Einführung. Im ersten Abschnitt werden Hintergrundinformationen gegeben. Ebenfalls finden sich dort Ausführungen zum Zweck und Rang des Rahmenkonzepts innerhalb der Normenhierarchie. Dazu wird festgestellt, dass das Rahmenkonzept in erster Linie dem IASB als Richtschnur bei der Entwicklung seiner Regelungen dienen soll (auch wenn es anderen Kreisen nutzen mag) und keiner speziellen Regelung im Rang vorgeht. Falls eine zu entwickelnde Regelung im Widerspruch zum Rahmenkonzept steht, sollen Umstand und Gründe künftig angegeben werden.
Kapitel 1 - Die Zielsetzung von Mehrzweckfinanzberichterstattung. Dies ist das erste von zwei Kapiteln, die im Rahmen des gemeinsamen Projekts mit dem FASB im September 2010 abgeschlossen wurden, daher gibt es nur geringfügige Änderungen. Im Wesentlichen zielen die Vorschläge des IASB in diesem Kapitel darauf ab, die Wichtigkeit zu betonen, die der Aufgabe zukommt, Informationen zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um beurteilen zu können, ob die Unternehmensleitung verantwortlich mit den Ressourcen des Unternehmens umgeht (sog. stewardship).
Kapitel 2 - Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen. Dies ist das zweite Kapitel, das im Rahmen des gemeinsamen Projekts mit dem FASB im September 2010 abgeschlossen wurde (es wurde als Kapitel 3 in das Rahmenkonzept von 2010 aufgenommen). Wieder sind die vorgeschlagenen Änderungen begrenzt. Allerdings schlägt der IASB vor, einen expliziten Verweis auf das Konzept der Vorsicht wieder in das Rahmenkonzept mit dem Verweis aufzunehmen, dass das Ausüben von Vorsicht Neutralität unterstützt. Vorsicht wird als umsichtige Ausübung beim Fällen von Ermessensentscheidungen unter Unsicherheit definiert. Das Kapitel enthält auch einen vorgeschlagenen Zusatz, mit dem klargestellt würde, dass getreue Darstellung die Darstellung des Gehalts eines wirtschaftlichen Phänomens und nicht nur die Darstellung seiner rechtlichen Form bedeutet.
Kapitel 3 - Der Abschluss und die Berichtseinheit. Im Entwurf diese Kapitels werden die Zielsetzung von Abschlüssen (Zurverfügungstellung von Informationen über die Vermögenswerte und Schulden, das Eigenkapital und die Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens, die Abschlussadressaten helfen, die Aussichten für Nettokapitalzuflüsse in das Unternehmen abzuschätzen und den verantwortlichen Umgang der Unternehmensleitung mit den Ressourcen des Unternehmens zu beurteilen) und die Annahme der Unternehmensfortführung erörtert. Interessanterweise nennt der IASB nur noch zwei Aufstellungen explizit: die Vermögensdarstellung und die Darstellung des finanziellen Erfolgs (letztere ist die frühere Gesamtergebnisrechnung); die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel werden nicht erwähnt. In diesem Kapitel wird auch die Definition einer Berichtseinheit zur Verfügung gestellt und die Abgrenzung derselben erörtert. Schließlich wird der Überzeugung des IASB Ausdruck verliehen, dass konsolidierte Abschlüsse mit großer Wahrscheinlichkeit den Abschlussadressaten entscheidungsnützlichere Informationen bieten als nicht konsolidierte Abschlüsse.
Kapitel 4 - Elemente des Abschlusses. Schwerpunkt dieses Kapitels sind die geschärften Definitionen von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen. Die Definitionen zitieren wir nachfolgend: Vermögenswert. Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die vom Unternehmen als Ergebnis früherer Ereignisse kontrolliert wird. Eine wirtschaftliche Ressource ist ein Recht, das das Potenzial aufweist, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen. Schuld. Eine Schuld ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource als Ergebnis früherer Ereignisse zu übertragen. Eigenkapital. Eigenkapital ist der Residualanspruch an den Vermögenswerten des Unternehmens, nachdem alle seine Schulden abgezogen wurden. Erträge. Erträge sind Zunahmen von Vermögenswerten oder Abnahmen von Schulden, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen – mit Ausnahme jener Zunahmen, die sich auf Beiträge von Eigentümern von Eigenkapitalansprüchen beziehen. Aufwendungen. Aufwendungen sind Abnahmen von Vermögenswerten oder Zunahmen von Schulden, die zur Verringerung des Eigenkapitals führen – mit Ausnahme jener Verringerungen, die sich auf Ausschüttungen an Eigentümer von Eigenkapitalansprüchen beziehen. Es bleibt festzuhalten, dass der IASB – anders als noch im Diskussionspapier – von Änderungen in den Definitionen von Schulden und von Eigenkapital Abstand genommen hat, mit denen die Probleme adressiert werden könnten, die sich aus der Klassifizierung von Instrumenten ergeben, die sowohl Merkmale von Eigen- als auch von Fremdkapital aufweisen. Die Untersuchung dieser Thematik ist in das Forschungsprojekt des IASB zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital verlagert worden.
