IASB schlägt Änderungen an IAS 40 in Bezug auf Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien vor

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19.11.2015

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 40 'Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien' veröffentlicht. Die Änderungen adressieren Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Stellungnahmen werden bis zum 18. März 2016 erbeten.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee ging eine Bitte um Klarstellung der Anwendung von Paragraph 57 von IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien ein. Der Paragraph enthält Leitlinien zu Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien. Insbesondere ging es darum, ob im Bau oder in der Entwicklung befindliche Immobilien, die vorher als Vorräte klassifiziert wurden, in die Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien umgegliedert werden können, wenn es eine offensichtliche Nutzungsänderung gegeben hat.

Das Interpretations Committee reichte den Sachverhalt an den IASB weiter, der bei seiner Sitzung im April 2015 vorläufig übereinkam, eng umrissene Änderungen an IAS 40 vorzunehmen. Mit den Änderungen soll vor allem das Prinzip hinter Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gestärkt werden, indem hervorgehoben wird, dass eine solche Übertragung nur erfolgen kann, wenn es zu einer Nutzungsänderung gekommen ist.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2015/9 Übertragungen von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 40) sind:

  • Paragraph 57 wird geändert, um festzuhalten, dass ein Unternehmen eine Immobilie dann und nur dann in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien übertragen kann, wenn es Belege für eine Nutzungsänderung gibt. Die Nutzungsänderung würde darin bestehen, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfüllt oder nicht mehr erfüllt.
  • Die Liste der Beispiele von Belegen in Paragraph 57(a) – (d) wird als nicht abschließende anstelle einer abschließenden Liste dargestellt.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Allerdings wird vorgeschlagen, dass die Änderungen rückwirkend anzuwenden sein sollten. Außerdem wird vorgeschlagen, die vorzeitige Anwendung zu gestatten.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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