPSAS) haben.

Sowohl der Podcast als auch die begleitende Publikation sind in Form von Fragen und Antworten aufgebaut und zeigen Sachverhalte auf, die sich bei einer Umschuldung von Staasschulden ergeben können. Sie zeigen wie die IPSAS prinzipiell die wirtschaftlichen Auswirkungen von Umschuldungen widerspiegeln. Die einschlägigen Standards (IPSAS 28 bis IPSAS 30) wurden 2008 unter Bezug auf die damals vorliegenden Finanzinstrumentestandards des IASB entwickelt (IAS 32, IAS 39 und IFRS 7); ein Projekt zur Aktualisierung dieser Standards unter Beachtung von IFRS 9-Vorschriften befindet sich derzeit auf dem Arbeitsprogramm des IPSASB.

Der Podcast (etwa 6 Minuten) und die begleitende Publikation (5 Seiten) stehen Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite des IPSASB zur Verfügung.

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