Kapitel 5 - Ansatz. Im Entwurf wird festgehalten, dass nur Posten, die die Definition eines Vermögenswerts, einer Schuld oder von Eigenkapital erfüllen, in der Vermögensdarstellung erfasst werden und nur Posten, die die Definitionen von Erträgen oder Aufwendungen erfüllen, in der Darstellung des finanziellen Erfolgs erfasst werden. Ihr Ansatz hängt jedoch von drei Kriterien ab - er muss Abschlussadressaten Folgendes bieten: (1) relevante Informationen über den Vermögenswert oder die Schuld und über jegliche Erträge, Aufwendungen und Änderungen im Eigenkapital, (2) eine getreue Darstellung des Vermögenswerts oder der Schuld und jeglicher Erträge, Aufwendungen und Änderungen im Eigenkapital und (3) Informationen, die zu einem Nutzen führen, der die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen übersteigt. Es wird im Entwurf allerdings auch festgehalten, dass es vom Posten und von den Tatsachen und Umständen abhängt, ob die zur Verfügung gestellten Informationen entscheidungsnützlich für die Adressaten sind. Oft seien Ermessensentscheidungen notwendig, wodurch es zu unterschiedlichen Handhabungen bei den Ansatzvorschriften von Standards kommen kann. Die im Entwurf enthaltenen Ausbuchungsvorschriften werden von zwei Zielen bestimmt: Zum einen sollen die Vermögenswerte und Schulden, die nach dem Geschäftsvorfall oder anderweitgem Ereignis, der/das zu einer Ausbuchung führte, zurückbehalten werden, getreu dargestellt werden; zum anderen muss auch die Veränderung in den Vermögenswerten und Schulden des Unternehmens als Ergebnis des Geschäftsvorfalls oder anderweitigen Ereignisses ebenfalls getreu dargestellt werden. Im Entwurf werden Alternativen beschrieben, falls es nicht möglich ist, beide Ziele zu erreichen.
Kapitel 6 - Bewertung. Dieses Kapitel ist der Beschreibung verschiedener Bewertungsmaßstäbe (historische Anschaffungskosten und Gegenwartswert (beizulegender Zeitwert und Nutzungswert/Erfüllungswert)), der Informationen, die sie bieten, und ihrer Vor- und Nachteile gewidmet. Eine Tabelle bietet einen Überblick über die Informationen, die aus den verschiedenen Bewertungsmaßstäben abgeleitet werden können. Im Entwurf werden auch Faktoren erörtert, die zu berücksichtigen sind, wenn ein Bewertungsmaßstab ausgewählt wird (Relevanz, getreue Darstellung, verstärkende qualitative Merkmale sowie Faktoren, die sich auf Erstbewertungen beziehen), und es wird darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der Zielsetzung der Finanzberichterstattung, der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen und der Kostenbeschränkung wahrscheinlich zur Auswahl unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe für unterschiedliche Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen führen wird. Anhang A des Entwurfs ergänzt Kapitel 6 und enthält eine Beschreibung zahlungsstrombasierter Bewertungsmethoden für Fälle, in denen eine Bewertung, die unter Verwendung eines Bewertungsmaßstabs bestimmt wurde, nicht beobachtet werden kann.
Kapitel 7 - Ausweis und Angaben. In diesem Kapitel des Entwurfs werden Konzepte erörtert, nach denen bestimmt wird, welche Informationen in den Abschluss aufgenommen werden und wie diese Informationen ausgewiesen und angegeben werden sollen. Die Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige Ergebnis werden jetzt neu als "Darstellung des finanziellen Erfolgs" bezeichnet, allerdings wird dabei nicht festgelegt, ob die Erfolgsrechnung zwei getrennte oder nur eine Darstellung umfassen soll. Es wird nur festgehalten, dass es eine Gesamt- oder Zwischensumme für das Periodenergebnis geben soll. Dabei bleibt festzuhalten, dass das Periodenergebnis im Entwurf nicht definiert wird. Die Frage, was mithin in der Gewinn- und Verlustrechnung und was im sonstigen Ergebnis zu erfassen ist, bleibt also weiterhin offen.
Kapitel 8 - Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte. Die Vorschläge in diesem Kapitel wurden mit nur kleinen Änderungen aus Konsistenz- oder Terminologiegründen aus dem bestehenden Rahmenkonzept übernommen. Der IASB hält fest, dass er eine Überarbeitung der Beschreibung und Erörterung von Kapitalerhaltung in Erwägung ziehen würde, wenn er ein künftiges Projekt zur Bilanzierung von Hochinflation aufnimmt. Im Moment sei das aber nicht geplant.
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